Wirtschaftsdüngernachweisverordnung - WDüngNachwVO
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Verordnung über den Nachweis des Verbleibs von Wirtschaftsdünger (Wirtschaftsdüngernachweisverordnung - WDüngNachwVO)

Verordnung über den Nachweis des Verbleibs von Wirtschaftsdünger (Wirtschaftsdüngernachweisverordnung - WDüngNachwVO)
Vom 26. April 2022 (Fn 1)
Auf Grund des § 6 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062) in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zweck und Geltungsbereich dieser Verordnung

Diese Verordnung trifft weitergehende Regelungen hinsichtlich der zur Überwachung der Einhaltung düngerechtlicher Vorschriften erforderlichen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Melde- und Mitteilungspflichten nach den §§ 3 bis 5 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062) in der jeweils geltenden Fassung. Sie gilt für Abgeber und Empfänger von Wirtschaftsdünger und Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger.

§ 2 Aufzeichnungspflicht

(1) Abgeber und Empfänger nach § 1 Satz 2 haben folgende Angaben jeweils spätestens einen Monat nach dem Abschluss des Inverkehrbringens oder der Übernahme aufzuzeichnen:
1. Art und Menge der Wirtschaftsdünger oder der Stoffe, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, in Tonnen oder Kubikmeter Frischmasse, deren Nährstoffgehalte für Stickstoff (Gesamt-N und Ammonium-N) und Phosphat (P2O5) in Kilogramm je Tonne oder Kubikmeter Frischmasse sowie die Menge an Stickstoff aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft in Kilogramm je Tonne oder Kubikmeter Frischmasse sowie den Anteil Trockensubstanz an der Gesamtmasse,
2. das Datum der Abgabe oder der Übernahme, unabhängig von der Art der Verwertung und der Herkunft,
3. die Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung, die Betriebsnummer nach § 17 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166) in der jeweils geltenden Fassung oder eine von der zuständigen Behörde vergebene oder auf Antrag zugeteilte Nummer, jeweils für Abgeber und Empfänger,
4. Namen und Anschriften von Abgeber, Empfänger und Beförderer.
(2) Für Empfänger, die Stoffe nach § 1 Satz 2 im eigenen Betrieb verwenden, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Aufzeichnungen spätestens zwei Monate nach der Übernahme zu erstellen sind.
(3) Wer Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen hat, hat diese für sieben Jahre ab dem Datum der Abgabe oder Übernahme aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

§ 3 Meldepflicht

Die Daten der Aufzeichnungen nach § 2 sind vom Abgeber und Empfänger jeweils für den Halbjahreszeitraum 1. Januar bis 30. Juni und für den Halbjahreszeitraum 1. Juli bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres jeweils spätestens einen Monat nach Ablauf des jeweiligen Halbjahreszeitraums der für den Vollzug der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörde zur Überprüfung im Rahmen der Überwachung der Nährstoffströme elektronisch durch Eingabe in die von der zuständigen Behörde hierfür erstellte Datenbank zu übermitteln. Die Meldung nach Satz 1 erfüllt für den Empfänger zugleich die Anforderungen des § 4 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger.

§ 4 Nutzung von Geodaten

Bei Importen von Wirtschaftsdüngern aus anderen Ländern können in diesen Ländern im Rahmen der dortigen amtlichen Kontrolle erfasste Daten zur Transportüberwachung (GPS-Daten) durch die für den Vollzug des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Landesbehörden zur Überwachung der Transporte genutzt werden.

§ 5 Mitteilungspflicht

Die Mitteilung nach § 5 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger hat elektronisch durch Eingabe in die von der zuständigen Behörde hierfür bereitgestellte Datenbank zu erfolgen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 2 Absatz 1 oder 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
2. § 2 Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt oder der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3. § 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
4. § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

§ 7 Übergangsvorschrift

(1) Aufzeichnungen von Wirtschaftsdüngerabgaben nach § 2 der Wirtschaftsdüngernachweisverordnung vom 24. April 2012 (GV. NRW. S. 191), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 943) geändert worden ist, die nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt sind, sind spätestens bis zum 31. März 2023 der für den Vollzug der Düngeverordnung zuständigen Behörde elektronisch durch Eingabe in die von der zuständigen Behörde hierfür erstellte Datenbank zu übermitteln.
(2) Im Jahr 2022 beginnt der erste Halbjahreszeitraum für die Meldung abweichend von § 3 Satz 1 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

§ 8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Wirtschaftsdüngernachweisverordnung vom 24. April 2012 (GV. NRW. S. 191), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 943) geändert worden ist, außer Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister der Finanzen Für das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz insofern mit der Wahrung der Geschäfte beauftragt

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 723).

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