Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes
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Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes

Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes
Vom 4. Oktober 1988 (Fn 1)
Abschnitt I Zuständigkeiten

§ 1 (Fn 11) Zuständigkeiten des Direktors oder der Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter oder Landesbeauftragte

Soweit sich aus § 60 Abs. 2 Satz 1 Landesforstgesetz nicht etwas anderes ergibt, ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter (Landesbeauftragter) oder die Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte (Landesbeauftragte) zuständige Behörde gemäß § 59 des Pflanzenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und aller auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

§ 2 (Fn 9) Einvernehmen mit anderen Behörden

Soweit in Rechtsverordnungen nach § 1 für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Schutzgebieten die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich ist, darf diese nur im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen unteren Wasserbehörde beziehungsweise unteren Naturschutzbehörde erteilt werden.

§ 3 (Fn 2) aufgehoben

§ 4 (Fn 11) Ordnungswidrigkeiten

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Pflanzenschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung und nach den auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird übertragen auf
a) den Landesbeauftragten oder die Landesbeauftragte, soweit das Gesetz und die Verordnungen gemäß § 1 Abs. 1 von dem oder der Landesbeauftragten ausgeführt werden,
b) den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, soweit das Gesetz und die Rechtsverordnungen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Landesforstgesetz von den Forstbehörden ausgeführt werden.
Abschnitt II Anzeige des Betriebes oder der Tätigkeit

§ 5 (Fn 11) Verfahren

(1) Die Anzeige über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere oder über die Beratung anderer zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 10 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes sowie über das Inverkehrbringen oder über die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes ist beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragtem oder bei der Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter schriftlich einzureichen. Sie muss folgende Angaben enthalten:
1. Name, Anschrift und Kommunikationsdaten des Betriebes / Unternehmens, der Niederlassung sowie des Betriebsinhabers / Geschäftsführers,
2. Name, Anschrift und Kommunikationsdaten der Personen, unter deren Leitung die Anwendung oder die Beratung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder das Inverkehrbringen oder die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln erfolgen soll, und der Personen, die Pflanzenschutzmittel anwenden oder über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten oder die Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen oder einführen,
3. für in Nummer 2 genannte Personen Angaben über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten,
4. Angaben über die Bereiche, in denen Pflanzenschutzmittel angewendet werden sollen oder in denen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten werden soll (Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft, Sonstige) oder über die Art, in der Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden sollen (Einzelhandel, Großhandel, Versandhandel, Endverbrauchshandel).
(2) Ändern sich die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2, ist dies dem Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragtem oder der Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Anzeigepflicht nach § 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.
(4) Für Verfahren, die gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Landesforstgesetz im Zuständigkeitsbereich der Forstbehörden geführt werden, gilt § 5 Abs. 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anzeigen und Mitteilungen beim Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen einzureichen sind.
Abschnitt III Pflanzenschutz-Sachkundenachweis

§ 6 (Fn 11) Prüfungsausschüsse

Für die Abnahme und Durchführung der Prüfung der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nach § 9 Absatz 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes und § 3 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl I S. 1953) in der jeweils geltenden Fassung errichtet der Landesbeauftragte oder die Landesbeauftragte Prüfungsausschüsse.
(2) Dem Prüfungsausschuss sollen Vertretungen folgender Gruppen angehören:
1. Fachlehrer beziehungsweise Fachlehrerinnen oder Fachberater beziehungsweise Fachberaterinnen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen oder Mitarbeiter beziehungsweise Mitarbeiterinnen des Landesbetriebes Wald und Holz,
2. Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der oder des Landesbeauftragten aus dem Fachbereich Pflanzenschutz,
3. Leiter beziehungsweise Leiterinnen oder Mitarbeiter beziehungsweise Mitarbeiterinnen in Betrieben des Agrarbereichs in den Fällen des § 9 des Pflanzenschutzgesetzes oder des Fachhandels in den Fällen des § 23 des Pflanzenschutzgesetzes.
(3) Die Mitglieder werden vom Landesbeauftragten oder von der Landesbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren berufen. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu berufen.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens jedoch drei, anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis erfolgt eine Entschädigung, soweit diese nicht von anderer Seite gewährt wird.
(6) Bei der Prüfung sollen derzeitige oder ehemalige Arbeitgeber und Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Prüflings, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.
(7) Der Landesbeauftragte oder die Landesbeauftragte regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung und bestimmt den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin.

§ 7 (Fn 11) Vorbereitung der Prüfung

(1) Der Landesbeauftragte oder die Landesbeauftragte bestimmt den Prüfungstermin. Er oder sie hat den Anmeldetermin sowie Ort und Zeitpunkt der Prüfung im eigenen amtlichen Mitteilungsblatt mindestens zwei Monate vorher bekanntzugeben.
(2) Der Prüfling hat die Anmeldung zur Prüfung schriftlich beim Landesbeauftragten oder bei der Landesbeauftragten einzureichen.
(3) Die Prüfung ist gebührenpflichtig. Die Prüfungsgebühr richtet sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262) in der jeweils geltenden Fassung. Der Prüfling hat die Gebühr nach Aufforderung an die zuständige Behörde zu entrichten.

§ 8 (Fn 2) aufgehoben

§ 9 (Fn 11) Durchführung der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben auf der Grundlage von § 3 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung.
(2) Die Prüfung wird unter Leitung des oder der Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen. Bei der schriftlichen Prüfung bestimmt der Landesbeauftragte oder die Landesbeauftragte im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss den Aufsichtsführenden; dieser soll sicherstellen, dass der Prüfling selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln arbeitet.
(3) Für die mündliche Prüfung im fachtheoretischen Teil und für die Prüfung im fachpraktischen Teil können Prüfungsstationen eingerichtet werden. Jede Prüfungsstation ist mit mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu besetzen. Diese legen dem Prüfungsausschuss einen Bewertungsvorschlag für die Prüfungsleistungen der einzelnen Prüflinge vor.
(4) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörde und des Landesbeauftragten oder der Landesbeauftragten können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde andere Personen als Gäste zulassen. Bei der Beratung und den Beschlüssen über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder und der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des Prüfungsausschusses anwesend sein.
(5) Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des oder der Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen zu belehren.

§ 10 (Fn 2, Fn 5) Prüfungsunterlagen

Die schriftlichen Prüfungsunterlagen sind zwei Jahre, die Prüfungsniederschrift ist zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren. Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
(Fn 3, Fn 4)
Abschnitt IV (Fn 10) Schlussvorschriften

§ 11 (Fn 2, Fn 5) In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 6). Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2024 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.
Die Verordnung wird erlassen
a) von der Landesregierung auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 7), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 1987 (GV. NW. S. 366), insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz und des Ausschusses für Umweltschutz und Raumordnung des Landtags, sowie auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602);
b) vom Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft auf Grund des § 9 Satz 2, § 10 Abs. 3 Satz 3 und § 22 Abs. 3 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 19. April 1988 (GV. NW. S. 180) (Fn 8) sowie auf Grund des § 60 Abs. 2 Satz 2 Landesforstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 226) (Fn 12).
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fussnoten

Fn 1

GV. NW. S. 420, geändert durch VO v. 18. 2. 1992 (GV. NW. S. 76), 23.3.1999 (GV. NRW. S. 87), VO v. 23.3.1999 (GV. NRW. S. 87); Artikel 154 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 37 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Verordnung vom 1. September 2015 (GV. NRW. S. 628), in Kraft getreten am 12. September 2015; Artikel 17 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016.

Fn 2

§ 3, § 8, § 10 (alt) und § 11 (alt) aufgehoben durch Verordnung vom 1. September 2015 (GV. NRW. S. 628), in Kraft getreten am 12. September 2015.

Fn 3

Abschnitt IV §§ 13 bis 17 aufgehoben durch VO v. 23.3.1999 (GV. NRW. S. 87); in Kraft getreten am 31. Dezember 1999.

Fn 4

Abschnitt V § 18 aufgehoben durch VO v. 23.3.1999 (GV. NRW. S. 87); in Kraft getreten am 31. Dezember 1999.

Fn 5

§ 12 wird § 10 (neu) und geändert, § 19 wird § 11 und zuletzt geändert Verordnung vom 1. September 2015 (GV. NRW. S. 628), in Kraft getreten am 12. September 2015.

Fn 6

GV. NW. ausgegeben am 31. Oktober 1988.

Fn 7

SGV. NW. 2005.

Fn 8

SGV. NW. 7823.

Fn 9

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016.

Fn 10

Abschnitt VI wird Abschnitt IV (neu) und geändert durch Verordnung vom 1. September 2015 (GV. NRW. S. 628), in Kraft getreten am 12. September 2015.

Fn 11

§ 1, § 4, § 5, § 6, § 7 und § 9 zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. September 2015 (GV. NRW. S. 628), in Kraft getreten am 12. September 2015.

Fn 12

Postambel zu Buchstabe b) erweitert durch Artikel 37 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

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