WTG
DE - Landesrecht NRW

Wohn- und Teilhabegesetz (WTG)

Wohn- und Teilhabegesetz (WTG)
Vom 2. Oktober 2014 (Fn 1)
(Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625))
Inhaltsübersicht (Fn 9)
Teil 1
Allgemeiner Teil
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
Kapitel 2
Gemeinsame Anforderungen an alle Wohn- und Betreuungsangebote sowie Angebote zur Teilhabe an Arbeit
§ 4 Allgemeine Anforderungen
§ 5 Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
§ 6 Informationspflichten, Beschwerdeverfahren
§ 7 Leistungen an Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter und deren Beschäftigte
§ 8 Freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen
§ 8a Vermeidung, Durchführung und Dokumentation von freiheitsentziehenden Unterbringungen und freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen
§ 8b Einwilligungen der Nutzerinnen, Nutzer und Werkstattbeschäftigten, Betreuerinnen und Betreuer
§ 9 Anzeigepflichten
§ 10 Dokumentationspflichten
Kapitel 3
Qualitätssicherung
§ 11 Anspruch auf Information und Beratung
§ 12 Abwägungsgebot und einheitliche Rechtsanwendung
§ 13 Möglichkeit begründeter Abweichung von Anforderungen
§ 13a Einrichtungsinterne Qualitätssicherung
§ 14 Durchführung der behördlichen Qualitätssicherung
§ 15 Mittel der behördlichen Qualitätssicherung
§ 16 Monitoring- und Beschwerdestelle, Ombudsperson
§ 17 Arbeitsgemeinschaft zur Beratung der Landesregierung
§ 17a Geltung für Angebote zur Teilhabe an Arbeit
Teil 2
Besonderer Teil
Kapitel 1
Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
§ 18 Begriffsbestimmung
§ 19 Grundsätzliche Anforderungen
§ 20 Anforderungen an die Wohnqualität
§ 21 Personelle Anforderungen
§ 22 Mitwirkung und Mitbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer
§ 23 Behördliche Qualitätssicherung
Kapitel 2
Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen
§ 24 Begriffsbestimmung
§ 25 Selbstverantwortete Wohngemeinschaften
§ 26 Grundsätzliche Anforderungen an anbieterverantwortete Wohngemeinschaften
§ 27 Anforderungen an die Wohnqualität
§ 28 Personelle Anforderungen
§ 29 Mitwirkung und Mitbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer
§ 30 Behördliche Qualitätssicherung
Kapitel 3
Servicewohnen
§ 31 Begriffsbestimmung
§ 32 Anforderungen und Qualitätssicherung
Kapitel 4
Ambulante Dienste
§ 33 Begriffsbestimmung
§ 34 Grundsätzliche Anforderungen
§ 35 Behördliche Qualitätssicherung
Kapitel 5
Gasteinrichtungen
§ 36 Begriffsbestimmung
§ 37 Grundsätzliche Anforderungen
§ 38 Anforderungen an die Wohnqualität
§ 39 Personelle Anforderungen
§ 40 Mitwirkung und Mitbestimmung
§ 41 Qualitätssicherung
Kapitel 6
Angebote zur Teilhabe am Arbeitsleben in Werkstätten für behinderte Menschen
§ 41a Durchführung der behördlichen Qualitätssicherung
§ 41b Mittel der behördlichen Prüfung“.
Teil 3
Ordnungswidrigkeit, Zuständigkeit, Zusammenarbeit,
Verordnungsermächtigung
§ 42 Ordnungswidrigkeiten
§ 43 Zuständigkeit
§ 43a Rechte und Pflichten der Aufsichtsbehörden
§ 44 Zusammenarbeit der Behörden
§ 45 Rechtsverordnungen
Teil 4
Schlussvorschriften
§ 46 Einschränkung von Grundrechten
§ 47 Übergangsregelungen
§ 48 Bestandsschutzregelung für personelle Anforderungen
§ 49 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Ersetzung von Bundesrecht, Berichtspflicht
Teil 1
Allgemeiner Teil
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 (Fn 10) Zweck des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz hat den Zweck, die Würde, die Rechte, die Interessen und Bedürfnisse der Menschen, die Wohn- und Betreuungsangebote für ältere oder pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderung sowie Angebote zur Teilhabe an Arbeit nutzen, vor Beeinträchtigungen zu schützen, die Rahmenbedingungen für Betreuungs- und Pflegekräfte positiv zu gestalten und die Einhaltung der den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern obliegenden Pflichten zu sichern. Es soll älteren oder pflegebedürftigen Menschen und Menschen mit Behinderung ein selbstbestimmtes Leben gewährleisten, deren Mitwirkung und Mitbestimmung unterstützen, die Transparenz über Gestaltung und Qualität von Betreuungsangeboten fördern und zu einer besseren Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden beitragen. Dieses Gesetz ist unter Beachtung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13.  Dezember 2006 (BGBl. 2008 II S. 1419) und des § 1 des Inklusionsgrundsätzegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist, anzuwenden.
(2) Das Gesetz soll die angemessene Berücksichtigung der kulturellen und religiösen Belange der älteren oder pflegebedürftigen Menschen und der Menschen mit Behinderung und die unterschiedlichen Bedürfnisse von Männern und Frauen sowie von Menschen unterschiedlicher sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität sicherstellen. Es soll ältere oder pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderung vor Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch schützen.
(3) Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter haben ihre Leistungserbringung auch auf eine Förderung der Teilhabemöglichkeiten auszurichten. Sie sollen den Menschen eine angemessene und individuelle Lebensgestaltung insbesondere durch die gleichberechtigte Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben in der Gesellschaft ermöglichen.
(4) Die Menschen sollen insbesondere
1. ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können,
2. in der Wahrnehmung ihrer Selbstverantwortung unterstützt werden,
3. vor Gefahren für Leib und Seele geschützt werden,
4. in ihrer Privat- und Intimsphäre geschützt sowie in ihrer sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität geachtet werden,
5. eine am persönlichen Bedarf ausgerichtete, gesundheitsfördernde und qualifizierte Betreuung erhalten,
6. umfassend über Möglichkeiten und Angebote der Beratung, der Hilfe, der Pflege und der Behandlung informiert werden,
7. Wertschätzung erfahren, sich mit anderen Menschen austauschen und am gesellschaftlichen Leben teilhaben,
7a. frei von Diskriminierung am Arbeitsleben teilnehmen und ihr Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen ausüben, was auch den Schutz vor Gewalt und Belästigungen umfasst,
8. ihrer Kultur und Weltanschauung entsprechend leben und ihre Religion ausüben können und
9. in jeder Lebensphase in ihrer unverletzlichen Würde geachtet und am Ende ihres Lebens auch im Sterben respektvoll begleitet werden.

§ 2 (Fn 11) Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Betreuungsleistungen sowie die Überlassung von Wohnraum, wenn diese Angebote entgeltlich sind und im Zusammenhang mit den durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung ausgelösten Unterstützungsbedarfen und darauf bezogenen Leistungen stehen.
(1a) Dieses Gesetz gilt auch für Angebote zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können.
(2) Angebote im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot,
2. Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen,
3. Angebote des Servicewohnens,
4. ambulante Dienste,
5. Gasteinrichtungen und
6. Angebote in den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 219 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, soweit diese der Erlaubnispflicht nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. S. 2022) unterliegen, Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. S. 886), Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) und des § 15 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), jeweils in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Feststellung, ob ein Angebot dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfällt, lässt dessen Einordnung nach anderen Rechtsvorschriften unberührt. Dies gilt insbesondere auch für leistungsrechtliche Regelungen.

§ 3 (Fn 12) Begriffsbestimmungen

(1) Betreuung und Betreuungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes umfassen Pflege im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) und soziale Betreuung. Soziale Betreuung umfasst Tätigkeiten, die Menschen in einer selbstbestimmten Lebensführung und insbesondere der Erfüllung ihrer sozialen und kognitiven Bedürfnisse unterstützen sowie der Förderung einer unabhängigen Lebensführung und der vollen Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dienen. Hierzu gehören darüber hinaus die Hilfestellung bei der Gestaltung und Strukturierung des Alltagslebens, die Erhaltung oder Wiederherstellung der körperlichen Mobilität und Arbeitsfähigkeit zugleich mit der anleitenden Unterstützung bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit wie auch bei der Gestaltung der sozialen Beziehungen und der Freizeit. Nicht umfasst sind allgemeine unterstützende Tätigkeiten, die nicht vorwiegend auf Grund eines durch hohes Alter, Pflegebedürftigkeit oder eine Behinderung begründeten Unterstützungsbedarfes erbracht werden.
(2) Leistungsanbieterin oder Leistungsanbieter ist, wer allein oder gemeinschaftlich mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person älteren oder pflegebedürftigen Menschen oder Menschen mit Behinderungen Wohn- oder Betreuungsleistungen oder Leistungen zur Teilhabe an Arbeit als Werkstatt für behinderte Menschen nach diesem Gesetz anbietet.
(3) Nutzerinnen und Nutzer sind ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen, denen Wohn- oder Betreuungsleistungen nach diesem Gesetz angeboten werden oder die diese Leistungen tatsächlich in Anspruch nehmen.
(3a) Werkstattbeschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen mit Behinderung, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen aufgenommen wurden und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch nehmen. Das schließt Menschen mit Behinderungen mit sehr hohen oder sehr besonderen Unterstützungsbedarfen ein.
(4) Beschäftigte sind Personen, die im Rahmen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses in den Angeboten oder für die Angebote tätig sind, unabhängig davon, mit wem das Beschäftigungsverhältnis besteht. Für Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur Leistungsanbieterin oder zum Leistungsanbieter stehen, gilt dies nur, soweit sie betreuende Tätigkeiten im Sinne dieses Gesetzes erbringen.
(5) Fachkräfte sind Beschäftigte, die in einer mindestens dreijährigen Ausbildung oder einem Studium die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, um Tätigkeiten auf dem Gebiet der Pflege oder sozialen Betreuung unter Beachtung des jeweils aktuellen Standes der fachlichen Erkenntnisse auszuüben. Hauswirtschaftsfachkräfte sind Beschäftigte, die in einer dreijährigen Ausbildung oder einem Studium die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, um die hauswirtschaftliche Versorgung (Ernährung, Verpflegung, Reinigung, Wäscheversorgung) der Nutzerinnen und Nutzer zu organisieren, zu planen, durchzuführen sowie dabei durch Einhaltung der Hygieneanforderungen einen ausreichenden Schutz vor Infektionen zu gewährleisten.
(6) Mitwirkung der Nutzerinnen und Nutzer umfasst Informations-, Mitsprache- und Beratungsrechte bei Entscheidungen der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters, wobei die Entscheidung nicht von der Zustimmung der Nutzerinnen und Nutzer abhängig ist.
(7) Mitbestimmung bezeichnet die Form der Mitwirkung, bei der Entscheidungen oder Maßnahmen der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter erst durch Zustimmung der Nutzerinnen und Nutzer wirksam werden.
Kapitel 2 (Fn 13)
Gemeinsame Anforderungen an alle Wohn- und Betreuungsangebote sowie Angebote zur Teilhabe an Arbeit

§ 4 (Fn 14) Allgemeine Anforderungen

(1) Angebote und Leistungen nach diesem Gesetz müssen dem jeweiligen Stand der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und barrierefrei sein. Den individuellen Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer ist, insbesondere wenn sie körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, durch angemessene Vorkehrungen Rechnung zu tragen. Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter haben hierfür die angebotsbezogen erforderlichen personellen, sächlichen, baulichen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen und zu unterhalten und ihre Verpflichtungen aus sämtlichen leistungsrechtlichen Vereinbarungen einschließlich der Vereinbarungen zu Wohnraumüberlassung und Betreuung zu erfüllen. Die für die Leistungen verlangten Entgelte müssen angemessen sein. Maßstab für Leistungserbringung und Angebotsgestaltung müssen im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistungen die individuellen Bedarfe der Nutzerinnen und Nutzer sein.
(2) Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter müssen die notwendige Zuverlässigkeit besitzen. Sie müssen angebotsbezogen sicherstellen, dass der Zweck des Gesetzes in die Konzeption der Leistungserbringung eingeht und sich die Umsetzung daran ausrichtet.
(3) Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter von Betreuungsleistungen müssen ein Qualitätsmanagement betreiben, das mindestens umfasst:
1. eine Beschreibung der Qualitätsziele,
2. eine verbindliche und dokumentierte Festlegung von Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Maßnahmen für die Entwicklung und Sicherung von Qualität,
3. ein verbindliches Konzept für die Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten,
4. eine Beschreibung der Kernprozesse des Betriebes
5. eine geeignete Dokumentation der Maßnahmen, die den zuständigen Prüfstellen sowie den Trägern der Eingliederungshilfe auf Verlangen vorzulegen ist.
(4) Sie haben zudem sicherzustellen, dass bei der Leistungserbringung ein ausreichender Schutz vor Infektionen gewährleistet ist und die Beschäftigten die Hygieneanforderungen nach dem anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse einhalten.
(5) Zur Gewährleistung einer angemessenen Palliativversorgung haben Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter die Inanspruchnahme der Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung durch eine Kooperation mit den entsprechenden Angeboten zu ermöglichen. Dies gilt nur, wenn auch Nutzerinnen und Nutzer mit nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankungen bei einer zugleich eng begrenzten Lebenserwartung betreut werden sollen und die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter sich nicht zur vollständigen Leistungserbringung durch eigene Beschäftigte entschieden haben. Der Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(6) Wohnangebote nach diesem Gesetz sollen in räumlicher Anbindung an Wohnsiedlungen errichtet werden und so gelegen sein, dass den Nutzerinnen und Nutzern eine Teilhabe am Leben in der örtlichen Gemeinschaft möglich ist. Der Entstehung entsprechender Angebote im ländlichen Raum steht diese Regelung nicht entgegen.
(7) Sofern in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes keine besonderen Anforderungen an die Ausführung baulicher Anlagen gestellt werden, gelten die Vorschriften der Landesbauordnung und der aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Vorschriften.
(8) Alle Beschäftigten müssen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit besitzen. Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter überzeugen sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von der persönlichen Eignung der Beschäftigten und stellen den Fortbestand der fachlichen Eignung durch Umsetzung des Fort- und Weiterbildungskonzeptes nach Absatz 3 Nummer 3 sicher.
(9) Die Personaleinsatzplanung soll so gestaltet werden, dass die Beschäftigten regelmäßig nur im Rahmen ihrer vertraglich geregelten Arbeitszeit eingesetzt werden. Die für die Pflege oder Betreuung verantwortliche Leitungskraft (verantwortliche Fachkraft und Pflegedienstleitung) muss Fachkraft sein und über eine mindestens zweijährige einschlägige hauptberufliche Berufstätigkeit verfügen. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zählen in vollem Umfang, Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte zählen entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung.
(10) Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter deren angemessener Beteiligung wahrgenommen werden. Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter hat schriftlich mindestens festzulegen,
1. welche betreuenden Tätigkeiten im Einzelnen ausgeführt werden und welchen Beschäftigten dabei welche Aufgaben und Verantwortungen zuzuordnen sind,
2. welche fachlichen Standards es für die Ausübung der betreuenden Tätigkeiten gibt und wie deren Umsetzung gesichert wird,
3. wie die oder der Beschäftigte für die Ausübung der betreuenden Tätigkeiten qualifiziert wurde und
4. wie die Überwachung der Ausübung dieser betreuenden Tätigkeit organisiert ist.
Die Beschäftigten sind von den Festlegungen in Kenntnis zu setzen und deren Umsetzung ist zu dokumentieren.
(11) Ausschließlich von Fachkräften wahrzunehmende Tätigkeiten sind:
1. die Steuerung und Überwachung von Pflege- und Betreuungsprozessen sowie die Zielfestlegung und Planung der Maßnahmen im Pflege- und Betreuungsprozess einschließlich der Kontrolle und Auswertung der Pflege- und Betreuungsqualität und der wesentlichen Abstimmungen mit anderen Leistungserbringern der medizinischen Versorgung,
2. die Beratung der Nutzerinnen und Nutzer über fachlich begründete Maßnahmen zur Sicherung der gesundheitlichen und psychosozialen Versorgung sowie die Mitwirkung bei Entscheidungen über deren Anwendung und
3. die Überprüfung der Erforderlichkeit und Angemessenheit sowie die Überwachung der Durchführung freiheitsbeschränkender und freiheitsentziehender Maßnahmen.
(12) Soweit die Tätigkeiten nach Absatz 11 auf pflegerische Prozesse bezogen sind, sind sie Fachkräften der Pflege vorbehalten, soweit sich die Tätigkeiten nach Absatz 11 auf Betreuungsprozesse beziehen, Fachkräften der sozialen Betreuung, die jeweils über die angebotsbezogene erforderliche Fachkunde verfügen.
(13) Bei der Planung und Durchführung individueller Pflege- und Betreuungsprozesse sowie des Wohnens ist die Freiheit der Nutzerinnen und Nutzer, eigene Entscheidungen zu treffen, zu beachten und ihre Selbstbestimmung zu fördern. Sie sind deshalb rechtzeitig zu beteiligen und ihre Wünsche sind zu berücksichtigen. Die Durchführung von Pflege und Betreuung bedarf des Einverständnisses der Nutzerin oder des Nutzers.

§ 5 (Fn 15) Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

(1) Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter haben im Rahmen der jeweiligen Leistungsvereinbarungen die gleichberechtigte Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer am Leben in der Gesellschaft zu unterstützen und zu fördern. Zu diesem Zweck sollen sie mit  Nutzerinnen und Nutzern, deren Mitwirkungsgremien und Vertrauenspersonen, Angehörigen, sonstigen Vertrauenspersonen der Nutzerinnen und Nutzer, bürgerschaftlich Engagierten und Institutionen der Gemeinde, des Sozialwesens, der Kultur und des Sports zusammenwirken und diese möglichst in die Gestaltung der Angebote einbeziehen.
(2) Der Sicherung der Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer am Leben in der Gesellschaft dient unter anderem
1. die Einbeziehung von Angehörigen und anderen Bezugspersonen sowie bürgerschaftlich Engagierten in das von dem jeweiligen Angebot unterstützte Alltagsleben sowie die Öffnung der Angebote für Kooperationen und Veranstaltungen mit externen Institutionen, Vereinen und anderen Stellen,
2. zielgruppenbezogen Betätigungen anzubieten, die die Fertigkeiten der Nutzerinnen und Nutzer in alltagsnahen und gewohnten Handlungen zur Geltung bringen,
3. in Zusammenarbeit mit geeigneten Einrichtungen und Organisationen regelmäßig über Veranstaltungen und Aktivitäten im Quartier zu informieren und die Teilnahme daran zu unterstützen und zu fördern und
4. die Wahrnehmung auswärtiger Termine zu unterstützen und zu fördern.
Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter haben dies angebotsbezogen in Textform in einem Teilhabekonzept zu konkretisieren.
(3) Alle Individual- und Gemeinschaftsbereiche müssen über die technischen Voraussetzungen für die Nutzung eines Internetzugangs verfügen.

§ 6 (Fn 16) Informationspflichten, Beschwerdeverfahren

(1) Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter sind vorbehaltlich weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche der Nutzerinnen und Nutzer verpflichtet,
1. alle Interessierten über ihr Leistungsangebot nach Art, Umfang und Preis in geeigneter Weise zu informieren,
2. die Nutzerinnen und Nutzer schriftlich über vorhandene Beratungs- und Beschwerdestellen, einschließlich der zentralen Monitoring- und Beschwerdestelle und bestellter Ombudspersonen sowie weiterer auch externer und trägerneutraler Beschwerde- und Beratungsangebote in für die Nutzerinnen und Nutzer geeigneter und verständlicher Weise, zu informieren,
3. die aktuellen Prüfberichte über Regelprüfungen der Aufsichtsbehörde an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder auszulegen sowie die Prüfberichte über Regelprüfungen der letzten drei Jahre zur Einsichtnahme durch die gegenwärtigen oder künftigen Nutzerinnen und Nutzer oder von ihnen beauftragte Personen bereitzuhalten,
4. den aktuellen Prüfbericht über Regelprüfungen der Aufsichtsbehörde gegenwärtigen sowie künftigen Nutzerinnen und Nutzern, den Mitwirkungsgremien, Vertrauenspersonen und der zentralen Monitoring- und Beschwerdestelle und bestellten Ombudspersonen auf Wunsch in Kopie auszuhändigen und
5. Nutzerinnen und Nutzern oder ihren Vertreterinnen und Vertretern Einblick in die Dokumentation der Betreuungsleistungen zu gewähren und ihnen erforderliche Kopien der im Einzelfall erforderlichen Teile der Dokumentation unentgeltlich zu überlassen.
(2) Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter haben ein Beschwerdeverfahren sicherzustellen. Dieses muss mindestens beinhalten:
1. die Information der Nutzerinnen und Nutzer über ihr Beschwerderecht einschließlich eines Hinweises auf die Erreichbarkeit der zuständigen Behörde,
2. die Benennung der für die Bearbeitung der Beschwerden verantwortlichen Person,
3. die Bestimmung einer angemessenen Bearbeitungsfrist und
4. die geeignete Dokumentation und Auswertung der Beschwerden und der Art ihrer Erledigung.

§ 7 Leistungen an Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter und deren Beschäftigte

(1) Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern und deren Beschäftigten ist es untersagt, sich von oder zugunsten von gegenwärtigen oder zukünftigen Nutzerinnen und Nutzern Geld- oder geldwerte Leistungen über das vertraglich vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen, soweit es sich dabei nicht nur um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.
(2) Das Verbot gilt nicht für Leistungen, die im Zusammenhang mit der Überlassung eines Platzes in einem Wohn- und Betreuungsangebot von der Nutzerin oder dem Nutzer der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter darlehensweise gewährt werden oder die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder Besitz von Genossenschaftsanteilen oder mit dem Wohnangebot stehen und deren Rückzahlung angemessen abgesichert ist.
(3) Spenden an gemeinnützige Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter fallen nicht unter die Regelung des Absatzes 1. Dies gilt auch für Spenden im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme in ein Wohn- und Betreuungsangebot. Es ist sicherzustellen, dass den Spenderinnen oder Spendern oder ihren Angehörigen weder bei der Aufnahme in ein Angebot noch während der Nutzung eines Angebotes eine günstigere oder weniger günstige Behandlung zukommt als jeder anderen Person in einer vergleichbaren Situation. Spenden umfassen sowohl Verfügungen zu Lebzeiten als auch Verfügungen von Todes wegen. Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter hat das Verfahren zur Spendenannahme der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen und die Einnahme sowie ihre Verwendung zu dokumentieren.
(4) Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen zulassen, wenn die Leistung noch nicht gewährt wurde und das Verbot zur Sicherung des Schutzes der Nutzerinnen und Nutzer nicht erforderlich ist.

§ 8 (Fn 17) Gewaltprävention, freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen

(1) Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter treffen geeignete Maßnahmen zum Schutz aller Beteiligten vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, einschließlich ihrer geschlechtsspezifischen Aspekte. Dazu haben sie Konzepte zur Gewaltprävention in Textform zu entwickeln. Die Schutzkonzepte beinhalten mindestens Präventionsstrategien und Interventionskonzepte. Die Inhalte und deren praktische Umsetzung sind den Beschäftigten regelmäßig zu vermitteln und dies zu dokumentieren. Diese Dokumentationen sind bei Überprüfungen vorzulegen. § 37a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(2) Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter müssen zusätzlich ein Konzept zur Vermeidung von freiheitsentziehenden Unterbringungen oder freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen vorlegen. Darin ist auch die Trennung zwischen Anordnung, Durchführung und Überwachung der Maßnahmen zu regeln sowie eine verantwortliche Person für die Anordnung und Überwachung der Durchführung der Maßnahme zu benennen. Die Beschäftigten sind mit Alternativen zu diesen Maßnahmen vertraut zu machen und regelmäßig zu schulen. Die Nutzerinnen und Nutzer sind durch regelmäßige adressatengerechte Informationsveranstaltungen zu sensibilisieren.
(3) Die Konzepte sind unter Mitwirkung der Gremien, die die Interessen der Beteiligten vertreten, zu erstellen. Sie sind regelmäßig von den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern unter Mitwirkung dieser Gremien zu evaluieren. Hierbei sind im Einzelfall die erforderlichen und angemessenen Vorkehrungen zu treffen.

§ 8a (Fn 17) Vermeidung, Durchführung und Dokumentation von freiheitsentziehenden Unterbringungen und freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen

(1) Freiheitsentziehende Unterbringungen sowie freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen sind zu vermeiden. Werden sie im Einzelfall erforderlich, sind sie unter Berücksichtigung des besonderen Schutzbedürfnisses der Nutzerinnen, Nutzer
oder Werkstattbeschäftigten auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und nur zulässig
1. aufgrund rechtswirksamer Einwilligung der Nutzerin, des Nutzers oder der oder des Werkstattbeschäftigten,
2. bei einwilligungsunfähigen Nutzerinnen, Nutzern oder Werkstattbeschäftigten mit Einwilligung der rechtlichen Betreuerin oder des rechtlichen Betreuers oder der oder des Bevollmächtigten und nach vorheriger Genehmigung des Betreuungsgerichts,
3. nach einstweiliger Anordnung des Betreuungsgerichts oder
4. wenn bei einem Aufschub Gefahr im Verzug ist.
Im Fall der Nummer 4 ist die gerichtliche Genehmigung durch die Betreuerin, den Betreuer oder Bevollmächtigen unverzüglich nachzuholen. Ist keine Betreuerin, kein Betreuer oder Bevollmächtigter vorhanden oder erreichbar, ist das Betreuungsgericht unverzüglich zu informieren.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind ferner nur zulässig, solange und soweit
1. sie den gerichtlich oder in der Einwilligung festgelegten Umfang nicht überschreiten,
2. die Nutzerin, der Nutzer oder die oder der Werkstattbeschäftigte vor Anwendung der Maßnahme über deren Notwendigkeit adressatengerecht aufgeklärt wurde,
3. eine weniger eingreifende Maßnahme aussichtslos ist und
4. aus Sicht der Nutzerin, des Nutzers oder der oder des Werkstattbeschäftigten der zu erwartende Nutzen die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt.
Die Maßnahme ist sofort zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen entfallen.
(3) Bei Fixierungen in Form der vollständigen Aufhebung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Hilfsmittel ist eine ärztliche Anordnung und eine regelmäßige ärztliche Überprüfung notwendig. Zudem sind eine ständige persönliche Bezugsbegleitung sowie die Beobachtung mit kontinuierlicher Kontrolle der Vitalfunktionen sicherzustellen.
(4) Jede freiheitsentziehende Unterbringung und jede Anwendung von freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen ist zu dokumentieren. Die Dokumentation muss Angaben zur Genehmigung des Betreuungsgerichts, zur Einwilligung der rechtlichen Betreuerin oder des rechtlichen Betreuers oder der oder des Bevollmächtigten beziehungsweise zur Einwilligung der Nutzerin oder des Nutzers oder der oder des Werkstattbeschäftigten sowie zu der oder dem für die Anordnung und Überwachung der Durchführung der Maßnahme Verantwortlichen enthalten. Die Dokumentation ist von den zuständigen Behörden und Stellen im Rahmen ihrer Regelprüfungen zur Qualitätssicherung zu prüfen.
(5) Nach Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ist der Nutzerin, dem Nutzer oder der oder dem Werkstattbeschäftigten unverzüglich ein geeignetes Angebot zur Nachbesprechung zu machen. Dabei sind die Gründe für die Maßnahme zu erläutern, die Wahrnehmungen der Nutzerin oder des Nutzers zu erfragen und Alternativen zu besprechen.
(6) Die Nutzerin oder der Nutzer oder die oder der Werkstattbeschäftigte können nach Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 die Ombudsperson einschalten
oder sich an das Betreuungsgericht wenden. Auf diese Möglichkeit sind die Nutzerin, der Nutzer oder die oder der Werkstattbeschäftigte spätestens nach Beendigung der Maßnahmen hinzuweisen. Die Einrichtung ist verpflichtet, der Ombudsperson einmal jährlich eine Aufstellung über Art, Anzahl und Dauer der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 vorzulegen.
(7) Die Monitoring- und Beschwerdestelle ist durch die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter in anonymisierter Form über jede
1. gerichtliche Genehmigung einer freiheitsentziehenden oder freiheitsbeschränkenden Maßnahme,
2. Abgabe einer Einwilligungserklärung zu einer freiheitsentziehenden oder freiheitsbeschränkenden Maßnahme, die keinem gerichtlichen Genehmigungsvorbehalt unterliegt, und
3. einzelne durchgeführte Maßnahme zu den Nummern 1 und 2 zu informieren.
Die Meldung hat jeweils zum letzten Werktag eines Quartals zu erfolgen.
(8) Für freiheitsbeschränkende Maßnahmen, die keinem gerichtlichen Genehmigungsvorbehalt unterliegen, gelten die Regelungen für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

§ 8b (Fn 17) Einwilligungen der Nutzerinnen, Nutzer und Werkstattbeschäftigten, Betreuerinnen und Betreuer

(1) Eine freiheitsentziehende Unterbringung oder eine Maßnahme, die die Freiheit beschränkt oder entzieht und ausschließlich auf rechtswirksamer Einwilligung der Nutzerin, des Nutzers oder der oder des Werkstattbeschäftigten beruht, ist nur zulässig, wenn sie mit der Nutzerin oder dem Nutzer oder der oder dem Werkstattbeschäftigten vorab erarbeitet und schriftlich festgehalten wurde. Hierbei sind mit der Nutzerin oder dem Nutzer oder der oder dem Werkstattbeschäftigten
1. die Maßnahme,
2. die Art der Anwendung,
3. der Nutzen der Maßnahme,
4. die Nachteile der Maßnahme und
5. die mögliche Dauer der Maßnahme mit dem nötigen Zeitaufwand
ohne Ausübung unzulässigen Drucks und missbräuchlicher Einflussnahme zu besprechen. Bestehen nach der Besprechung mit der Nutzerin oder dem Nutzer oder der oder dem Werkstattbeschäftigten Anhaltspunkte für eine Einwilligungsunfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Maßnahme, so ist durch die Hinzuziehung einer Ärztin oder eines Arztes festzustellen, dass keine Einwilligungsunfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Maßnahme vorliegt.
(2) Bei Umsetzung des Absatzes 1 sind rechtliche Betreuerinnen und Betreuer oder Bevollmächtigte zu beteiligen, sofern die Nutzerin oder der Nutzer oder die oder der Werkstattbeschäftigte nicht widersprechen. Die Nutzerin oder der Nutzer oder die oder der Werkstattbeschäftigte sind darauf hinzuweisen, dass sie oder er die Einwilligung jederzeit widerrufen können. Widerrufen Nutzerinnen, Nutzer oder Werkstattbeschäftigte ihre Einwilligung, dürfen eine freiheitsentziehende Unterbringung sowie freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen nur mit der Einwilligung der rechtlichen Betreuung oder der oder des Bevollmächtigten und Genehmigung des Betreuungsgerichts erfolgen. In regelmäßigen Abständen, spätestens nach Ablauf von drei Monaten ist zu überprüfen, ob die Vereinbarung nach Absatz 1 fortbestehen soll und keine Anhaltspunkte für eine Einwilligungsunfähigkeit im Hinblick auf die Maßnahmen vorliegen.

§ 9 (Fn 18) Anzeigepflichten

(1) Wer Angebote nach diesem Gesetz betreiben will, hat seine Absicht spätestens zwei Monate vor der vorgesehenen Betriebsaufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Verfahren zur Anerkennung von Werkstätten für behinderte Menschen gemäß § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt hiervon unberührt. Die Anzeige muss die für die behördliche Qualitätssicherung und für Gewaltprävention erforderlichen Angaben enthalten. Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
(2) Soweit die zuständige Behörde den Einsatz einer internetgestützten, elektronischen Datenbank zur Verfügung stellt, haben die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter diese Datenbank zur Erfüllung ihrer Anzeigepflicht nach Absatz 1 zu nutzen.
(3) Eine beabsichtigte vollständige oder teilweise Einstellung des Angebotes ist unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Angaben über die zukünftige Unterkunft und Betreuung der Nutzerinnen und Nutzer und die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Nutzerinnen und Nutzern sind mit dieser Anzeige zu verbinden.
(4) Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter haben eine bereits eingetretene Überschuldung oder eine eingetretene oder drohende Zahlungsunfähigkeit oder eine sonstige Unfähigkeit, die Verpflichtungen gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern zu erfüllen, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(5) Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter sind verpflichtet, in Leistungsangeboten begangene sexuelle Übergriffe und Gewalttaten unverzüglich der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde mitzuteilen.

§ 10 Dokumentationspflichten

(1) Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter haben zu dokumentieren, dass und wie sie die Anforderungen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erfüllen. Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, können seitens der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Satzes 1 verwendet werden, wenn sie nicht älter als ein Jahr sind. Die Dokumentation muss sich je nach Angebotstyp und Leistungsumfang erstrecken auf die tatsächliche Art der Nutzung, die Betreuung der Nutzerinnen und Nutzer einschließlich deren Versorgung mit Arzneimitteln und der Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten, die Umsetzung von Konzepten, insbesondere zur Teilhabeförderung und Gewaltprävention, und die Verwaltung von Geldern. Aus der Dokumentation müssen auch Angaben über die Beschäftigten und ihre Aufgaben ersichtlich sein.
(2) Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter haben die aktuellen und für die Leistungserbringung erforderlichen nutzerinnen- und nutzerbezogenen Teile der Dokumentation am Ort der Leistungserbringung zur Prüfung vorzuhalten. Die anderen Teile der Dokumentation können auch am Ort der Verwaltung der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters vorgehalten werden.
Kapitel 3
Qualitätssicherung

§ 11 (Fn 3) Anspruch auf Information und Beratung

(1) Die zuständigen Behörden informieren und beraten Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über die Rechte und Pflichten der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter und der Nutzerinnen und Nutzer solcher Wohn- und Betreuungsangebote. Ein berechtigtes Interesse haben insbesondere Nutzerinnen und Nutzer, deren Vertreterinnen und Vertreter, Nutzerinnen- und Nutzerbeiräte, Beschäftigte und ihre Vertretungen, Mitglieder von Vertretungsgremien, Vertrauenspersonen und diejenigen, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen oder erbringen wollen. Die Behörde kann auf geeignete Informations- und Beratungsangebote Dritter verweisen.
(2) Einem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen steht der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen regelmäßig nicht entgegen, soweit sich die Informationen auf die Mitteilung von festgestellten Rechtsverstößen, die zu einer Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit geführt haben, und die zu deren Beseitigung ergangenen Anordnungen beschränken.

§ 12 Abwägungsgebot und einheitliche Rechtsanwendung

(1) Ermessensentscheidungen der Behörden sollen so getroffen werden, dass die Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer am Leben in der Gesellschaft gefördert wird. Maßstab für die Entscheidung soll das Alltagsleben in einer privaten Häuslichkeit sein. Bei Verwaltungsentscheidungen ist darzulegen, wie der Gesichtspunkt der selbstbestimmten Teilhabe berücksichtigt wurde.
(2) Beim Vollzug aller Rechtsvorschriften, die in Wohn- und Betreuungsangeboten angewandt werden, übernehmen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden die koordinierende Funktion. Dies gilt nicht für das Baugenehmigungsverfahren und das Verfahren nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen.

§ 13 (Fn 4) Möglichkeit begründeter Abweichung von Anforderungen

(1) Von den Anforderungen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes kann mit Genehmigung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird und
1. ohne die Abweichung ein besonderes Betreuungskonzept nicht umgesetzt werden kann oder
2. die Abweichung im Sinne der Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen geboten ist oder
3. die Abweichung auf Grund einer geringen Größe des Wohn- und Betreuungsangebotes und einer geringen Zahl von Nutzerinnen und Nutzern geboten ist.
Die mit Hilfe der Abweichung umzusetzenden Konzepte und Angebotsformen müssen auf eine bessere Umsetzung besonderer Bedarfe und Wünsche der Nutzerinnen und Nutzer ausgerichtet sein.
(2) Von den Anforderungen an die Wohnqualität kann auch dann abgewichen werden, wenn der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter die Erfüllung einer Anforderung zur Wohnqualität im vorhandenen Gebäudebestand technisch oder aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist und die Abweichung mit den Maßstäben des Alltags eines häuslichen Lebens, der Sicherung der Privatsphäre sowie den durch dieses Gesetz geschützten Interessen und Bedürfnissen der betroffenen Nutzerinnen und Nutzern vereinbar ist.
(3) Die zuständigen Behörden können in begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden Ausnahmen von den Anforderungen nach diesem Gesetz aus wichtigem Grund zulassen, soweit die Ausnahme unter Abwägung mit den Interessen und Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer vereinbar und geboten ist.
(4) Die zuständige Behörde soll binnen sechs Wochen nach Eingang des Antrags über den Antrag entscheiden. Ist binnen der in Satz 1 genannten Frist keine Entscheidung der zuständigen Behörde getroffen worden, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag von der Verpflichtung zur Umsetzung der Anforderungen, für die eine Ausnahme beantragt wurde, vorläufig befreit. Dies gilt nicht, soweit die zuständige Behörde innerhalb der in Satz 1 genannten Frist anordnet, dass die betroffenen Anforderungen bis zur abschließenden Entscheidung über den Antrag umzusetzen sind.

§ 13a (Fn 19) Einrichtungsinterne Qualitätssicherung

Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter haben ihre Beschäftigten regelmäßig in den einrichtungsindividuellen Teilhabe-, Gewaltschutz-, Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten zu schulen. Die Schulungen, die vermittelten Inhalte und die Teilnehmenden sind zu dokumentieren.

§ 14 (Fn 5) Durchführung der behördlichen Qualitätssicherung

(1) Die zuständigen Behörden prüfen die Wohn- und Betreuungsangebote daraufhin, ob sie in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen und die Anforderungen nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllen. Soweit in diesem Gesetz vorgesehen, prüfen die zuständigen Behörden die Wohn- und Betreuungsangebote regelmäßig in den in diesem Gesetz festgelegten Zeitabständen (Regelprüfungen).
(1a) In Pflegeeinrichtungen, in denen innerhalb der letzten zwölf Monate eine Regelprüfung durch die Prüfinstitutionen nach § 114 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ohne Feststellung von Mängeln erfolgt ist, umfassen die Regelprüfungen die Struktur- und Prozessqualität, grundsätzlich aber keine Überprüfung der Ergebnisqualität. Stellen die Prüfinstitutionen nach § 114 des Elften Buches Sozialgesetzbuch während der Regel-, Anlass- oder Wiederholungsprüfungen nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch Mängel in der Ergebnisqualität fest, so können sie zu diesen Prüfungen die zuständige Behörde hinzuziehen. Dies muss geschehen, wenn im Laufe dieser Prüfungen Gefahr für Leib und Leben von Nutzerinnen und Nutzern festgestellt wird. In diesen Fällen sind die Feststellungen der Prüfinstitutionen nach § 114 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Grundlage für die Maßnahmen und Entscheidungen der zuständigen Behörde.
(1b) In Einrichtungen der Eingliederungshilfe, in denen innerhalb der letzten zwölf Monate eine Regelprüfung durch die Träger der Eingliederungshilfe ohne Feststellung von Mängeln erfolgt ist, umfassen die Regelprüfungen die Struktur- und Prozessqualität, grundsätzlich aber keine Überprüfung der Ergebnisqualität. Für Qualitätsprüfungen durch die Träger der Eingliederungshilfe gilt Absatz 1a Satz 2 bis 4 entsprechend.
(2) Eine Prüfung erfolgt darüber hinaus, wenn Anhaltspunkte oder Beschwerden vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Anforderungen nach diesem Gesetz oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht erfüllt sind (anlassbezogene Prüfungen).
(3) Die Prüfungen können unangemeldet und zu jeder Zeit erfolgen. Prüfungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und soweit das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann. Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter sowie ihre verantwortlichen Beschäftigten haben den zuständigen Behörden die für die Durchführung dieses Gesetzes und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen und unentgeltlich zu erteilen.
(4) Prüfergebnisse anderer gesetzlich vorgesehener Prüfinstitutionen, die nicht älter als ein Jahr sind, sind der Prüfung hinsichtlich des jeweils festgestellten Sachverhaltes zugrunde zu legen. Die erneute Prüfung eines bereits anderweitig geprüften Sachverhaltes ist zu vermeiden. Ergeben sich jedoch Beanstandungen oder liegen unabhängig von der Prüfung Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Interessen und Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer vor, kann die zuständige Behörde eine eigenständige Prüfung durchführen.
Bei der Prüfung ist in Bezug auf die bauliche Barrierefreiheit grundsätzlich die Baugenehmigung zugrunde zu legen. Sofern Anhaltspunkte für eine Änderung der baulichen Anlage und für einen Verstoß gegen die baurechtlich geforderte Barrierefreiheit festgestellt werden, ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu informieren.
(5) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung der Wohn- und Betreuungsangebote beauftragten Personen sind befugt,
1. die für die Wohn- und Betreuungsangebote genutzten Grundstücke und Räume - soweit diese einem Hausrecht der Nutzerinnen und Nutzer unterliegen, nur mit deren Zustimmung - sowie Geschäftsräume der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter zu betreten,
2. Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
3. Einsicht in die Dokumentation über die Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes zu nehmen,
4. sich mit den Nutzerinnen und Nutzern sowie den Mitwirkungsgremien oder Vertrauenspersonen in Verbindung zu setzen,
5. bei pflegebedürftigen Nutzerinnen und Nutzern den Pflegezustand in Augenschein zu nehmen,
5a. die Qualität der Betreuung vor Ort und den Betreuungszustand der Nutzerinnen und Nutzer mit deren Einwilligung in Augenschein zu nehmen und
6. die Beschäftigten zu befragen.
Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter haben diese Maßnahmen zu dulden. Es steht der zuständigen Behörde frei, zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen, die in keinem Verhältnis zum Leistungsanbieter stehen, hinzuzuziehen. Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter kann eine Vertretung der Vereinigung, der sie oder er angehört, hinzuziehen, soweit dies die zeitgerechte Durchführung der Prüfung nicht behindert. Die hinzugezogenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(6) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Nutzerinnen und Nutzer unterliegen oder Wohnzwecken des oder der Auskunftspflichtigen dienen, jederzeit betreten werden. Der oder die Auskunftspflichtige und die Nutzerinnen und Nutzer haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
(7) Das zuständige Ministerium kann die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz durch den Einsatz eines Verfahrens zur elektronischen Datenverarbeitung unterstützen. Es ist berechtigt, zum Zwecke einer landesweiten Planung Auswertungen vorzunehmen. Personenbezogene Daten sind vorher zu anonymisieren.
(8) Die Inaugenscheinnahme des Pflege- und Betreuungszustandes ist nur mit Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer zulässig. Sofern die Nutzerinnen oder die Nutzer nicht mehr einwilligungsfähig sind, genügt abweichend von den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften die Erteilung der Einwilligung in mündlicher Form durch die Vertreterinnen oder Vertreter der Nutzerinnen oder Nutzer, wenn die Einholung der Einwilligung in schriftlicher Form Zweck oder Durchführbarkeit der unangemeldeten Prüfung vereiteln würde. Mündlich erteilte Einwilligungen dieser Art sind im Rahmen der Prüfungsunterlagen zu dokumentieren.
(9) Die Ergebnisse der Prüfungen werden von den zuständigen Behörden in einem schriftlichen oder elektronischen Prüfbericht festgehalten.
(10) Um die Nutzerinnen und Nutzer, ihre Angehörigen und an der Nutzung des Wohn- und Betreuungsangebotes Interessierte zu informieren, werden die wesentlichen Ergebnisse der Regelprüfungen in einem Ergebnisbericht im Internet-Portal der zuständigen Behörde veröffentlicht. Der Ergebnisbericht soll Angaben über die Feststellungen von Mangelfreiheit, geringfügigen Mängeln oder wesentlichen Mängeln zu den Prüfgegenständen Wohnqualität, hauswirtschaftliche Versorgung, Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung, Information und Beratung, Mitwirkung und Mitbestimmung, personelle Ausstattung, Pflege und Betreuung, freiheitsentziehende Maßnahmen und Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zum Schutz vor Gewalt enthalten. Die Veröffentlichung der Ergebnisberichte wird jeweils zu dem auf den Zeitraum von zwei Jahren folgenden 1. Oktober beendet. Der veröffentlichte Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
(11) Die Veröffentlichung des Ergebnisberichts soll bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung unterbleiben, wenn im Ergebnisbericht festgestellte Mängel und getroffene Anordnungen mit Rechtsbehelfen angegriffen werden und die Behörde die Veröffentlichung nicht dennoch zur Verwirklichung des Gesetzeszwecks für geboten hält. Die Veröffentlichung hat zu unterbleiben beziehungsweise ist einzustellen, wenn ein Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Mängelfeststellung oder die Anordnungen angeordnet hat.
(12) Die zuständigen Behörden müssen die Durchführung der behördlichen Qualitätssicherung durch Personen mit der hierzu erforderlichen Fachkunde und persönlichen Eignung sicherstellen und alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht über ihre Arbeit erstellen. Dieser Bericht ist zu veröffentlichen und den kommunalen Vertretungsgremien sowie den Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen. Absatz 10 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 15 (Fn 6) Mittel der behördlichen Qualitätssicherung

(1) Wird festgestellt, dass die Anforderungen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nicht erfüllt werden, soll die zuständige Behörde zunächst über die Möglichkeiten zur Abstellung dieser Mängel beraten. Die Beratung findet auf Wunsch an einem gesonderten Termin statt, wenn die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter eine Vertreterin oder einen Vertreter der Vereinigung, der sie oder er angehört, hinzuziehen will.
(2) Werden festgestellte oder die Ursachen für drohende Mängel nicht abgestellt, sollen gegenüber den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung des Wohls der Nutzerinnen und Nutzer und zur Durchsetzung der den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern obliegenden Pflichten erforderlich sind. Kann auf Grund der festgestellten Mängel die Betreuung weiterer Nutzerinnen und Nutzer nicht sichergestellt werden, kann für einen bestimmten Zeitraum die Aufnahme weiterer Nutzerinnen und Nutzer untersagt werden. Wenn Anordnungen zur Beseitigung der Mängel nicht ausreichen, ist der Betrieb des Wohn- und Betreuungsangebotes zu untersagen. Die Befugnisse der nach § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörden bleiben hiervon unberührt.
(3) Der Betrieb eines Wohn- und Betreuungsangebotes kann ferner untersagt werden, wenn die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter
1. die Anzeige über die beabsichtigte Aufnahme des Wohn- und Betreuungsangebotes unterlassen oder unvollständige Angaben gemacht hat,
2. Anordnungen zur Mängelbeseitigung nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt oder
3. Personen entgegen einem Beschäftigungsverbot beschäftigt oder gegen § 7 Absatz 1 oder gegen eine nach § 45 Absatz 1 Nummer 2 erlassene Rechtsverordnung verstößt.
(4) Sind in einem Wohn- und Betreuungsangebot mit pflegerischer Betreuung, das der leistungsrechtlichen Qualitätssicherung nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches unterfällt, Mängel festgestellt worden, die eine gegenwärtige Gefahr für die Nutzerinnen und Nutzer darstellen, so fordert die zuständige Behörde die verantwortlichen Landesverbände der Pflegeversicherungen auf, eine umgehende Durchführung einer Qualitätsprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder den Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. nach den Vorschriften des Elften Buches des Sozialgesetzbuches sicherzustellen. Die Einzelheiten des Verfahrens werden in einer Vereinbarung nach § 44 Absatz 3 geregelt.
(4a) Für Wohn- und Betreuungsangebote, die den Qualitätsprüfungen durch die Träger der Eingliederungshilfe unterfallen, gilt Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend.
(5) Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern kann der Einsatz einer oder eines Beschäftigten oder einer anderen im Wohn- und Betreuungsangebot tätigen Person ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie oder er die für ihre oder seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt.
(6) Stellt die zuständige Behörde fest, dass eine Einrichtungsleitung, eine Pflegedienstleitung, eine verantwortliche Fachkraft oder eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter nicht über die erforderliche persönliche oder fachliche Eignung verfügt, so ist sie berechtigt und verpflichtet, allen anderen für die Durchführung dieses Gesetzes sowie die Durchführung der Berufszulassungsverfahren zuständigen Behörden Namen, Geburtsdatum und Anschrift der betreffenden Person mitzuteilen, wenn die fehlende Eignung bereits zu einem Beschäftigungsverbot geführt hat oder ein solches im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung unmittelbar rechtfertigen würde. Satz 1 gilt bei Angeboten zur Teilhabe an Arbeit nur hinsichtlich der persönlichen Eignung. Soweit bekannt wird, dass die betreffende Person beabsichtigt, eine Tätigkeit in einem Wohn- und Betreuungsangebot aufzunehmen, ist die Behörde, die die Feststellung der mangelnden Eignung getroffen hat, berechtigt und verpflichtet, alle personenbezogenen Daten, die Grundlage der Feststellung waren, im erforderlichen Umfang an die nunmehr örtlich zuständige Behörde zu übermitteln. Liegen Gründe für ein Beschäftigungsverbot vor, ist die zuständige Behörde auch berechtigt, personenbezogene Daten einer Leistungsanbieterin oder einem Leistungsanbieter mitzuteilen, soweit dies zur Begründung eines erneuten Beschäftigungsverbotes erforderlich ist. Die Behörden haben die genannten Daten streng vertraulich zu behandeln und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden.
(7) Sofern die zuständige Behörde Erkenntnisse über die mangelnde Zuverlässigkeit von Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern oder die mangelnde persönliche Eignung von Einrichtungsleitungen hat, ist sie berechtigt und verpflichtet, Namen, Geburtsdatum und Anschrift der betreffenden Leistungsanbieterin, des betreffenden Leistungsanbieters oder der betreffenden Einrichtungsleitung sowie den Grund für die Annahme der Unzuverlässigkeit oder der mangelnden persönlichen Eignung an die für die Verwaltung von Pflegeausbildungsumlagen zuständigen Stellen sowie die Anerkennungsbehörden nach § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch weiterzugeben. Solche Erkenntnisse liegen insbesondere dann vor, wenn gegen Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter oder gegen Einrichtungsleitungen wegen eines hinreichenden Verdachts einer Vermögensstraftat Anklage erhoben wurde.
(8) Wirken mehrere Leistungsanbieterinnen oder Leistungsanbieter zur Erbringung eines Angebotes nach diesem Gesetz zusammen, so soll eine behördliche Anordnung gegenüber demjenigen von ihnen erfolgen, der den Mangel zu vertreten hat oder in dessen Verantwortungsbereich die nicht erfüllte Anforderung fällt. Die Anordnung und ihre Vollziehung sind von den anderen beteiligten Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern zu dulden.
(9) Mündliche Anordnungen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 müssen auf Verlangen schriftlich durch die zuständige Behörde bestätigt werden. Anfechtungsklagen gegen Maßnahmen zur Durchführung der behördlichen Qualitätssicherung und gegen Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 16 (Fn 20) Monitoring- und Beschwerdestelle, Ombudsperson

(1) Das für Pflege und Eingliederungshilfe zuständige Ministerium richtet eine zentrale Monitoring- und Beschwerdestelle zur Gewaltprävention, Beobachtung und Beratung im Zusammenhang mit der Durchführung von freiheitsentziehenden Unterbringungen und freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 8a ein. Die Monitoring- und Beschwerdestelle arbeitet unabhängig und ist fachlich nicht weisungsgebunden. Zu den Aufgaben gehören insbesondere
1. die Bereitstellung geeigneter Informationen zur Vermeidung und Anwendung von Maßnahmen nach § 8a,
2. die Entgegennahme, Auswertung und Berichterstattung über Maßnahmen nach § 8a in Einrichtungen nach diesem Gesetz,
3. der Informationsaustausch, die Beratung und Unterstützung der kommunalen Ombudspersonen und
4. die Entgegennahme von Beschwerden im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden sowie freiheitsbeschränkenden Maßnahmen nach § 8a.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte sollen Ombudspersonen bestellen. Bei der Wahl geeigneter Personen können örtlich tätige Organisationen zur Wahrnehmung der Interessen älterer oder pflegebedürftiger Menschen oder von Menschen mit Behinderungen sowie aus Selbsthilfeorganisationen von Menschen unterschiedlicher sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität um Vorschläge gebeten werden. Die Ombudspersonen vermitteln auf Anfrage bei Streitigkeiten zwischen Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern und Nutzerinnen und Nutzern beziehungsweise Angehörigen über alle Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung der Angebote nach diesem Gesetz. Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter sind verpflichtet, die Wahrnehmung der Aufgaben der Ombudspersonen zu ermöglichen und ihnen zu den üblichen Geschäftszeiten den Zutritt zu den gemeinschaftlichen Räumen zu gewähren. Ombudspersonen kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.

§ 17 (Fn 21) Arbeitsgemeinschaft zur Beratung der Landesregierung

(1) Zur Beratung der Landesregierung wird eine Arbeitsgemeinschaft gebildet. Ihr gehören an:
1. Vertreterinnen und Vertreter
a) der kommunalen Spitzenverbände,
b) der Landschaftsverbände,
c) der Landesverbände der gesetzlichen Pflegeversicherungen und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V.,
d) der Medizinischen Dienste der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V.,
e) der nach diesem Gesetz zuständigen Beratungs- und Prüfbehörden sowie der Bezirksregierungen,
f) der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege,
g) der Verbände der privaten und kommunalen Anbieter von Betreuungs- und Pflegeleistungen,
h) der Verbände und Institutionen zur Interessenvertretung von Nutzerinnen und Nutzern sowie ihren Angehörigen,
i) der Behindertenverbände,
j) der Verbände der Pflegeberufe, Beschäftigten und Gewerkschaften,
k) des Hospiz- und Palliativverbandes,
l) der Betreuungsbehörden,
m) der Betreuungsvereine,
n) der Verbraucherzentrale,
o) der Landesseniorenvertretung und des Landesintegrationsrates,
p) der Verbände der freien und genossenschaftlichen Wohnungswirtschaft,
q) des Kuratoriums Deutsche Altershilfe,
r) der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen,
s) der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen,
s) der Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstatträte NRW,
t) der Werkstätten (Leistungserbringer) und der Landesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen in Nordrhein-Westfalen,
u) der Interessenvertretung der Werkstattbeschäftigten und ihrer Angehörigen,
v) der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit in Nordrhein-Westfalen,
w) der Deutschen Gesetzlichen Rentenversicherung,
x) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und
2. die oder der Beauftragte der Landesregierung für Menschen mit Behinderung sowie für Patientinnen und Patienten in Nordrhein-Westfalen.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft berät die Landesregierung bei der Umsetzung und Weiterentwicklung dieses Gesetzes. Sie soll unter anderem beteiligt werden:
1. bei der Erarbeitung von Verfahrensregeln zur Koordination der Prüftätigkeit,
2. bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Prüfungen im Rahmen der behördlichen Qualitätssicherung und des Gewaltschutzes,
3. bei der Erarbeitung von Vorgaben zur Anerkennung von Ausbildungsgängen als gleichwertige Ausbildung zur sozialen Betreuung,
4. vor Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften durch die oberste Landesbehörde.
(3) Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft werden auf Vorschlag der betreffenden Verbände durch das zuständige Ministerium berufen; dieses führt den Vorsitz und die Geschäfte. Das Ministerium kann weitere Sachverständige hinzuziehen. Eine geschlechtsparitätische Besetzung der Arbeitsgemeinschaft ist anzustreben. Die Arbeitsgemeinschaft tagt mindestens zweimal jährlich.
(4) Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten grundsätzlich selbst. Mitgliedern, die in keinem Beschäftigungsverhältnis zu ihren Verbänden stehen und auch sonst keine Vergütung erhalten, können die notwendigen Fahrtkosten in entsprechender Anwendung der jeweils geltenden Fassung des Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetzes vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 771), erstattet werden.

§ 17a (Fn 19) Geltung für Angebote zur Teilhabe an Arbeit

Für Angebote zur Teilhabe an Arbeit nach diesem Gesetz gelten aus dem Allgemeinen Teil die § 4 Absätze 1 bis 8, §§ 6 bis 11, 13a und 16 entsprechend.
Teil 2
Besonderer Teil
Kapitel 1
Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

§ 18 (Fn 3) Begriffsbestimmung

(1) Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot sind Einrichtungen,
1. die den Zweck haben, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen, Betreuungsleistungen zur Verfügung zu stellen und die eine umfassende Gesamtversorgung zwingend gewährleisten,
2. die in ihrem Bestand vom Wechsel der Nutzerinnen und Nutzer unabhängig sind und
3. die entgeltlich betrieben werden.
Eine Einrichtung ist eine organisatorisch selbständige, an einem Standort befindliche überschaubare Einheit mit einer einheitlichen Leitungsstruktur und einer einheitlichen Personaleinsatzplanung. Es ist unerheblich, ob die Leistungen Gegenstand verschiedener Verträge sind oder von mehreren Leistungsanbieterinnen oder Leistungsanbietern erbracht werden.
(2) Einrichtungen der Eingliederungshilfe können sich auch auf mehrere Standorte verteilen und mehrere Außenwohngruppen umfassen, soweit der Grundsatz der Überschaubarkeit gewahrt ist.

§ 19 (Fn 3) Grundsätzliche Anforderungen

(1) Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter müssen
1. die haus-, zahn- und fachärztliche sowie die gesundheitliche Betreuung der Nutzerinnen und Nutzer organisieren und die Wahrnehmung von hierzu erforderlichen auswärtigen Terminen unterstützen und fördern,
2. gewährleisten, dass Pflegeplanungen, Förder- und Hilfepläne aufgestellt, umgesetzt und ihre Umsetzung aufgezeichnet werden,
3. sicherstellen, dass die Arzneimittel nutzerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt, alle im Umgang mit Arzneimitteln in der Pflege und Betreuung tätigen Beschäftigten mindestens alle zwei Jahre über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten und Qualitätsinstrumente implementiert werden, um Über-, Unter- oder Fehlversorgung vorbehaltlich der ärztlichen Anordnungsbefugnis zu vermeiden,
4. die soziale Betreuung sowie die hauswirtschaftliche Versorgung sicherstellen und
5. Maßnahmen zur Gewaltprävention und Zwangsvermeidung durchführen und die Beschäftigten zur Vermeidung von Gewalt und Zwang durch ihr Verhalten und Handeln schulen.
Sie müssen zudem nach einer fachlichen Konzeption handeln, die gewährleistet, dass die Vorgaben der Nummern 1 bis 5 umgesetzt werden.
(2) Besuche dürfen von den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern oder der Einrichtungsleitung ganz oder teilweise nur untersagt werden, wenn dies unerlässlich ist, um eine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen von Nutzerinnen und Nutzern oder des Betriebes der Einrichtung abzuwenden. Das gleiche gilt, wenn mit der Nutzung eines Angebots nach § 18 ein besonderer therapeutischer Zweck verfolgt wird und dieser durch mögliche Besuche gefährdet würde. Besuchsuntersagungen und -einschränkungen sind unverzüglich gegenüber der Nutzerin oder dem Nutzer sowie betroffenen Besucherinnen oder Besuchern schriftlich zu begründen und der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(3) Wirken mehrere Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter zusammen, so trägt jeder die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen.

§ 20 Anforderungen an die Wohnqualität

(1) Die Gestaltung der Wohn- und Gemeinschaftsräume muss sich insbesondere im Hinblick auf Wohnlichkeit, Raumangebot, Sicherheit, Möglichkeiten der Orientierung und das Recht auf Privatsphäre an den Bedürfnissen von älteren Menschen, Menschen mit Behinderung und pflegebedürftigen Menschen auf gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe ausrichten und soll ein an den Maßstäben des Alltags eines häuslichen Lebens orientiertes Zusammenleben in kleinen Gruppen erlauben und fördern.
(2) Einrichtungen sollen nicht mehr als 80 Plätze umfassen. Leistungsrechtliche Vereinbarungen, die geringere Platzzahlen vorschreiben, bleiben unberührt.
(3) Den Nutzerinnen und Nutzern ist auf Wunsch bei Verfügbarkeit ein Einzelzimmer zur Verfügung zu stellen. Um dies zu gewährleisten, muss der Anteil der Einzelzimmer bei mindestens 80 vom Hundert innerhalb eines Gebäudes oder eines räumlich verbundenen Gebäudekomplexes liegen. In neu errichteten Einrichtungen sind nur Einzelzimmer zulässig, wobei Personen, die in einer Partnerschaft leben, auf Wunsch die Zusammenlegung von zwei Zimmern zu einer Nutzungseinheit ermöglicht werden kann. Zur Sicherstellung des Rechts auf Privatsphäre müssen Sanitärräume in ausreichender Zahl in Form von Einzel- oder Tandembädern vorhanden sein. Der Zugang zu den Sanitärräumen soll unmittelbar aus den Einzel- oder Doppelzimmern der Nutzerinnen und Nutzer möglich sein.
(4) Zimmer für mehr als zwei Nutzerinnen und Nutzer sind unzulässig.
(5) Über die Gestaltung der Individualbereiche entscheiden die Nutzerinnen und Nutzer im Rahmen des gesetzlich Zulässigen selbst. Eine gegen ihren Willen getätigte Veränderung ist nur zulässig, wenn diese auch nach zivilrechtlichen Vorschriften zu dulden wäre. Die Nutzerinnen und Nutzer haben ein Mitspracherecht, soweit es um die Belegung eines Zweibettzimmers mit einer anderen Nutzerin oder einem anderen Nutzer geht.

§ 21 (Fn 7) Personelle Anforderungen

(1) Die Einrichtung muss unter der Leitung einer persönlich geeigneten Person stehen (Einrichtungsleitung). Sie soll in der Regel eine mindestens zweijährige Leitungserfahrung nachweisen können.
(2) Einrichtungen, die vornehmlich auf die Erbringung von Pflegeleistungen ausgerichtet sind, müssen über eine verantwortliche Pflegefachkraft (Pflegedienstleitung), Einrichtungen der Eingliederungshilfe über eine verantwortliche Fachkraft verfügen. Sie ist in pflege- und betreuungsfachlichen Entscheidungen im Sinne des § 3 Absatz 1 nicht weisungsgebunden und darf diesbezüglich nicht durch anderweitige vertragliche Anreize in der Unabhängigkeit beeinträchtigt werden. Maßstab ihres Handelns sind die individuellen Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer. Sie ist für die Pflege und Betreuung der Nutzerinnen und Nutzer nach diesem Gesetz verantwortlich. Ihre Vertretung ist bei Abwesenheit zu gewährleisten.
(3) Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter und die Einrichtungsleitung haben sicherzustellen, dass die Gesamtzahl der Beschäftigten und ihre Qualifikation ausreichen, um den Pflege- beziehungsweise Betreuungsbedarf der Nutzerinnen und Nutzer zu erfüllen. Dies ist der Fall, wenn Zahl und Qualifikation der Beschäftigten dem in einem allgemein anerkannten und wissenschaftlichen Anforderungen entsprechenden Personalbemessungssystem ermittelten Bedarf entsprechen. Liegt ein solches nicht vor, wird vermutet, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre Qualifikation ausreichen, wenn mindestens das Personal eingesetzt wird, das nach Zahl und Qualifikation der Beschäftigten in Verträgen nach dem Fünften, Neunten, Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vereinbart ist.
(4) Sofern kein Personalbemessungssystem im Sinne von Absatz 3 Satz 2 vorliegt, müssen jeweils mindestens die Hälfte der mit sozialen beziehungsweise pflegerischen betreuenden Tätigkeiten beauftragten Beschäftigten Fachkräfte sein. Die Berechnung erfolgt anhand der Vollzeitäquivalente und, soweit vorhanden, auf der Grundlage der in den Vereinbarungen nach Absatz 3 festgesetzten Personalmengen. Sofern über diese Vereinbarungen hinaus Personal eingesetzt wird, ist gesondert darzulegen, wie die fachliche Anleitung, Beratung und Aufsicht der durch dieses Personal ausgeübten Tätigkeiten gewährleistet wird. Im Übrigen bleibt dieses zusätzliche Personal bei der Berechnung der Fachkraftquote außer Betracht. Die zuständige Behörde kann für einen Zeitraum von drei Monaten geringfügige Unterschreitungen der Quote nach Satz 1 dulden, solange keine Mängel auftreten, die auf eine unzureichende Fachkraftpräsenz zurückzuführen sein könnten und die fachliche Anleitung, Beratung und Aufsicht der Beschäftigten gewährleistet ist.
(5) Zusätzlich muss mindestens eine Hauswirtschaftsfachkraft vorhanden sein. Darüber hinaus muss jederzeit, auch nachts und an Wochenenden, mindestens eine zur Leistung des konkreten Betreuungsbedarfes der Nutzerinnen und Nutzer geeignete Fachkraft anwesend sein. Die zuständige Behörde kann bei entsprechendem Bedarf höhere Anforderungen festlegen. Die konkrete Besetzung hat sich nach der Zahl der pflegebedürftigen Menschen und deren Pflege- und Betreuungsbedarf in der jeweiligen Einrichtung unter Berücksichtigung der Größe der Einrichtung, ihrer baulichen Struktur und Überschaubarkeit zu richten. In jedem Einzelfall ist durch ein Betreuungskonzept unter Einbeziehung weiterer Kräfte sicherzustellen, dass Bereiche, die aus baulichen Gründen nicht gleichzeitig von einer Person betreut werden können, so überwacht werden, dass Notsituationen umgehend erkannt und eine Fachkraft schnell hinzugezogen werden kann. Dabei kann das Betreuungskonzept technische Möglichkeiten unter strikter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der betreuten Menschen einschließen.

§ 22 (Fn 22) Mitwirkung und Mitbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer

(1) Die Nutzerinnen und Nutzer vertreten ihre Interessen im Rahmen von Mitwirkung und Mitbestimmung. Hierzu wird in jeder Einrichtung ein Beirat der Nutzerinnen und Nutzer gewählt. Ein Beirat kann für einen Teil einer Einrichtung, aber auch für mehrere Einrichtungen zusammen gebildet werden, wenn dadurch die Mitwirkung und Mitbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer besser gewährleistet wird.
(2) Der Beirat vertritt die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer. Seiner Mitwirkung unterliegen Fragen der Unterkunft, Betreuung und der Aufenthaltsbedingungen. Der Mitbestimmung unterliegen die Grundsätze der Verpflegungsplanung, die Freizeitgestaltung und die Hausordnung in der Einrichtung. Der Beirat ist auf Verlangen in geeigneter Weise über Beschwerdeverfahren nach § 6 Absatz 2 zu unterrichten.
(3) Wahlberechtigt bei den Wahlen zum Beirat sind Nutzerinnen und Nutzer, die am Wahltag in der Einrichtung wohnen (Wahlberechtigte). Neben den Wahlberechtigten dürfen auch Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen, etwa Mitglieder von örtlichen Seniorenvertretungen oder Behindertenorganisationen, zu Mitgliedern eines Beirates gewählt werden. Der Beirat kann aus seiner Mitte eine Frauenbeauftragte bestellen. Die Frauenbeauftragte ist Ansprechpartnerin und berät die Nutzerinnen insbesondere bei psychischer und körperlicher Gewalterfahrung oder sexueller Belästigung. Sie kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben fachkundige Personen ihres Vertrauens hinzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Nicht gewählt werden kann, wer mit der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter, mit denjenigen, die die Einrichtung auf sozialrechtlicher Grundlage finanzieren, oder mit einer für die Prüfung der Einrichtung zuständigen Behörde in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis steht oder mit einer dort in verantwortlicher Funktion tätigen Person verwandt oder verschwägert ist.
(4) Der Beirat soll mindestens einmal im Jahr die Nutzerinnen und Nutzer zu einer Versammlung einladen, zu der jede Nutzerin oder jeder Nutzer eine andere Person beiziehen kann. Im Rahmen der Versammlung erstattet der Beirat Bericht über seine Tätigkeit. Auf Verlangen des Beirats muss auch die Einrichtungsleitung an der gesamten Sitzung teilnehmen und auf einzelne Fragen der Nutzerinnen und Nutzer Antwort geben.
(5) Auf Wunsch des Beirates soll in der Einrichtung neben dem Beirat ein Beratungsgremium gebildet werden, das den Beirat bei seinen Aufgaben unterstützt und dem Vertreterinnen und Vertreter sowie sonstige Vertrauenspersonen der Nutzerinnen und Nutzer angehören können. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend. Das Beratungsgremium berät die Einrichtungsleitung und den Beirat bei ihrer Arbeit und unterstützt sie durch Vorschläge und Stellungnahmen. Die Senioren- und Behindertenvertretungen können ebenfalls beraten.
(6) Die zuständige Behörde fördert die Unterrichtung der Nutzerinnen und Nutzer und ihrer gemeinschaftlichen Interessenvertretungen über die Wahl, die Zusammensetzung und die Befugnisse der Interessenvertretung. Sie kann in Einzelfällen auf Antrag der Mehrheit der Nutzerinnen und Nutzer einer Einrichtung Abweichungen von den Bestimmungen zur Mitwirkung, insbesondere zur Zahl der Mitglieder eines Beirates und zum Wahlverfahren zulassen, wenn dadurch eine wirksame Interessenvertretung im Sinne dieses Gesetzes unterstützt wird. Vor der Entscheidung der Behörde ist die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter zu hören.
(7) Kann ein Beirat nicht gebildet werden, werden seine Aufgaben durch ein Vertretungsgremium aus Angehörigen oder Vertreterinnen und Vertretern wahrgenommen. Gibt es kein Vertretungsgremium, das die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer wie ein Beirat wahrnehmen kann, bestellt die zuständige Behörde nach Beratung mit den Nutzerinnen und Nutzern mindestens eine Vertrauensperson. In Einrichtungen, die von rechtsfähigen Religionsgemeinschaften betrieben werden, ist hierbei zusätzlich das Einvernehmen mit der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter herzustellen.
(8) Die Tätigkeit als Beiratsmitglied, als Mitglied des Beratungs- oder Vertrauensgremiums oder als Vertrauensperson ist unentgeltlich und ehrenamtlich. Keine Nutzerin oder kein Nutzer darf auf Grund ihrer oder seiner Tätigkeit oder der Tätigkeit eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson im Beirat, im Vertretungsgremium oder im Beratungsgremium Vorteile oder Nachteile haben.
(9) Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter stellt dem Beirat unentgeltlich Räume zur Verfügung und trägt die angemessenen Kosten für den Beirat. Hierzu gehören auch die Kosten für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen für den Beirat.
(10) Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter hat den Mitgliedern der genannten Gremien und der Vertrauensperson Zutritt zur Einrichtung zu gewähren.
Auf Verlangen ist einer Vertretung der genannten Gremien und der Vertrauensperson Gelegenheit zu geben, die jeweiligen Standpunkte in den Gremien der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters darzulegen.

§ 23 (Fn 23) Behördliche Qualitätssicherung

(1) Die Erfüllung der Pflichten der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter werden von den zuständigen Behörden durch Regelprüfungen und anlassbezogene Prüfungen überwacht. Die Prüfungen finden unangemeldet statt.
(2) Die zuständige Behörde nimmt bei jeder Einrichtung mindestens eine Regelprüfung im Jahr vor. Abweichend von Satz 1 können Regelprüfungen in größeren Abständen bis zu höchstens zwei Jahren stattfinden, wenn bei der letzten Prüfung durch die zuständige Behörde keine Mängel festgestellt wurden, zu deren Beseitigung eine Anordnung erforderlich wurde (wesentliche Mängel) oder die Prüfungsfrist nach § 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für die Einrichtung Anwendung findet.
(3) Die zuständigen Behörden haben den Aufsichtsbehörden die Prüfberichte spätestens drei Monate nach Abschluss der Prüfung zu übersenden.
Kapitel 2
Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen

§ 24 (Fn 3) Begriffsbestimmung

(1) Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen sind Wohn- und Betreuungsangebote, in denen mehrere ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen in einer Wohnung mit einem gemeinsamen Hausstand leben und ihnen von einem oder mehreren Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern Betreuungsleistungen angeboten werden. Dies gilt nicht für Personen, die in einer Partnerschaft leben oder verwandt sind und in einem gemeinsamen Haushalt leben. Können oder wollen die Nutzerinnen und Nutzer einen gemeinsamen Hausstand nicht führen, so können für sie die Vertreterinnen und Vertreter handeln. Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen können selbstverantwortet oder anbieterverantwortet sein.
(2) Eine Wohngemeinschaft ist selbstverantwortet, wenn
1. die Ansprüche auf Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistungen rechtlich voneinander unabhängig sind und
2. die Nutzerinnen und Nutzer oder ihre Vertreterinnen und Vertreter mindestens
a) bei der Wahl und dem Wechsel der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter frei sind,
b) das Hausrecht ausüben,
c) die Gemeinschaftsräume selbst gestalten,
d) die gemeinschaftlichen Finanzmittel selbst verwalten und
e) die Lebens- und Haushaltsführung sowie das Alltagsleben selbstbestimmt gemeinschaftlich gestalten.
Zudem dürfen neue Nutzerinnen und Nutzer unbeschadet der zivilrechtlichen Befugnisse der Vermieterin oder des Vermieters nicht gegen den Willen der bereits in der Wohngemeinschaft lebenden Nutzerinnen und Nutzer aufgenommen werden. Entscheidungen, die die Nutzerinnen und Nutzer oder ihre rechtlichen Vertreterinnen und Vertreter mehrheitlich treffen, schließen die Annahme einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft nicht aus.
Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter dürfen auf einzelne oder gemeinschaftliche Entscheidungen keinen bestimmenden Einfluss haben. Sofern Leistungsanbieterinnen oder Leistungsanbieter bei der Gründung einer Wohngemeinschaft bestimmend mitwirken, ist eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft nur dann gegeben, wenn nach Abschluss der Gründungsphase die unter Nummern 1 und 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(3) Eine Wohngemeinschaft ist anbieterverantwortet
1. bei fehlender rechtlicher und tatsächlicher Unabhängigkeit von Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 oder
2. wenn die Kriterien der Selbstverantwortung nach Absatz 2 Nummer 2 nicht erfüllt sind.
(4) Bei der Bewertung, ob eine Wohngemeinschaft anbieterverantwortet oder selbstverantwortet ist, sind die konzeptionelle Ausrichtung der Wohngemeinschaft, die tatsächliche Nutzerstruktur bei Einzug der Nutzerinnen und Nutzer sowie die Aussagen der Nutzerinnen und Nutzer sowie ihrer Vertreterinnen und Vertreter zu berücksichtigen. Das Konzept einer Wohngemeinschaft und die Gestaltung der Vereinbarungen müssen die Lebenswirklichkeit, den Hilfebedarf und die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer widerspiegeln und realistisch umsetzbar sein. Sind die Nutzerinnen und Nutzer aufgrund einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, das Gemeinschaftsleben aufrecht zu erhalten, so bleibt diese Tatsache bei der Bewertung der Angebotsform unberücksichtigt, sofern die notwendigen Entscheidungen weiterhin von den Vertreterinnen und Vertretern gemeinschaftlich getroffen werden.
(5) Leistungsangebote, die nicht über einen Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch verfügen und nach ihrem Konzept darauf ausgerichtet sind, ausschließlich oder weit überwiegend ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung zu betreuen, die nicht in der Lage sind, gemeinschaftlich zu interagieren, müssen die Anforderungen an anbieterverantwortete Wohngemeinschaften nach diesem Kapitel erfüllen.

§ 25 Selbstverantwortete Wohngemeinschaften

(1) Selbstverantwortete Wohngemeinschaften sind vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen frei in der Gestaltung des Zusammenlebens, der Auswahl und der Gestaltung der Räumlichkeiten für die Wohngemeinschaft und der Organisation der Betreuung. Sie unterfallen nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
(2) Für Angebote ambulanter Dienste, die in selbstverantworteten Wohngemeinschaften tätig werden, gelten die Anforderungen nach Teil 2 Kapitel 4.

§ 26 (Fn 3) Grundsätzliche Anforderungen an anbieterverantwortete Wohngemeinschaften

(1) Wohngemeinschaften sollen in den Sozialraum integriert werden, um eine umfassende Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer am Leben in der örtlichen Gemeinschaft zu ermöglichen.
(2) Wirken mehrere Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter im Rahmen einer Wohngemeinschaft zusammen, so haben sie schriftlich festzuhalten, wer die Verantwortung und Abstimmung für welche Unterstützungsleistungen und Abläufe in der Wohngemeinschaft übernimmt. Die Regelung muss den Nutzerinnen und Nutzern oder Vertreterinnen und Vertretern bekannt sein. Erbringt eine Leistungsanbieterin oder ein Leistungsanbieter in der Wohngemeinschaft lediglich einzelvertraglich vereinbarte Leistungen für einzelne Nutzerinnen und Nutzer, so sollen diese sich mit den für die Wohngemeinschaft verantwortlichen Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern abstimmen.
(3) Im Rahmen der Regelung nach Absatz 2 ist insbesondere festzulegen, dass und durch wen
1. die haus-, zahn- und fachärztliche sowie die gesundheitliche Betreuung der Nutzerinnen und Nutzer organisiert und die Wahrnehmung von hierzu erforderlichen auswärtigen Terminen unterstützt und gefördert werden,
2. die Aufstellung und Umsetzung von Pflegeplanungen, Förder- und Hilfeplänen gewährleistet werden,
3. die nutzerbezogene und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel und die regelmäßige Beratung der in der Pflege und Betreuung tätigen Beschäftigten über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln sichergestellt werden sowie die Implementierung von Qualitätsinstrumenten erfolgt, um vorbehaltlich der ärztlichen Anordnungsbefugnis Über-, Unter- oder Fehlversorgung zu vermeiden und
4. die soziale Betreuung sichergestellt wird. Gleiches gilt für die hauswirtschaftliche Versorgung, sofern die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter sich zu deren Übernahme vertraglich verpflichtet haben.
Auf Wunsch der Nutzerinnen und Nutzer können diese die Regelungen nach Satz 1 Nummern 1 und 4 auch eigenverantwortlich treffen.
(4) Wird das Angebot insgesamt nur von einer Leistungsanbieterin oder einem Leistungsanbieter alleine erbracht, müssen sich die Festlegungen nach Absatz 3 aus einer den Nutzerinnen und Nutzern bekannten schriftlichen Konzeption erkennen lassen.
(5) Besuche dürfen von den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern ganz oder teilweise nur untersagt werden, wenn dies unerlässlich ist, um eine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen von Nutzerinnen und Nutzern abzuwenden, und mietrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen. Das Gleiche gilt, wenn mit der Nutzung eines Angebots nach § 24 Absatz 3 ein besonderer therapeutischer Zweck verfolgt wird und dieser durch mögliche Besuche gefährdet würde. Besuchsuntersagungen und -einschränkungen sind gegenüber der Nutzerin oder dem Nutzer sowie betroffenen Besucherinnen oder Besuchern schriftlich zu begründen und der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(6) Für Wohngemeinschaften mit Wohnraum für mehr als zwölf Nutzerinnen und Nutzer gelten insgesamt die Regelungen für Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot (§§ 18 bis 23) entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn eine Leistungsanbieterin oder ein Leistungsanbieter in einem Gebäude Wohnraum für mehr als 24 Nutzerinnen und Nutzer in Wohngemeinschaften bereitstellt.

§ 27 Anforderungen an die Wohnqualität

(1) In den Wohngemeinschaften sind nur Einzelzimmer zulässig. Auf Wunsch kann Personen, die miteinander in einer Partnerschaft leben, die Zusammenlegung von zwei Zimmern zu einer Nutzungseinheit ermöglicht werden.
(2) Größe, Anzahl und Gestaltung der Räume haben eine Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben aus anderen Rechtsnormen sicherzustellen und sowohl dem Recht auf Privatsphäre als auch den Erfordernissen einer funktionierenden Hausgemeinschaft zu entsprechen.
(3) Über die Gestaltung der Individualbereiche entscheiden die Nutzerinnen und Nutzer im Rahmen des gesetzlich Zulässigen selbst. Eine gegen ihren Willen vorgenommene Veränderung ist nur zulässig, wenn diese auch nach zivilrechtlichen Vorschriften zu dulden wäre oder aus Gründen der Betreuung oder medizinischen Versorgung zwingend erforderlich ist.

§ 28 Personelle Anforderungen

(1) Die Betreuung in der Wohngemeinschaft muss unter der Verantwortung einer fachlich und persönlich geeigneten Fachkraft stehen (verantwortliche Fachkraft).
(2) Sofern es der Betreuungsbedarf mindestens einer Nutzerin oder eines Nutzers erfordert, kann die zuständige Behörde die ständige Anwesenheit einer Fachkraft oder einer anderen geeigneten Betreuungskraft anordnen. Erfordert der konkrete Betreuungsbedarf der Nutzerinnen und Nutzer nicht die ständige Anwesenheit einer Fachkraft, ist durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass im Bedarfsfall in angemessener Zeit eine zur Leistung des konkreten Betreuungsbedarfes geeignete Fachkraft zur Verfügung steht.
(3) Soweit sich die Leistungsanbieterinnen oder Leistungsanbieter zur Erbringung hauswirtschaftlicher Leistungen verpflichtet haben, muss diese Leistungserbringung unter Beteiligung einer Hauswirtschaftsfachkraft erfolgen. Hierzu genügt deren verantwortliche Einbindung in die Konzeption und Überwachung der hauswirtschaftlichen Leistungserbringung.

§ 29 Mitwirkung und Mitbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer

(1) Die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte insbesondere in Fragen der Unterkunft, Betreuung, Aufenthaltsbedingungen, Ordnung des Zusammenlebens, Verpflegung und Freizeitgestaltung werden durch eine mindestens jährlich stattfindende Versammlung aller Nutzerinnen und Nutzer wahrgenommen. Soweit diese Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte durch die Vertreterinnen und Vertreter wahrgenommen werden, ist diesen Personen Zutritt zu den gemeinschaftlich genutzten Räumen der Wohngemeinschaft zu gewähren.
(2) Der Mitwirkung unterliegen alle für das Leben in der Wohngemeinschaft wesentlichen Entscheidungen. Der Mitbestimmung unterliegen die Grundsätze der Verpflegungsplanung sowie der Unterkunft und Betreuung, die Freizeitgestaltung und die Hausordnung in der Wohngemeinschaft.

§ 30 (Fn 24) Behördliche Qualitätssicherung

(1) In selbstverantworteten Wohngemeinschaften prüft die zuständige Behörde bei Bekanntwerden der Wohngemeinschaft und in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Absatz 2. Dabei ist die Selbsteinschätzung der Nutzerinnen und Nutzer vorrangig zu berücksichtigen. Im Übrigen bezieht sich die behördliche Qualitätssicherung nur auf die in der Wohngemeinschaft erbrachten Leistungen ambulanter Dienste nach § 33.
(2) In anbieterverantworteten Wohngemeinschaften wird die Erfüllung der Pflichten der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter von den zuständigen Behörden durch Regelprüfungen und anlassbezogene Prüfungen überwacht.
(3) Die zuständige Behörde nimmt bei jeder anbieterverantworteten Wohngemeinschaft mindestens eine Regelprüfung im Jahr vor. Abweichend von Satz 1 können Regelprüfungen in größeren Abständen bis zu höchstens zwei Jahren stattfinden, wenn bei der letzten Prüfung durch die zuständige Behörde keine wesentlichen Mängel festgestellt wurden.
(4) Die zuständigen Behörden haben den Aufsichtsbehörden die Prüfberichte spätestens drei Monate nach Abschluss der Prüfung zu übersenden.
Kapitel 3
Servicewohnen

§ 31 (Fn 3) Begriffsbestimmung

Angebote des Servicewohnens sind Angebote, in denen die Überlassung einer Wohnung rechtlich verpflichtend mit der Zahlung eines Entgelts für allgemeine Unterstützungsleistungen wie Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung, die Vermittlung von Betreuungsleistungen oder Notrufdienste (Grundleistungen) verbunden ist. Über die Grundleistungen hinausgehende Leistungen sind von den Nutzerinnen und Nutzern hinsichtlich des Umfangs und der Person der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters frei wählbar.

§ 32 (Fn 3) Anforderungen und Qualitätssicherung

(1) Angebote des Servicewohnens unterfallen mit Ausnahme des § 7 sowie der Anzeigepflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes.
(2) Die zuständigen Behörden können an Stelle der nach dem Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für eine Nutzerin oder einen Nutzer abzuwehren.
Kapitel 4
Ambulante Dienste

§ 33 Begriffsbestimmung

Ambulante Dienste sind mobile Pflege- und Betreuungsdienste, die entgeltlich Betreuungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes erbringen.

§ 34 Grundsätzliche Anforderungen

Die Regelungen des Kapitels 2 des Allgemeinen Teils dieses Gesetzes gelten für ambulante Dienste nur insoweit, als sie ihre Leistungen in Angeboten nach § 24 Absatz 1 erbringen. Die Anzeigepflicht nach § 9 gilt für alle ambulanten Dienste.

§ 35 Behördliche Qualitätssicherung

(1) Soweit ambulante Dienste ihre Leistungen in Angeboten nach § 24 Absatz 2 erbringen, wird die Erfüllung der Pflichten der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter von den zuständigen Behörden durch anlassbezogene Prüfungen überwacht. Vor einer Prüfung durch die zuständige Behörde hat diese die Landesverbände der Pflegekassen, den Verband der privaten Krankenversicherungen, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. zu informieren und ihm Gelegenheit zur vorrangigen Prüfung zu geben, soweit die Leistungserbringung in deren gesetzlichen Zuständigkeitsbereich fällt. Eine eigene Prüfung durch die zuständige Behörde erfolgt in diesen Fällen nur, sofern eine umgehende eigene Prüfung wegen einer akuten Gefahr für die Nutzerinnen und Nutzer ausnahmsweise geboten ist, die Prüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. nicht zeitnah erfolgt oder keine hinreichende Entscheidungsgrundlage erbringt. Soweit ein anlassbezogenes Prüfergebnis des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. vorliegt, ist dieses den weiteren Entscheidungen der zuständigen Behörde zugrunde zulegen.
(2) Werden die Leistungen in Angeboten nach § 24 Absatz 3 erbracht, erfolgt die behördliche Qualitätssicherung im Rahmen der Prüfungen nach § 30 Absatz 2 und 3.
(3) Soweit ambulante Dienste ihre Leistungen außerhalb der Angebote nach § 24 erbringen, können die zuständigen Behörden an Stelle der nach dem Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. 528) zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für eine Nutzerin oder einen Nutzer abzuwehren.
Kapitel 5
Gasteinrichtungen

§ 36 (Fn 3) Begriffsbestimmung

Gasteinrichtungen sind entgeltlich betriebene Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen nur vorübergehend aufzunehmen und ihnen Betreuungsleistungen anzubieten. Gasteinrichtungen sind insbesondere Hospize, Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen.

§ 37 (Fn 3) Grundsätzliche Anforderungen

Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter in Gasteinrichtungen haben eine an der entsprechenden Zielgruppe orientierte personelle, bauliche und sonstige Ausstattung vorzuhalten. Unter Beachtung dieses Grundsatzes richten sich die Anforderungen an Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege nach den Regelungen des Teils 1 Kapitel 2 und an Hospize und Kurzzeitpflegeeinrichtungen zusätzlich nach Teil 2 Kapitel 1 dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 38 (Fn 3) Anforderungen an die Wohnqualität

(1) In Hospizen sind nur Einzelzimmer zulässig.
(2) In Hospizen müssen Grundriss, Gebäudeausstattung und räumliche Gestaltung geeignet sein, um eine palliativ-medizinische und palliativ-pflegerische Versorgung sowie eine psychosoziale und spirituelle Betreuung zu gewährleisten und den besonderen Bedürfnissen schwer kranker, sterbender Menschen angemessen Rechnung zu tragen.
(3) Die Räumlichkeiten in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege müssen sich insbesondere im Hinblick auf Wohnlichkeit, Raumangebot, Sicherheit, Möglichkeiten der Orientierung und Rückzugsmöglichkeiten (Recht auf Privatsphäre) an den Bedürfnissen von älteren Menschen, Menschen mit Behinderung und pflegebedürftigen Menschen ausrichten.
(4) Einrichtungen der Kurzzeitpflege im Sinne des § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die zum 1. Juni 2018 bereits in Betrieb genommen wurden, sind von den Anforderungen des § 20 Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 befreit.

§ 39 (Fn 3) Personelle Anforderungen

Bei der fachlichen Eignung der Beschäftigten in Hospizen sind die für die Palliativversorgung erforderlichen Kenntnisse besonders zu berücksichtigen.

§ 40 Mitwirkung und Mitbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer

Für Gasteinrichtungen bestellt die zuständige Behörde eine Vertrauensperson. In Einrichtungen, die von rechtsfähigen Religionsgemeinschaften betrieben werden, ist hierbei das Einvernehmen mit der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter herzustellen. Die Vertrauensperson vertritt die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer in Angelegenheiten wie Unterkunft, Betreuung, Aufenthaltsbedingungen, Ordnung des Zusammenlebens, Verpflegung und Freizeitgestaltung im Rahmen von Mitwirkung und Mitbestimmung und setzt sich für ein Miteinander in der Einrichtung ein.

§ 41 (Fn 25) Qualitätssicherung

(1) Die Erfüllung der Pflichten der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter in Gasteinrichtungen werden von den zuständigen Behörden durch Regelprüfungen und anlassbezogene Prüfungen überwacht. Die Prüfungen finden unangemeldet statt.
(2) Die zuständige Behörde nimmt bei jeder Einrichtung mindestens eine Regelprüfung im Jahr vor. Abweichend von Satz 1 können Regelprüfungen in größeren Abständen bis zu höchstens drei Jahren stattfinden, wenn bei der letzten Prüfung durch die zuständige Behörde keine Mängel festgestellt wurden, zu deren Beseitigung eine Anordnung erforderlich wurde (wesentliche Mängel).
(3) Die zuständigen Behörden haben den Aufsichtsbehörden die Prüfberichte spätestens drei Monate nach Abschluss der Prüfung zu übersenden.
Kapitel 6 (Fn 26)
Angebote zur Teilhabe am Arbeitsleben in Werkstätten für behinderte Menschen

§ 41a (Fn 26) Durchführung der behördlichen Qualitätssicherung

(1) Die zuständigen Behörden prüfen die Angebote zur Teilhabe an Arbeit daraufhin, ob sie die Anforderungen nach diesem Gesetz erfüllen. Die Regelprüfungen sind in jährlichen Abständen durchzuführen. Abweichend von Satz 2 können Regelprüfungen in größeren Abständen bis zu höchstens zwei Jahren stattfinden, wenn bei der letzten Prüfung keine wesentlichen Mängel festgestellt wurden. Eine Prüfung erfolgt darüber hinaus, wenn Anhaltspunkte oder Beschwerden vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Anforderungen nach diesem Gesetz nicht erfüllt sind (anlassbezogene Prüfungen).
(2) § 14 Absatz 2 bis 5, 7 und 9 bis 12 gilt entsprechend.
(3) Die zuständigen Behörden haben den Aufsichtsbehörden die Prüfberichte spätestens drei Monate nach Abschluss der Prüfung zu übersenden.

§ 41b (Fn 26) Mittel der behördlichen Prüfung

(1) Wird festgestellt, dass die Anforderungen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nicht erfüllt werden, soll die zuständige Behörde zunächst über die Möglichkeiten zur Abstellung dieser Mängel beraten. Die Beratung findet auf Wunsch an einem gesonderten Termin statt, wenn die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter eine Vertreterin oder einen Vertreter der Vereinigung, der sie oder er angehört, hinzuziehen will.
(2) Werden festgestellte oder die Ursachen für drohende Mängel nicht abgestellt, sollen gegenüber den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung des Wohls der Werkstattbeschäftigten, Beschäftigten und Leitungskräfte und zur Durchsetzung der den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern obliegenden Pflichten erforderlich sind. Die Befugnisse der nach § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörden bleiben hiervon unberührt.
(3) § 15 Absatz 6 bis 9 gilt entsprechend.
Teil 3
Ordnungswidrigkeit, Zuständigkeit, Zusammenarbeit, Verordnungsermächtigung

§ 42 (Fn 27) Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §§ 7 Absatz 3 Satz 5, 9, 19 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 oder 26 Absatz 5 Satz 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 3 eine Auskunft nicht oder nicht rechtzeitig erteilt,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 3 Nummer 1, 2 oder 3 zuwiderhandelt,
4. als Leistungsanbieterin oder Leistungsanbieter entgegen § 14 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet,
5. entgegen § 7 Absatz 1 sich Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt,
6. entgegen § 22 Absatz 8 Satz 2 Nutzerinnen und Nutzer wegen ihrer Tätigkeit im Beirat oder wegen der Tätigkeit eines Angehörigen oder einer rechtlichen Vertreterin oder eines rechtlichen Vertreters im Beirat, im Vertretungsgremium oder im Beratungsgremium benachteiligt oder begünstigt,
7. es als Leiterin oder Leiter einer Einrichtung oder als verantwortliche Fachkraft einer anbieterverantworteten Wohngemeinschaft oder Werkstatt zulässt, dass einer Nutzerin oder einem Nutzer oder einer oder einem Werkstattbeschäftigten ohne rechtfertigenden Grund die Freiheit entzogen wird,
8. einer Rechtsverordnung nach § 45 Absatz 1 oder Absatz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
9. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 3 die aktuellen Prüfberichte über Regelprüfungen nicht an gut sichtbarer Stelle aushängt oder auslegt oder die Prüfberichte der Regelprüfungen der letzten drei Jahre nicht bereithält,
10. Personen beschäftigt, die die fachlichen Anforderungen nach § 3 Absatz 5 oder § 4 Absatz 8 nicht erfüllen; im Zusammenhang mit Angeboten zur Teilhabe an Arbeit gilt dies nur, soweit Personen beschäftigt werden, die die persönlichen Anforderungen nach § 4 Absatz 8 nicht erfüllen,
11. Tätigkeiten der sozialen oder pflegerischen Betreuung nicht durch Fachkräfte im Sinne § 3 Absatz 5 oder unter deren angemessener Beteiligung durchführen lässt oder
12. entgegen § 21 Absatz 2 die verantwortliche Pflegefachkraft oder die verantwortliche Fachkraft in pflege- oder betreuungsfachlichen Entscheidungen anweist oder durch anderweitige vertragliche Anreize in ihrer Unabhängigkeit beeinflusst oder
13. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 kein Gewaltschutzkonzept erstellt oder bei einer Prüfung gemäß § 14 entgegen § 8 Absatz 1 Satz 5 keine Dokumentation vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

§ 43 (Fn 28) Zuständigkeit

(1) Sachlich zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sind die Kreise und kreisfreien Städte als Beratungs- und Prüfbehörden. Sie nehmen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Bei Gefahr im Verzug können sie an Stelle der örtlichen Ordnungsbehörde die Befugnisse nach dem Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) wahrnehmen.
(2) Örtlich zuständig ist die Beratungs- und Prüfbehörde, in deren Bezirk das Leistungsangebot nach diesem Gesetz erbracht wird.
(3) Aufsichtsbehörden über die Kreise und kreisfreien Städte sind die Bezirksregierungen. Diese stellen insbesondere sicher, dass es bei zuständigen Behörden, die zugleich rechtlich oder wirtschaftlich an Leistungsanbieterinnen oder Leistungsanbietern von Angeboten nach diesem Gesetz beteiligt sind, nicht zu Interessenkollisionen kommt.
(4) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Pflege und Eingliederungshilfe zuständige Ministerium.
(5) Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Aufgabenwahrnehmung durch die Kreise und kreisfreien Städte unterrichten. Sie können allgemeine oder besondere Weisungen erteilen, um die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern.
(6) Zur zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben dürfen die Aufsichtsbehörden
1. allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern,
2. besondere Weisungen erteilen, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Zwecks dieses Gesetzes geboten erscheint.

§ 43a (Fn 19) Rechte und Pflichten der Aufsichtsbehörden

(1) Die Aufsichtsbehörden haben jährlich stichprobenweise 5 Prozent der Einrichtungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, für die Regelprüfungen durchzuführen sind, zu prüfen. 1 weiteres Prozent der Einrichtungen, für die Regelprüfungen durchzuführen sind, sind in Absprache mit der obersten Aufsichtsbehörde im Zuständigkeitsbereich einer anderen Aufsichtsbehörde im Umfang einer Regelprüfung durchzuführen. Die Prüfungen sollten gemeinsam mit den zuständigen Behörden erfolgen.
(2) Die Aufsichtsbehörden werten sämtliche Prüfberichte aus und informieren das für Pflege und Eingliederungshilfe zuständige Ministerium einmal jährlich. Werden wesentliche Mängel festgestellt, ist unverzüglich zu berichten.

§ 44 (Fn 2) Zusammenarbeit der Behörden

(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Weiterentwicklung einer angemessenen Betreuungsqualität sind die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, die Träger der Eingliederungshilfe, die Landesverbände der Pflegekassen, die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. sowie die zuständigen Träger der Sozialhilfe und die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen verpflichtet, unter Berücksichtigung der Vorschriften zum Datenschutz zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu informieren. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 63 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungsträger im Bereich der Teilhabe an Arbeit. Soweit Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, gegenüber anderen als den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden Anzeigen oder Mitteilungen zu machen, sind diese Behörden verpflichtet, die für die Durchführung dieses Gesetzes relevanten Informationen den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden zuzuleiten. § 67d des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(1a) Das für Pflege und Eingliederungshilfe zuständige Ministerium führt mit den Aufsichtsbehörden sowie allen zuständigen Behörden nach diesem Gesetz Dienstbesprechungen mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Rechtsanwendung und der Optimierung der Qualitätssicherung durch. Die Aufsichtsbehörden vereinbaren mit den zuständigen Behörden einen regelmäßigen Austausch über aktuelle Umsetzungsfragen, insbesondere auch zu Schulungs- und Weiterbildungsbedarfen. Die Aufsichtsbehörden haben mindestens zwei gemeinsame Dienstbesprechungen im Jahr sowie aus besonderen Anlässen weitere gemeinsame Dienstbesprechungen mit den zuständigen Behörden durchzuführen. Das für Pflege und Eingliederungshilfe zuständige Ministerium ist über die Ergebnisse zu unterrichten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden, Sozialversicherungsträger und Prüfinstitutionen sind berechtigt und verpflichtet, die bei der Durchführung ihrer Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse über die Erfüllung der fachlichen Anforderungen an Pflege und Betreuung sowie die personelle Ausstattung der Wohn- und Betreuungsangebote untereinander auszutauschen, soweit dies für ihre Zusammenarbeit und für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt auch für Feststellungen und Erkenntnisse nach § 15 Absatz 6 und 7. § 67d des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden schließen mit den zuständigen Verbänden der Kranken- und Pflegeversicherungen unter Beteiligung insbesondere der Aufsichtsbehörden, der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und des Prüfdienstes der Privaten Krankenversicherung e.V., der Träger der Eingliederungshilfe und der kommunalen Spitzenverbände sowie der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen sowie der Leistungsträger für die Werkstätten für behinderte Menschen eine Vereinbarung über die Koordination ihrer jeweiligen Prüftätigkeiten. Diese Vereinbarungen müssen insbesondere Regelungen zum Informationsaustausch, zur Vermeidung inhaltlicher Doppelprüfungen, zur zeitlichen Abstimmung der Prüftätigkeiten und zur wechselseitigen Beteiligung vor dem Erlass von Anordnungen und sonstigen Maßnahmen enthalten.
(4) Im Rahmen der Vereinbarung nach Absatz 3 können die genannten Stellen mit Zustimmung des zuständigen Ministeriums vereinbaren, dass gesetzliche Aufgaben befristet von anderen als den eigentlich zuständigen Stellen oder gemeinsam wahrgenommen werden. Zur Ermöglichung solcher Modellvorhaben im Bereich der Qualitätssicherung kann das zuständige Ministerium die zuständige Behörde von ihren Verpflichtungen nach diesem Gesetz teilweise entbinden.
(5) Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden stellen den örtlich zuständigen Gemeinden und Kreisen als Aufgabenträger für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz sowie den Kreisen und kreisfreien Städten als Trägern des Rettungsdienstes anonymisierte Daten über Angebote nach § 2 Absatz 2 Nummern 1, 2, 3 und 5 zur Verfügung. Die Daten umfassen insbesondere die Anschrift der Einrichtung, die Angebotsform und die Zahl der in den Angeboten maximal betreuten Personen und dürfen ausschließlich zur Aufgabenwahrnehmung nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) und dem Rettungsgesetz NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458) jeweils in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden.

§ 45 (Fn 29) Rechtsverordnungen

(1) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen
1. über die Anforderungen an die persönliche Eignung der Einrichtungsleitungen sowie die persönliche und fachliche Eignung der Pflegedienstleitungen, der Fachkräfte im Sinne des § 3 Absatz 5, § 4 Absatz 9 und der Beschäftigten im Sinne des § 3 Absatz 4 und deren Fort- und Weiterbildung,
2. über die Zahl und Qualifikation der Beschäftigten im Verhältnis zur Anzahl und zum Pflege- und Betreuungsbedarf der zu betreuenden Nutzerinnen und Nutzer,
3. über die Voraussetzungen, Absicherungen und sonstigen Anforderungen bezüglich der Leistungen nach § 7 Absatz 1,
4. zur Regelung der Einzelheiten zu den Informationspflichten der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter in Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot,
5. zur Regelung der Einzelheiten zu den Anzeige- und Dokumentationspflichten nach den §§ 9 und 10; dabei kann sie abweichend von § 9 angebotsbezogen auch längere Anzeigefristen festsetzen,
6. über die Wahl oder Einsetzung, die Amtszeit, das Verfahren und die Zusammensetzung der Mitwirkungsgremien nach §§ 22 Absatz 1, Absatz 7 Satz 1 und 29 sowie die Bestellung einer Vertrauensperson nach §§ 22 Absatz 7 Satz 2 und 40 und über Art, Umfang und Form ihrer Mitwirkung und Mitbestimmung,
7. im Einvernehmen mit dem für Bauen und Wohnungsbau zuständigen Ministerium über die Anforderungen an die Wohnqualität, insbesondere die Anforderungen an Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie die Verkehrsflächen, sanitären Anlagen und die technischen Einrichtungen,
8. über hygienerechtliche Anforderungen für Wohn- und Betreuungsangebote, um einen ausreichenden und dem Konzept angepassten Schutz der Nutzerinnen und Nutzer vor Infektionen sowie die Einhaltung der für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene durch die Beschäftigten zu gewährleisten.
(2) Das zuständige Ministerium wird zudem ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren bei Prüfungen und die Kriterien der Veröffentlichung von Prüfergebnissen nach § 14 Absatz 9 zu erlassen.
(3) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Ausgestaltung des Verfahrens zur elektronischen Datenverarbeitung zu bestimmen, insbesondere die Nutzung des Verfahrens für die zuständigen Stellen und die Anbieterinnen und Anbieter verbindlich vorzugeben sowie Art und Umfang der Daten und die Verantwortlichen festzulegen.
(3a) Für Angebote zur Teilhabe am Arbeitsleben nach diesem Gesetz gelten nur die Absätze 2 und 3. Bundesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
(4) Soweit dieses Gesetz das zuständige Ministerium ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen, so setzt deren Erlass eine vorherige Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages voraus.
Teil 4
Schlussvorschriften

§ 46 (Fn 30) Einschränkung von Grundrechten

Durch §§ 14 Absatz 4 und 5, 16, 22 Absatz 9 und 29 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 und 2 Satz 2 des Gesetzes vom 29. September 2020 (BGBl. I S. 2048) geändert worden ist) eingeschränkt.

§ 47 (Fn 8) Übergangsregelungen

(1) Soweit auf Grund einer Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse ein Wohn- und Betreuungsangebot die Merkmale eines anderen Wohn- und Betreuungsangebotes erfüllt, sind spätestens drei Monate nach Feststellung dieser Tatsache durch die zuständige Behörde die Anforderungen an das neue Wohn- und Betreuungsangebot zu erfüllen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall diese Frist im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens auf bis zu ein Jahr verlängern. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Einrichtungen, die vor Ablauf des 15. Oktober 2014 in Betrieb genommen worden sind, können Doppelzimmer, die oberhalb der gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 vorgeschriebenen Quote liegen, ausschließlich für die Kurzzeitpflege im Sinne des § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nutzen. Die Nutzung nach Satz 1 ist vollständig und nachprüfbar zu dokumentieren. Einrichtungen, die vor Ablauf des 15. Oktober 2014 in Betrieb genommen worden sind und auf die Regelung des § 17 Absatz 3 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1996 (GV. NRW. S. 137) in der bis zum 15. Oktober 2014 geltenden Fassung vertraut haben und ab dem 31. Juli 2018 auf die Inanspruchnahme von Pflegewohngeld verzichten, können von den Anforderungen des § 20 Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 bis längstens zum 31. Juli 2023 befreit werden. In Rechtsverordnungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 7 dieses Gesetzes kann bestimmt werden, dass dort näher bezeichnete Anforderungen bis zum Ablauf einer Übergangsfrist erfüllt werden müssen.
(3) Die Regelung des § 20 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt nicht für Einrichtungen der Eingliederungshilfe, die vor Ablauf des 15. Oktober 2014 in Betrieb genommen worden sind.
(4) Die Regelung des § 20 Absatz 2 gilt für ab dem 16. Oktober 2014 in Betrieb genommene Einrichtungen ausnahmsweise nicht, wenn diese Einrichtungen bereits vor dem 1. Juni 2013 über eine Abstimmungsbescheinigung verfügten beziehungsweise sämtliche zur Erteilung einer solchen Bescheinigung wesentlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingereicht hatten und den Bau des Vorhabens innerhalb von anderthalb Jahren nach dem Erhalt der Abstimmungsbescheinigung tatsächlich begonnen haben.
(5) Die Anforderung nach § 27 Absatz 1 Satz 1 ist für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften, die vor Ablauf des 15. Oktober 2014 in Betrieb genommen worden sind, spätestens bis zum 31. Dezember 2023 umzusetzen.
(6) Gasteinrichtungen für Menschen mit Behinderung, die vor Ablauf des 24. April 2019 in Betrieb genommen wurden, genießen im Hinblick auf die Anforderungen an die Wohnqualität Bestandsschutz.
(7) Im Übrigen genießen Wohn-und Betreuungsangebote, die vor Ablauf des 15. Oktober 2014 bestanden haben, im Hinblick auf die Anforderungen an die Wohnqualität Bestandsschutz nach Maßgabe der folgenden Regelungen:
1. Für Gebäude, deren Bau bis zum Ablauf des 9. Dezember 2008 genehmigt wurde und die bis vor Ablauf des 15. Oktober 2014 genutzt wurden, gelten für die Anforderungen an die Wohnqualität das Heimgesetz vom 7. August 1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) und die Heimmindestbauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBL. I S. 550),
2. Für Gebäude, deren Bau in der Zeit vom 10. Dezember 2008 bis vor Ablauf des 15. Oktober 2014 genehmigt wurde und die bis vor Ablauf des 15. Oktober 2014 genutzt wurden, gelten die Anforderungen an die Wohnqualität nach dem Wohn- und Teilhabegesetz und der Durchführungsverordnung zum Wohn- und Teilhabegesetz in der bis vor Ablauf des 15. Oktober 2014 geltenden Fassung.
Hiervon ausgenommen sind die Regelungen des § 8 Absatz 8 der Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung. Für Wohngemeinschaften im Sinne des § 24 dieses Gesetzes, die bereits nach Maßgabe der Regelungen des Heimgesetzes oder des Wohn- und Teilhabegesetzes in der bis vor Ablauf des 15. Oktober 2014 geltenden Fassung betrieben wurden, gelten die Anforderungen nach diesem Gesetz und der Durchführungsverordnung in der ab dem 16. Oktober 2014 geltenden Fassung, sofern dies aus der Sicht der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters günstiger ist.
(8) Die Aufgabe einer Nutzung, ein wesentlicher Umbau oder Ersatzbau führen zum Verlust des Bestandsschutzes. Bei Umbau- oder Ersatzbaumaßnahmen, die zur Erfüllung der Anforderungen nach § 20 Absatz 3 Sätze 1, 2, 4 und 5 oder § 27 Absatz 1 vorgenommen werden, müssen die umgebauten Zimmer den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen; im Übrigen lassen diese Maßnahmen den Bestandsschutz ebenso unberührt wie der Wechsel einer Leistungsanbieterin oder eines Leistungsanbieters.
(9) Abweichend von § 41a Absatz 1 Satz 3 sind im Jahr 2023 Regelprüfungen in 50 Prozent der Einrichtungen durchzuführen, im Jahr 2024 Regelprüfungen in den noch nicht geprüften Einrichtungen.

§ 48 (Fn 3) Bestandsschutzregelung für personelle Anforderungen

Beschäftigte, die keine Fachkräfte sind, aber nach dem Heimgesetz, der Heimpersonalverordnung oder diesem Gesetz in den bis vor Ablauf des 24. April 2019 geltenden Fassungen als Fachkräfte bei der Ermittlung der Fachkraftquote berücksichtigt worden sind, werden auch weiterhin berücksichtigt, soweit und solange ihre Tätigkeit nicht Anlass zur Beanstandung in Form von entsprechenden ordnungsbehördlichen Anordnungen gibt.

§ 49 (Fn 31) Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Ersetzung von Bundesrecht, Berichtspflicht

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz) vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 738) außer Kraft.
(2) Dieses Gesetz ersetzt im Land Nordrhein-Westfalen gemäß Artikel 125a Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland das Heimgesetz vom 7. August 1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970).
(3) Das für Pflege und Eingliederungshilfe zuständige Ministerium überprüft in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden und im Einvernehmen mit den für Kommunales und Finanzen zuständigen Ministerien zum 1. Januar 2023, zum 31. Dezember 2025 und danach alle fünf Jahre, ob das Gesetz bei den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden zu einer wesentlichen Belastung im Sinne des Konnexitätsausführungsgesetzes (KonnexAG) führt. Maßstab ist ein Vergleich mit dem Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz) vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 738). Im Falle der Feststellung einer wesentlichen Belastung, ist das Gesetz so anzupassen, dass bei den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden zukünftig keine konnexitätsrelevante wesentliche Belastung mehr entsteht.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Die Ministerin für Schule und Weiterbildung zugleich für die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk zugleich für den Finanzminister
Der Minister für Inneres und Kommunales
Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales zugleich für den Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr und die Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
Der Justizminister
Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport
Hinweis: Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650) (2) Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 2 Buchstabe a sowie die Artikel 7 bis 11 treten am 1. Mai 2022 in Kraft.
Hinweis: Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1466) In Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650) wird die Angabe „1. Mai 2022“ durch die Angabe „31. Januar 2023“ ersetzt.

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 16. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625); geändert durch Gesetz vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 375), in Kraft getreten am 6. April 2017; Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 31. Januar 2023 (siehe Hinweis); Artikel 89 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2021 (Nummer 28) und am 1. Januar 2023.

Fn 2

§ 44: Absatz 5 angefügt durch Gesetz vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 375), in Kraft getreten am 6. April 2017; Absatz 1 und 3 geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; Absatz 1 geändert und Absatz 1a eingefügt sowie Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023; Absatz 1 und 3 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 31. Januar 2023 (siehe Hinweis).

Fn 3

§ 11 Absatz 1 und 2, § 18 (neu gefasst), § 19 Absatz 1, § 24 Absatz 1, 2 und 3 sowie Absätze 4 und 5 (beide angefügt), § 26 Absatz 3 und 5, § 31, § 32 Absatz 1, § 36, § 37, § 38 Absatz 4 (angefügt), § 39 und § 48 (neu gefasst) geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019.

Fn 4

§ 13 Absatz 3 (eingefügt), Absatz 3 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019.

Fn 5

§ 14: Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 eingefügt, Absätze 2 (alt) und 3 (alt) werden Absätze 3 und 4, Absatz 4 (alt) wird Absatz 5 und geändert, Absätze 5 (alt) und 6 (alt) werden Absätze 6 und 7, Absatz 7 (alt) wird Absatz 8 und geändert, Absatz 8 (alt) wird Absatz 9, Absatz 9 (alt) wird Absatz 10 und geändert, Absatz 10 (alt) wird Absatz 11 und Absatz 11 (alt) wird Absatz 12 und geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; Absatz 9 geändert durch Artikel 89 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 1 geändert, Absatz 1a eingefügt, Absatz 5, 8 und 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 6

§ 15: Absatz 2 und 6 geändert, Absatz 7 eingefügt, Absatz 7 (alt) wird Absatz 8, Absatz 8 (alt) wird Absatz 9 und neu gefasst durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; Absatz 2 geändert, Absatz 4a eingefügt sowie Absatz 6 und 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023

Fn 7

§ 21 Absatz 1 geändert, Absatz 2 eingefügt, Absatz 2 (alt) wird durch Absätze 3 und 4 ersetzt, Absatz 3 (alt) wird Absatz 5 und geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019.

Fn 8

§ 47: Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 (alt) wird Absatz 1, Absatz 3 (alt) wird Absatz 2 und neu gefasst, Absatz 3 eingefügt, Absatz 4 geändert, Absatz 5 neu gefasst, Absatz 6 eingefügt, Absatz 6 (alt) wird Absatz 7 und geändert, Absatz 7 (alt) wird Absatz 8 und geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; Absatz 2 und 7 geändert sowie Absatz 9 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2021 (Nummer 28).

Fn 9

Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 10

§ 1: Absatz 1, 3 und 4 geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; Absatz 1 und 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 11

§ 2 Absatz 1a eingefügt, Absatz 2 geändert und Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 12

§ 3 Absatz 1 und 2 geändert, Absatz 3a eingefügt und Absatz 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 13

Überschrift zu Kapitel 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 14

§ 4 Absatz 1, 3, 5, 6 und 9 (neu gefasst) durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; Absatz 1, 3 und 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 15

§ 5: Absatz 3 angefügt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 16

§ 6 Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 17

§ 8 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; § 8 (alt) ersetzt durch die §§ 8 bis 8b durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 18

§ 9: Absatz 2 und 3 geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; Absatz 1 geändert und Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 19

§§ 13a, 17a und 43aeingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 20

§ 16 Überschrift neu gefasst, Absatz 1 vorangestellt und bisheriger Wortlaut wird Absatz 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 21

§ 17: Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023; Absatz 1 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 31. Januar 2023 (siehe Hinweis).

Fn 22

§ 22 Absatz 2, 3, 6 und 7 geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 23

§ 23 Absatz 3 aufgehoben durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; Absatz 2 geändert und Absatz 3 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 24

§ 30 Absatz 4 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 25

§ 41 neu gefasst durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; Absatz 3 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 26

Kapitel 6 mit den §§ 41a und 41b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 27

§ 42 Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 28

§ 43 Absatz 3 und 4 geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 29

§ 45 Absatz 1, 2 und 3 geändert sowie Absatz 4 neu gefasst durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; Absatz 3a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 30

§ 46 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 31

§ 49 Absatz 4 geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210), in Kraft getreten am 24. April 2019; Absatz 3 aufgehoben, Absatz 4 wird Absatz 3 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

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