Öko-Kontrollstellen-Beteiligungsverordnung NRW – KtrStBVO NRW
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Verordnung zur Beteiligung privater Kontrollstellen bei der Durchführung des Kontrollverfahrens auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus im Land Nordrhein-Westfalen (Öko-Kontrollstellen-Beteiligungsverordnung NRW – KtrStBVO NRW)

Verordnung zur Beteiligung privater Kontrollstellen bei der Durchführung des Kontrollverfahrens auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus im Land Nordrhein-Westfalen (Öko-Kontrollstellen-Beteiligungsverordnung NRW – KtrStBVO NRW)
Vom 26. November 2021 (Fn 1)
(Artikel 2 der Verordnung zum Erlass von Öko-Kontrollstellen-Beteiligungsverordnungen NRW vom 26. November 2021 (GV. NRW. S. 1401))
Auf Grund des § 2 Absatz 3 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 3 der Zuständigkeitsverordnung Agrar vom 5. Februar 2019 (GV. NRW. S. 116) verordnet das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen:

§ 1 Mitwirkung der Kontrollstellen

(1) Die Kontrollstellen werden an der Durchführung des Kontrollverfahrens im Land Nordrhein-Westfalen beteiligt, indem sie nachfolgende Aufgaben wahrnehmen:
1. Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldung nach Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65: L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung, Unterstützung des Unternehmens beziehungsweise der Unternehmergruppe bei erforderlichen Korrekturen und Weiterleitung der Meldung an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, im Folgenden LANUV genannt,
2. Durchführung der amtlichen Kontrollen nach Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/848, insoweit die Kontrollstellen für die betreffenden Kontrollbereiche zugelassen sind,
3. Durchführung von amtlichen Untersuchungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848,
4. Mitteilung an amtliche Laboratorien, dass im Rahmen einer amtlichen Untersuchung nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 eine bevorzugte Untersuchung erforderlich ist,
5. Information an das LANUV, wenn
a) für Untersuchungen kein amtliches Laboratorium benannt ist,
b) ein benanntes amtliches Laboratorium die Annahme von Untersuchungsaufträgen ablehnt oder
c) sich Hinweise ergeben, dass ein Laboratorium die Untersuchungen nicht korrekt durchführt oder andere Bedingungen für die Benennung nach den Artikeln 37 und 38 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung nicht erfüllt sind,
6. Unterrichtung des LANUV im Sinne von § 5 Absatz 3 Satz 2 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) in der jeweils geltenden Fassung durch unverzügliche Übersendung eines Berichts, um dem LANUV nach Zeitpunkt und Umfang der Unterrichtung zu ermöglichen, in eigener Zuständigkeit weitere Maßnahmen zu ergreifen, wobei der Bericht genaue Angaben zu Art, Umfang und Zeitpunkt der festgestellten Verstöße, den Verantwortlichen, die durch die Kontrollstelle beabsichtigten oder veranlassten Maßnahmen, sämtliche der Kontrollstelle zur Verfügung stehenden Unterlagen, die geeignet sind, die Verstöße zu belegen, sowie auf Nachfrage des LANUV Ergänzungen von Angaben beinhalten muss,
7. Unterrichtung des LANUV bei Hinweisen auf das Vorliegen schwerwiegender Verstöße gegen andere Vorschriften als denen des ökologischen Landbaus, es sei denn, die Information erscheint ausnahmsweise nicht geboten, wobei die Kontrollstellen für die Unterrichtung dazu befugt sind, alle hierfür notwendigen personenbezogenen Daten dem LANUV zu übermitteln,
8. Überwachung, ob die Anordnungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie Nebenbestimmungen von Genehmigungen eingehalten werden, auch wenn diese durch das LANUV erlassen wurden,
9. Prüfung der Richtigkeit der Auskünfte der Unternehmerinnen und Unternehmer auf Anfrage des LANUV, Weiterleitung der Auskünfte zusammengefasst mit einer Stellungnahme an das LANUV und Durchführung weiterer Ermittlungen auf Verlangen des LANUV,
10. Prüfung der Richtigkeit und Plausibilität der Angaben der Unternehmerinnen und Unternehmer in Anträgen sowie die Weiterleitung der Antragsunterlagen zusammen mit einer Stellungnahme an das LANUV, sofern die Anträge durch das LANUV zu bescheiden sind,
11. Ausstellen und Erneuerung der Zertifikate nach Artikel 35 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848,
12. Ausstellen von Bescheinigungen mit Informationen über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen für Unternehmerinnen und Unternehmer zur Vorlage bei der Förderbehörde zur Sicherstellung der Anforderungen nach Artikel 43 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/848 nach Maßgabe des für die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S.549; L 061 vom 1.3.2014, S. 11; L 130 vom 19.5.2016, S. 9; L 327 vom 9.12.2017, S. 83) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Ministeriums,
13. Übermittelung des „Verzeichnis der Unternehmer“ nach Artikel 40 Absatz 10 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Öko-Landbaugesetzes spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres an das LANUV.
(2) Zur Durchführung der Aufgabe nach Absatz 1 Nummer 11 werden die Personen im Sinne des § 11 in Verbindung mit Nummer 1.3 der Anlage 4 der ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung vom 7. Mai 2012 (BGBl. I S. 1044) in der jeweils geltenden Fassung, die die Zertifizierungsentscheidungen treffen, im Sinne des Artikels 3 Nummer 26 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 ermächtigt, als Bescheinigungsbefugte die Zertifikate nach Artikel 35 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 zu unterzeichnen, sofern nicht durch das LANUV diese Befugnis im Einzelfall entzogen wurde.

§ 2 Beleihungsverfahren

(1) Sofern zur Durchführung des Kontrollverfahrens im Land Nordrhein-Westfalen der Erlass eines Verwaltungsaktes erforderlich ist, wird diese Aufgabe in dem in § 3 festgelegten Umfang auf die beliehene Kontrollstelle übertragen.
(2) Die Beleihung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrags an das LANUV.
(3) Die Kontrollstelle versichert, dass das Kontrollpersonal über ausreichende Grundkenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau und des Verwaltungsrechts verfügt, so dass eine rechtskonforme Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 sichergestellt ist.
(4) Die Beleihung der Kontrollstelle kann mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen oder einem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden, soweit es die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Kontrollsystems oder Belange des Verbraucherschutzes, des Tierschutzes oder des Umweltschutzes hinsichtlich der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Öko-Landbaugesetzes erfordern. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme oder Änderung von Nebenbestimmungen zulässig.
(5) Sobald eine Kontrollstelle nicht mehr über eine Zulassung nach § 4 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes verfügt, entfällt die Beleihung. Darüber hinaus kann die Beleihung unbeschadet des Artikels 33 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 widerrufen werden, wenn die Kontrollstelle wiederholt oder in erheblichem Maß ihre Pflichten im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau, des Öko-Landbaugesetzes oder des Verwaltungsrechts verletzt.
(6) Nach der Beleihung soll die Leiterin oder der Leiter der Kontrollstelle gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils geltenden Fassung unverzüglich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben verpflichtet werden. In begründeten Ausnahmefällen kann anstelle der Leiterin oder des Leiters der Kontrollstelle die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Kontrollstelle nach Satz 1 verpflichtet werden. Die Verpflichtung aller übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kontrollstelle erfolgt im Anschluss und unverzüglich durch die verpflichtete Person.

§ 3 Aufgaben der beliehenen Kontrollstellen

Die beliehene Kontrollstelle
1. trifft die nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 erforderlichen Maßnahmen,
2. erlässt gemäß Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 bei Abweichungen einen Auflagenbescheid im Sinne von Nummer 4 Buchstabe a der Vorbemerkungen der Anlage 3 der ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung und
3. entscheidet über Anträge zur Verwendung von nicht ökologisch erzeugtem Pflanzenvermehrungsmaterial nach Teil I Nummer 1.8.5.1. Satz 2 des Anhangs II der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1794 der Kommission vom 16. September 2020 zur Änderung von Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial und nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial (ABl. L 402 vom 1.12.2020, S. 23; L 439 vom 29.12.2020, S. 32) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4 Gebühren

Die Kontrollstelle kann für Amtshandlungen, für die sie beliehen wurde, Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung erheben. Die Kontrollstelle ist Gebührengläubigerin. Die Kontrollstelle kann für alle anderen Tätigkeiten im Rahmen ihrer Mitwirkung ein vertraglich vereinbartes Entgelt geltend machen.

§ 5 Überwachung und Fachaufsicht

(1) Zur Überwachung der Kontrollstelle nach § 4 Absatz 5 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes durch das LANUV hat die Kontrollstelle dem LANUV
1. mindestens zwei Wochen im Voraus die Einsatzpläne des in Nordrhein-Westfalen eingesetzten Kontrollpersonals zur Verfügung zu stellen,
2. nicht voraussehbare Änderungen der Einsatzpläne unverzüglich nachzumelden,
3. in den Fällen des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Öko-Landbaugesetzes die Bescheinigungen mit Informationen über die Kontrollen nach § 1 Absatz 1 Nummer 12 unverzüglich zu übersenden und
4. zusammen mit dem „Verzeichnis der Unternehmer“ nach § 1 Absatz 1 Nummer 13 folgende weitere Informationen zu übermitteln:
a) Datum des Beginns und gegebenenfalls Endes des Kontrollvertrages,
b) Risikoeinstufung,
c) Kontrolleurin und Kontrolleur der Jahresinspektion,
d) Gesamtanzahl der Kontrollen im Unternehmen im Jahr,
e) gegebenenfalls landwirtschaftliche Gesamtfläche in Nordrhein-Westfalen und
f) gegebenenfalls ökologisch bewirtschaftete Fläche in Nordrhein-Westfalen und anderen Bundesländern.
Bei beliehenen Tätigkeiten der Kontrollstelle erfolgt die Überwachung im Rahmen der Fachaufsicht.
(2) Das LANUV kann die der Kontrollstelle übertragenen Aufgaben auch im Einzelfall selbst wahrnehmen, soweit es die rechtmäßige und beziehungsweise oder zweckmäßige Durchführung des Kontrollverfahrens durch die für das Unternehmen zuständige Kontrollstelle gefährdet sieht. Macht das LANUV von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch, wird die für das Unternehmen zuständige Kontrollstelle unverzüglich informiert.

§ 6 Datenschutz, Verschwiegenheit, Aufbewahrungsfristen

(1) Die Kontrollstelle stellt sicher, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen eingehalten werden. Die Kontrollstelle verpflichtet sich, über die ihr bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Artikel 8 der Verordnung (EU) 2017/625 ist zu beachten.
(2) Sofern nach anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften keine abweichende Aufbewahrungsfrist oder eine Individualprüfung vorgeschrieben ist, beträgt die Aufbewahrungsfrist fünf Jahre ab
1. Verfahrensabschluss für Akten und Vorgänge über Überwachungstätigkeiten und
2. Beendigung eines Kontrollvertrages für Unternehmensakten, wenn kein Kontrollstellenwechsel erfolgte.

§ 7 Muster, Vordrucke und Meldewege

(1) Für die in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge, Bescheide, Mitteilungen und Meldungen nach den §§ 1 und 5, Verzeichnisse der Unternehmen und Berichte kann das LANUV Muster veröffentlichen oder Vordrucke, auch elektronisch, bereithalten. Zur elektronischen Übermittlung der Daten kann das LANUV ein zu verwendendes Format vorgeben. Das LANUV kann das Verfahren der Meldung festlegen, insbesondere ob eine Meldung per E-Mail an eine vom LANUV bekannt gegebene E-Mail-Adresse zu senden ist oder die Daten über eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden.
(2) Soweit das LANUV Muster veröffentlicht, Vordrucke bereithält oder einen Meldeweg festlegt, sind diese zu verwenden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Der Präsident des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1401).

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