...örde für alle wasserrechtlichen Entscheidungen über den Bau und den Betrieb des „Billinghäuser Wehres“ in den Gemarkungen Orpethal und Westheim sowie für die damit verbundenen Gewässerbenutzungen
DE - Landesrecht NRW

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der gemeinsamen zuständigen Behörde für alle wasserrechtlichen Entscheidungen über den Bau und den Betrieb des „Billinghäuser Wehres“ in den Gemarkungen Orpethal und Westheim sowie für die damit verbundenen Gewässerbenutzungen

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der gemeinsamen zuständigen Behörde für alle wasserrechtlichen Entscheidungen über den Bau und den Betrieb des „Billinghäuser Wehres“ in den Gemarkungen Orpethal und Westheim sowie für die damit verbundenen Gewässerbenutzungen
Vom 19. August 2008 (Fn 1)
Die Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen haben am 12. Juni 2008 / 9. Juli 2008 die Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der gemeinsamen zuständigen Behörde für alle wasserrechtlichen Entscheidungen über den Bau und den Betrieb des „Billinghäuser Wehres“ in den Gemarkungen Orpethal und Westheim sowie für die damit verbundenen Gewässerbenutzungen abgeschlossen.
Die Verwaltungsvereinbarung wird nachfolgend bekannt gemacht.
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
In Vertretung
Dr. Alexander  S c h i n k
Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der gemeinsamen zuständigen Behörde  für alle wasserrechtlichen Entscheidungen über den Bau und den Betrieb des „Billinghäuser Wehres“ in den Gemarkungen Orpethal und Westheim sowie für die damit verbundenen Gewässerbenutzungen
Zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
und
dem Land Hessen vertreten durch den Staatsminister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz
wird gemäß § 55 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), geändert durch Gesetz vom 19. November 2007 (GVBl. S. 792) und § 140 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – Landeswassergesetz - LWG in der Fassung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926 / SGV. NRW. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 708), sowie Art. 1 und Art. 7 des Staatsvertrags zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 21. Januar 1974 / 15. Februar 1974 folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:

§ 1 Zuständige Behörde

Als gemeinsame zuständige Behörde für alle wasserrechtlichen Entscheidungen über den Bau und den Betrieb des „Billinghäuser Wehres“ in den Gemarkungen Orpethal und Westheim sowie für die damit verbundenen Gewässerbenutzungen wird das Regierungspräsidium Kassel als obere Wasserbehörde bestimmt.

§ 2

Soweit die gemeinsame zuständige Behörde im Gebiet des anderen Landes hoheitlich tätig wird, hat sie im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Arnsberg das Recht des anderen Landes anzuwenden.

§ 3 Inkrafttreten

Dieses Verwaltungsabkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
Für das Land Hessen:
Wiesbaden, den 9. Juli 2008
Der Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Wilhelm  D i e t z e l
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Düsseldorf, den 12. Juni 2008
Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Eckhard  U h l e n b e r g

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. S. 578, in Kraft getreten am 9. Juli 2008.

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