Fischerprüfungsordnung
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Verordnung über die Fischerprüfung (Fischerprüfungsordnung)

Verordnung über die Fischerprüfung (Fischerprüfungsordnung)
Vom 26. November 1997 (Fn 1) (Fn 5)
Auf Grund des § 31 Abs. 8 des Landesfischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NW. S. 516,) (Fn 2) wird nach Beratung mit dem Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags verordnet:

§ 1 (Fn 4)

(1) Die Fischerprüfung ist bei der unteren Fischereibehörde abzulegen.
(2) Jede untere Fischereibehörde hat mindestens einen Prüfungsausschuß zu bilden.
(3) Der Prüfungsausschuß besteht aus:
1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der unteren Fischereibehörde als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2. zwei Beisitzenden, die auf Vorschlag des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. berufen werden.
(4) Als Beisitzende sollen nur Personen berufen werden, die an einem Ausbildungslehrgang für Fischereiberaterinnen und Fischereiberater oder Prüferinnen und Prüfer beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz oder einer vergleichbaren Einrichtung teilgenommen haben. Das gilt nicht für Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei eine wissenschaftliche Ausbildung haben.
(5) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden für die Dauer von 5 Jahren berufen.

§ 2

(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Ein Mitglied des Prüfungsausschusses darf an der Prüfung nicht mitwirken, wenn zwischen ihm und einem Prüfling ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 31 der Gemeindeordnung besteht oder wenn es an der Vorbereitung eines Prüflings auf die Prüfung beteiligt war.

§ 3

(1) Prüfungstermine sind von der unteren Fischereibehörde nach Bedarf mindestens einmal im Jahr anzusetzen; sie sind zwei Monate vorher bekanntzugeben.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Zuhörer zulassen. Vertreterinnen und Vertreter der oberen und der obersten Fischereibehörde können bei der Prüfung zugegen sein.
(3) Die Prüfung ist bei der unteren Fischereibehörde abzulegen, in deren Bezirk der Prüfling seinen ständigen Wohnsitz hat. Die untere Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen.
(4) Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der unteren Fischereibehörde einzureichen.
(5) Für die Prüfung wird eine Gebühr nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung erhoben. Die Teilnahme an der Prüfung kann von dem Nachweis der Zahlung der Gebühr abhängig gemacht werden.

§ 4 (Fn 5)

Zur Prüfung dürfen nicht zugelassen werden:
1. Personen, die das dreizehnte Lebensjahr nicht vollendet haben,
2. Personen, für die für die Besorgung aller ihrer Angelegenheiten wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung ein Betreuer bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt.

§ 5 (Fn 5)

(1) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen Teil mit schriftlichen Fragen und einem praktischen Teil.
(2) Die schriftlichen Fragen erstrecken sich auf folgende Gebiete:
1. Allgemeine Fischkunde,
2. Spezielle Fischkunde,
3. Gewässerkunde und Fischhege,
4. Natur- und Tierschutz,
5. Gerätekunde,
6. Gesetzeskunde.
(3) Jedem Prüfling ist ein Fragebogen mit sechzig vom Prüfungsausschuß aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ausgewählten Fragen zur schriftlichen Beantwortung vorzulegen. Aus den Prüfungsgebieten nach Absatz 2 sind jeweils zehn Fragen auszuwählen. Der theoretische Teil der Prüfung findet unter Aufsicht mindestens eines von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses statt. Der theoretische Teil der Prüfung darf höchstens sechzig Minuten dauern.
(4) Im praktischen Teil ist aus den in Anlage 2 aufgeführten Aufgaben 1 bis 10 ein vom Prüfungsausschuß bestimmtes Angelgerät für den Fischfang waidgerecht zusammenzubauen und das weitere notwendige Zubehör hinzuzufügen. In Ausnahmefällen kann die Prüfung auf das Zusammenstellen von Teilen des Gerätes beschränkt bleiben, wenn bereits dadurch zur Überzeugung des Prüfungsausschusses der Nachweis der erforderlichen Fertigkeit erbracht ist. Das alleinige Zeigen der geforderten Geräteteile erfüllt nicht die Prüfungsleistungen. Zusatzfragen aus dem theoretischen Teil der Prüfung sind nicht zulässig.
(5) Im praktischen Teil ist ferner eine ausreichende Artenkenntnis der hier vorkommenden Fische, Neunaugen und Krebse nachzuweisen. Hierzu werden 49 Bildtafeln mit je einer Abbildung der in der Anlage 3 aufgeführten Arten nach dem dort enthaltenen Muster verwendet.
(6) Der praktische Teil der Prüfung findet vor dem gesamten Prüfungsausschuß statt und sollte in der Regel je Prüfling nicht länger als 15 Minuten dauern.
(7) Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist bei der unteren Fischereibehörde fünf Jahre aufzubewahren. Die vom Prüfungsausschuß bewerteten Fragebögen eines Prüflings, der die Prüfung nicht bestanden hat, sind der Niederschrift über die Prüfung beizufügen.

§ 6 (Fn 5)

(1) Alle Entscheidungen über die Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit.
(2) Die Prüfung darf insgesamt nur für bestanden erklärt wer- den, wenn im theoretischen Teil mindestens fünfundvierzig Fragen - davon mindestens sechs aus den jeweiligen Prüfungsgebieten nach § 5 Abs. 2 - richtig beantwortet und im praktischen Teil nach § 5 Abs. 4 mindestens fünfundzwanzig von achtundzwanzig Punkten erreicht worden sind sowie nach § 5 Abs. 5 mindestens vier von sechs nach dem Zufallsprinzip vorgelegten Bildtafeln mit den richtigen Artennamen benannt worden sind.

§ 7

(1) Erklärt der Prüfungsausschuß einen der im § 5 Abs.1 aufgeführten Teile der Prüfung für nicht bestanden, so ist der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung aus geschlossen.
(2) Der Prüfungsausschuß kann einen Prüfling, der einen Täuschungsversuch begeht, von der Prüfung ausschließen. In diesem Fall gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden.

§ 8 (Fn 5)

(1) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, so ist ihm hierüber ein Zeugnis gemäß Anlage 4 auszustellen, das von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Die unteren Fischereibehörden führen ein Verzeichnis über die bestandenen Prüfungen, in denen die Namen der Prüflinge mit Geburtsdatum für einen Zeitraum von 50 Jahren nach Bestehen der Prüfung gespeichert werden. Die unteren Fischereibehörden können den Gemeinden daraus Auskunft zum Zweck der Erteilung von Fischereischeinen geben.
(2) Der Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat oder für den die Prüfung als nicht bestanden gilt, erhält einen schriftlichen Bescheid.
(3) Hat der Prüfling den nach § 6 Abs. 2 für das Bestehen der Prüfung genannten Mindestanforderungen im theoretischen oder praktischen Teil nicht entsprochen, braucht in einem neuen Prüfungsverfahren nur der nichtbestandene Teil der Prüfung wiederholt zu werden.

§ 9

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung weitergeführt. Ein nach den bisherigen Bestimmungen mit Erfolg abgelegter theoretischer oder praktischer Teil wird im weiteren Prüfungsverfahren anerkannt.

§ 10 (Fn 3) Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
Die Ministerin für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Anlagen: Anlage1 Anlage2 Anlage3 Anlage4

Fussnoten

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 62, ber. 2015 S. 572; geändert durch Artikel 155 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 58 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Verordnung vom 26. Mai 2014 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.

Fn 2

SGV. NW. 793.

Fn 3

§ 10 Überschrift eingefügt und Satz 2 neu angefügt durch Artikel 155 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; geändert durch Artikel 58 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Verordnung vom 26. Mai 2014 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.

Fn 4

§ 1 zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Mai 2014 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.

Fn 5

§ 4, § 5, § 6, § 8 und Anlagen 3 und 4 geändert und Anlagen 1 und 2 neu gefasst durch Verordnung vom 26. Mai 2014 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.

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