Gifttier-Datenübermittlungsverordnung NRW – GiftTier-DÜVO NRW
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Verordnung über die automatisierte Übermittlung von Daten im Anwendungsbereich des Gifttiergesetzes an die Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden (Gifttier-Datenübermittlungsverordnung NRW – GiftTier-DÜVO NRW)

Verordnung über die automatisierte Übermittlung von Daten im Anwendungsbereich des Gifttiergesetzes an die Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden (Gifttier-Datenübermittlungsverordnung NRW – GiftTier-DÜVO NRW)
Vom 31. Mai 2021 (Fn 1)
Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 3 des Gifttiergesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 669) verordnet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz:

§ 1 Geltungsbereich

Nach Maßgabe dieser Verordnung wird die automatisierte Übermittlung von Daten über Gifttierhaltungen zwischen dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt) und den örtlich zuständigen Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden zugelassen, soweit diese auf der Grundlage des Gifttiergesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 669) in der jeweils geltenden Fassung durch das Landesamt erfasst werden und für die Erfüllung der den Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. Andere gesetzliche Vorschriften zur Übermittlung von in § 2 genannten Daten und zum Zugang mit diesen Daten bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmung, Datenarten

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind Daten über Gifttierhaltungen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Daten.
(2) Informationen über angezeigte Haltungen (§ 5 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 Gifttiergesetz) umfassen jeweils aktuelle
1. Angaben zur Haltungsperson:
a) Vor- und Familienname,
b) Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Gemeinde des Wohnortes sowie
c) Telefonnummer,
2. Angaben zum Haltungsort: Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Gemeinde des Haltungsortes sowie
3. Angaben zu den gehaltenen Tieren:
a) die jeweilige Anzahl der gehaltenen Schlangen, Skorpione und Spinnen sowie
b) Angaben zu den einzelnen Gifttieren, insbesondere deren Art und, soweit bekannt, Geschlecht sowie, soweit vorhanden, Fotos.
(3) Informationen über Mitteilungen über das Abhandenkommen von Tieren (§ 5 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Gifttiergesetz) umfassen
1. die in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Daten sowie
2. Angaben zu dem Abhandenkommen, insbesondere
a) die jeweilige Anzahl der abhandengekommenen Schlangen, Skorpione und Spinnen,
b) Angaben zu den einzelnen abhandengekommenen Gifttieren, insbesondere Art und Geschlecht und, soweit vorhanden, Fotos sowie
c) Ort, Datum und Uhrzeit des Abhandenkommens.

§ 3 Automatisierte Datenübermittlung

(1) Für die Übermittlung der Daten über Gifttierhaltungen kann ein automatisiertes Abrufverfahren eingerichtet und betrieben werden.
(2) Das Landesamt ist für den Betrieb des notwendigen technischen Verfahrens zur automatisierten Datenübermittlung gemäß Absatz 1 verantwortlich.
(3) Die Berechtigung zum Abruf der Daten durch die Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden über das automatisierte Abrufverfahren wird diesen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich auf schriftlichen Antrag durch das Landesamt erteilt. Anträge sind an das Landesamt zu richten. Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die abgerufenen Daten liegt bei der abrufenden Stelle. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt.
(4) Der Zugang zu dem automatisierten Abrufverfahren wird ausschließlich berechtigten Nutzerinnen und Nutzern durch die Vergabe einer personenbezogenen Kennung (Benutzername) und eines dazu gehörigen Passworts (Kennwort) ermöglicht. Die Abrufe der Daten sind zu protokollieren. Dabei werden der Benutzername sowie Datum und Uhrzeit des Abrufs und das Aktenzeichen protokolliert. Grundsätzlich erfolgt eine Löschung dieser Daten nach Ablauf von sechs Monaten.

§ 4 Zweck der automatisierten Datenübermittlung

Um die durch die Haltung von Gifttieren im Sinne von § 2 des Gifttiergesetzes hervorgerufenen konkreten Gefahren abwehren oder um sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vor solchen Gefahren schützen zu können, dürfen die für den jeweiligen Haltungsort örtlich zuständigen Kreisordnungsbehörden und die örtlichen Ordnungsbehörden als allgemein für die Gefahrenabwehr zuständige Behörden im Sinne von § 1 Absatz 1 und 2 des Ordnungsbehördengesetzes vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung die Daten über Gifttierhaltungen automatisiert abrufen, soweit deren Kenntnis für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 653).

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