Landesschiedsstellenverordnung - LSchV
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Verordnung über die Landesschiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) (Landesschiedsstellenverordnung - LSchV)

Verordnung über die Landesschiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) (Landesschiedsstellenverordnung - LSchV)
Vom 28. November 1989 (Fn 1)
Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes - LOG. NW - vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421)(Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 1987 (GV. NW. S. 366), insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtags, und des § 114 Abs. 5, § 115 Abs. 3 Satz 4 des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1822), wird verordnet:

§ 1 Errichtung der Landesschiedsstelle

(1) Im Land Nordrhein-Westfalen wird eine Landesschiedsstelle nach § 114 SGB V mit Sitz in Essen errichtet.
(2) Die Geschäftsführung der Landesschiedsstelle wird beim Landesverband der Betriebskrankenkassen Nordrhein-Westfalen eingerichtet (Geschäftsstelle).

§ 2 Zusammensetzung

(1) Die Landesschiedsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je acht Vertretern der Krankenkassen und der zugelassenen Krankenhäuser.
(2) Der erweiterten Schiedsstelle (§ 115 Abs. 3 Satz 2 SGB V) gehören zusätzlich acht Vertreter der Kassenärzte an.
(3) Der Vorsitzende und die zwei weiteren urparteiischen Mitglieder haben jeweils mindestens einen, jedes weitere Mitglied mindestens zwei Stellvertreter; dies gilt auch für die Mitglieder der erweiterten Schiedsstelle.
(4) Der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie ihre Stellvertreter dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Krankenkassen- oder Krankenhausbereich oder als niedergelassener Arzt tätig sein; sie dürfen darüber hinaus nicht Angehörige der Behörde nach § 20 sein. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.

§ 3 Bestellung

(1) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle werden durch schriftliche Benennung gegenüber der Geschäftsstelle bestellt.
(2) Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle sowie deren Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen nach § 114 Abs. 2 SGB V gemeinsam bestellt; sie gelten als bestellt, sobald sie sich den beteiligten Organisationen gegenüber zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.
(3) Im Falle des § 114 Abs. 2 Satz 5 SGB V gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß die Bereiterklärung nach Absatz 2 gegenüber der zuständigen Behörde nach § 20 erfolgt.

§ 4 Amtsdauer

Die Amtsdauer der Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle sowie ihrer Stellvertreter, die nicht nach § 3 Abs. 3 mit einjähriger Amtsdauer bestellt oder benannt worden sind, beträgt vier Jahre. Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder und Stellvertreter endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. Die erste Amtsperiode endet am 31. Dezember 1992.

§ 5 Abberufung und Niederlegung

(1) Der Vorsitzende, die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter können aus wichtigem Grund von der zuständigen Behörde nach § 20 abberufen werden.
(2) Die übrigen Mitglieder sowie deren Stellvertreter können von der entsendenden Stelle und im Falle der Benennung nach § 114 Abs. 2 Satz 5 SGB V durch die zuständige Behörde nach § 20 abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung des Nachfolgers mitzuteilen.
(3) Die Niederlegung des Amtes ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich zu erklären. Diese hat den Vorsitzenden, die beteiligten Organisationen und die zuständige Behörde nach § 20 zu benachrichtigen.

§ 6 Amtsführung, Sitzungsteilnahme

(1) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen; bei Verhinderung haben sie ihre Stellvertreter und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen.
(2) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Ein Mitglied der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ein Krankenhaus betrifft, bei dem es tätig ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Stellvertreter entsprechend.
(4) Die nach § 20 zuständige Behörde kann an der Sitzung teilnehmen oder Vertreter entsenden.

§ 7 Einleitung des Schiedsverfahrens zur Festsetzung des Inhalts von Verträgen

(1) Kommt ein Vertrag nach § 112 Abs. 1 SGB V oder nach § 115 Abs. 1 SGB V bis zum 31. Dezember 1989 ganz oder teilweise nicht zustande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem bei der Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle von einem der künftigen Vertragspartner gestellten Antrag, eine Einigung über den Inhalt eines Vertrages herbeizuführen oder den Inhalt eines Vertrages festzusetzen.
(2) In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile des beabsichtigten Verfahrens aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustandegekommen ist. Die Geschäftsstelle leitet dem/den künftigen Vertragspartner(n) eine Ausfertigung des Antrags zu und fordert ihn/sie auf, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
(3) Der Vertragspartner, der die Kündigung eines Vertrages nach § 112 Abs. 1 SGB V oder § 115 Abs. 1 SGB V ausspricht, hat die Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle hierüber zu unterrichten.

§ 8 Einleitung des Schiedsverfahrens zur Bestimmung eines Prüfers

(1) Kommt eine Einigung über den Prüfer nach § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht zustande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem von den in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Organisationen gemeinsam oder dem Krankenhausträger bei der Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle gestellten Antrag, einen Prüfer zu bestimmen.
(2) In dem Antrag kann ein zu bestimmender Prüfer benannt werden. Die Landesschiedsstelle ist an diesen Vorschlag nicht gebunden.
(3) In dem Antrag ist zu erläutern, aus welchem Grunde eine Einigung nicht zustandegekommen ist. Die Geschäftsstelle leitet den Antragsgegnern/dem Antragsgegner eine Ausfertigung des Antrags zu und fordert sie/ihn auf, innerhalb einer von ihr festgelegten Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
(4) § 9 Abs. 2 und die §§ 11 bis 13 finden entsprechende Anwendung.

§ 9 Einladung, Auskunftspflicht

(1) Die Geschäftsstelle lädt spätestens 14 Tage vor dem Termin die Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle und die Vertragspartner zu den Sitzungen der Landesschiedsstelle oder erweiterten Schiedsstelle ein und unterrichtet die nach § 20 zuständige Behörde.
(2) Auf Verlangen haben die künftigen Vertragspartner der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

§ 10 Einigungsversuch und Vermittlungsverfahren

(1) Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle hat zu versuchen, eine Einigung über den Inhalt des Vertrages herbeizuführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle eine Frist, innerhalb der sich die Vertragspartner einigen sollen. Erklären die Vertragspartner übereinstimmend, daß eine Einigung nicht möglich ist, kann von einer Fristsetzung abgesehen werden.
(2) Einigen sich die künftigen Vertragspartner auch innerhalb der nach Absatz 1 gesetzten Frist nicht, so stellt die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle ihnen einen schriftlichen begründeten Vermittlungsvorschlag mit dem Hinweis zu, daß die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle den Inhalt des Vertrages festsetzen wird, wenn ihr Vermittlungsvorschlag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung angenommen wird.
(3) Die künftigen Vertragspartner können auf die schriftliche Begründung und die Zustellung des Ermittlungsvorschlages verzichten.

§ 11 Verfahren

(1) Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung, zu der die künftigen Vertragspartner zu laden sind. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
(2) Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die künftigen Vertragspartner auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben oder wenn sie in der Ladung darauf hingewiesen worden sind, daß bei Nichterscheinen auch in ihrer Abwesenheit verhandelt werden kann.
(3) Beratung und Beschlußfassung erfolgen in Abwesenheit der künftigen Vertragspartner.
(4) Sachverständige und Zeugen können auf Beschluß der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle zu Verhandlungen hinzugezogen werden, wenn die Vertragspartner dies beantragen.

§ 12 Beschlußfähigkeit und Abstimmung

Die Landesschiedsstelle ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden und den weiteren unparteiischen Mitgliedern mindestens je fünf Vertreter der Krankenkassen und der Krankenhäuser anwesend sind. Für den Fall der erweiterten Schiedsstelle müssen zusätzlich mindestens fünf Vertreter der Kassenärzte anwesend sein. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, kann der Vorsitzende anordnen, daß in der nächsten Sitzung über denselben Gegenstand auch dann entschieden wird, wenn mindestens neun Mitglieder, im Fall der erweiterten Schiedsstelle 13 Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.

§ 13 Entscheidungen der Landesschiedsstelle

(1) Die Entscheidung der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle ist schriftlich zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung den Vertragspartnern zuzustellen.
(2) Die Festsetzung hat die Rechtswirkung einer vertraglichen Vereinbarung im Sinne des § 112 SGB V oder des § 115 SGB V.
(3) Über den Widerspruch gegen die Entscheidung der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Landesschiedsstelle entscheidet die Landesschiedsstelle. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid ist gegen die Landesschiedsstelle zu richten.

§ 14 (Fn 5) Verfahrensgebühr

(1) Für die Festsetzung des Inhalts eines Vertrages durch die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle wird eine Gebühr von 3.100 EURO bis 4.090 EURO erhoben. Wird das Schiedsverfahren durch einen Vermittlungsvorschlag erledigt, so wird eine Gebühr von 2.560 EURO erhoben. Für die Bestimmung eines Prüfers nach § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB V beträgt die Gebühr 1.030 EURO.
(2) Wird das Schiedsverfahren in anderer Weise erledigt, wird eine Gebühr von 500 EURO erhoben.
(3) Die Entscheidung über die zu erhebenden Gebühren trifft der Vorsitzende der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle durch Beschluß; sie wird mit der Bekanntgabe des Beschlusses fällig.

§ 15 Kostenpflicht

Die Vertragspartner tragen die Gebühr in Verfahren nach § 112 Abs. 3 SGB V je zur Hälfte, in Verfahren nach § 115 Abs. 3 SGB V je zu einem Drittel; bei der Bestimmung eines Prüfers nach § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB V tragen die antragsberechtigten Organisationen und der Krankenhausträger die Gebühr je zur Hälfte. Sind auf einer Vertragsseite oder im Falle der Bestimmung des Prüfers nach § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB V mehrere am Verfahren beteiligt, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 16 (Fn 6) Entschädigung für Zeugen und Sachverständige

Sachverständige und Zeugen, die auf Beschluß der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

§ 17 Entschädigung der Mitglieder

(1) Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelleerhalten Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten des Landes nach der Reisekostenstufe C von der Geschäftsstelle.
(2) Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle erhalten für notwendige Barauslagen und für Zeitverlust von der Geschäftsstelle einen Pauschbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen mit Zustimmung der zuständigen Behörde nach § 20 festsetzen.
(3) Die übrigen Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten, notwendigen Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitverlust nach den für die Mitglieder der Organe der beteiligten Organisationen geltenden Grundsätze durch die entsendende Stelle.

§ 18 Sonstige Kosten

Die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen, die Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen tragen die Kosten für die von ihnen bestellten Vertreter sowie Stellvertreter selbst. Die nach Abzug der Verfahrensgebühr verbleibenden Kosten für den Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie die sonstigen sächlichen und persönlichen Kosten der Geschäftsstelle tragen die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam sowie die Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen je zu zwei Fünftel, die Kassenärztlichen Vereinigungen zu einem Fünftel. Die Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle hat diesen Organisationen die entstandenen Einnahmen und Ausgaben auf Antrag nachzuweisen.

§ 19 Geschäftsordnung

Die Landesschiedsstelle und die erweiterte Schiedsstelle geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung. Kommt keine Geschäftsordnung zustande, kann sie durch die zuständige Behörde nach § 20 erlassen werden.

§ 20 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne des § 114 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4 SGB V und dieser Verordnung ist der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

§ 21 (Fn 3) In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4). Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen dieser Verordnung.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fussnoten

Fn 1

GV. NW. S. 641; geändert durch VO v. 17.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 14); in Kraft getreten am 23. Januar 2003; Artikel 179 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Art XIII des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S 408), in Kraft getreten am 5. Mai 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

§ 21 neu gefasst durch Artikel 179 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 14. Dezember 1989.

Fn 5

§ 14 geändert durch VO v. 17.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 14); in Kraft getreten am 23. Januar 2003.

Fn 6

§ 16 geändert durch Art XIII des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S 408); in Kraft getreten am 5. Mai 2005.

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