Gesetz über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - WasEG)
Gesetz über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - WasEG)
Vom 27. Januar 2004 (Fn 1)
(Artikel 7 des Gesetzes v. 27. 1. 2004 (GV. NRW. S. 30))
§ 1 (Fn 7) Entgeltpflicht, Ausnahmen und Befreiungen
(1) Das Land erhebt für das
1. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser,
2. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
ein Wasserentnahmeentgelt.
(2) Das Entgelt wird nicht erhoben für
1. behördlich angeordnete Benutzungen,
2. erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne der §§ 8 Abs. 3, 25, 26 und 46 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie §§ 17, 19, 20 und 21 des Landeswassergesetzes (LWG) oder bei behördlich angeordneten Nutzungen des entnommenen Wassers,
3. Benutzungen, sofern die geförderte Wassermenge nicht mehr als 3.000 m3 pro Kalenderjahr beträgt oder der im Veranlagungszeitraum zu entrichtende Entgeltbetrag 150 € nicht überschreitet,
4. Entnahmen aus Heilquellen im Sinne des § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes, sofern sie nicht der Mineralwasserabfüllung dienen,
5. Entnahmen zum Zwecke der Fischerei,
6. Entnahmen für die Wasserkraftnutzung und für den Betrieb von Wärmepumpen, soweit das entnommene Wasser dem Gewässer wieder zugeführt wird,
7. Entnahmen und Überleitung von Wasser von einem Gewässersystem in ein anderes zur Aufrechterhaltung der Schiffbarkeit von Kanälen und zur Sicherstellung der Wasserführung,
8. vorübergehende Grundwasserabsenkungen zum Zwecke der Errichtung baulicher Anlagen, sowie dauerhafte Grundwasserabsenkungen im Gemeinwohlinteresse, soweit das entnommene Wasser keiner Nutzung zugeführt wird,
9. Entnahmen von Wasser, das als Löschwasser verwendet wird,
10. Entnahmen von Wasser zum Zwecke der Bewässerung landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzter Flächen.
§ 2 (Fn 5) Bemessungsgrundlage, Entgeltsatz
(1) Das Wasserentnahmeentgelt bemisst sich nach der vom Entgeltpflichtigen entnommenen Wassermenge.
(2) Das Wasserentnahmeentgelt beträgt 5 cent/m3. Für Entnahmen zum Zwecke der Kühlwassernutzung beträgt es 3,5 cent/m3. Für Entnahmen, die ausschließlich der Kühlwassernutzung dienen, bei denen das Wasser dem Gewässer unmittelbar wieder zugeführt wird (Durchlaufkühlung) beträgt das Wasserentnahmeentgelt 0,35 cent/m3.
§ 3 (Fn 6) Entgelt- und Erklärungspflicht
(1) Zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts sind diejenigen verpflichtet, die das Wasser nach § 1 Abs. 1 entnehmen (Entgeltpflichtige).
(2) 1Die Entgeltpflichtigen haben der zuständigen Behörde bis zum 1. März eines jeden Jahres unaufgefordert eine Erklärung über die entnommene Wassermenge des Vorjahres, die Art der Verwendung und die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 2Die Frist zur Abgabe der Erklärung kann auf Antrag verlängert werden. 3Kommt der Entgeltpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, schätzt die zuständige Behörde die Wassermenge. 4Dabei ist im Regelfall die in dem Recht oder der Befugnis zugelassene Entnahmemenge zugrunde zu legen.
(3) 1Endverbrauchende Wassernutzer haben dem Entgeltpflichtigen zur Erfüllung seiner jeweiligen Erklärungspflichten rechtzeitig vor den in Absatz 2 und § 6 Abs. 2 festgelegten Fristen die erforderlichen Angaben über die Art der Verwendung des Wassers zu machen und die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 2Bezieht der Wassernutzer das Wasser nicht unmittelbar vom Entgeltpflichtigen, bestehen die Verpflichtungen nach Satz 1 gegenüber dem Wasserlieferanten, für den die Pflichten nach Satz 1 entsprechend gelten.
(4) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über
1. die Form, den Inhalt der Erklärung und die Art des Nachweises,
2. Angaben zur Entnahmesituation,
3. die Einrichtung von Messstellen sowie das Aufzeichnen von Messergebnissen
§ 4 (Fn 7) Zuständigkeit, Festsetzung
(1) Festsetzung und Einziehung des Wasserentnahmeentgelts erfolgen durch die zuständige Behörde. 2Die zuständige Behörde setzt das Wasserentnahmeentgelt durch schriftlichen Bescheid gegenüber den Entgeltpflichtigen unter Anrechnung der nach § 6 geleisteten Vorauszahlungen fest.
(2) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(3) 1Das Wasserentnahmeentgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 2Der Anspruch auf Zahlung des Wasserentnahmeentgelts verjährt in fünf Jahren. 3Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist.
(4) 1Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre nach Ablauf des Veranlagungsjahres, für die Veranlagungszeiträume der Jahre 2004 und 2005 beträgt die Frist drei Jahre. 2Abweichend hiervon beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre, wenn der Entgeltpflichtige unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat und dadurch das Wasserentnahmeentgelt verkürzt wird. 3Der Lauf der Frist beginnt mit der gesetzlichen oder behördlich bestimmten Frist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2.
(5) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für Umwelt zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für den Vollzug dieses Gesetzes zu bestimmen.
§ 5 (Fn 6) Einziehen des Entgelts, Stundung, Erlass, Niederschlagung
(1) Das Wasserentnahmeentgelt wird von der zuständigen Behörde eingezogen.
(2) Die zuständige Behörde kann das Wasserentnahmeentgelt
1. ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Entgeltpflichtigen bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint,
2. ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden,
3. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
(3) 1Bezugsgegenstand für die Beurteilung der erheblichen Härte im Sinne des Absatz 2 Nr. 1 und der Unbilligkeit im Sinne des Absatz 2 Nr. 2 ist im Falle eines Konzern die jeweilige Konzerngesellschaft. 2Darüber hinaus soll die zuständige Behörde die Auswirkungen einer Erhebung für den betrieblichen Standort bei der Beurteilung des Einzelfalles angemessen berücksichtigen.
§ 6 (Fn 2) Vorauszahlungen
(1) Für die jeweiligen Veranlagungszeiträume sind Vorauszahlungen zu entrichten.
(2) 1Für den Veranlagungszeitraum des Jahres 2004 ist die Vorauszahlung zum 1. Oktober 2004 zu entrichten. 2Die Höhe der Vorauszahlung bemisst sich nach der im Jahre 2003 entnommenen Wassermenge und den in § 2 festgelegten Entgeltsätzen. 3Die im Jahre 2003 entnommene Menge hat der Entgeltpflichtige bis zum 1. Juli 2004 gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären. 4Kommt der Entgeltpflichtige seiner Verpflichtung nach Satz 3 nicht nach, schätzt die zuständige Behörde die entnommene Wassermenge nach billigem Ermessen. 5Die Vorauszahlung wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
(3) 1Für die dem Jahr 2004 nachfolgenden Veranlagungszeiträume sind die Vorauszahlungen zum 1. Juli des jeweiligen Veranlagungszeitraumes zu entrichten. 2Die Vorauszahlung bemisst sich nach der für das Vorjahr gemäß § 3 Abs. 2 erklärten Wassermenge. 3Absatz 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(4) Für die bis zum 30. Juli 2011 nicht entgeltpflichtigen Entnahmen ist für den anteiligen Veranlagungszeitraum des Jahres 2011 die Vorauszahlung zum 1. November 2011 zu entrichten. Die Vorauszahlung bemisst sich nach der für das Vorjahr gemäß § 3 Absatz 2 erklärten Wassermenge und dem Entgeltsatz, der in dem Jahr der Vorauszahlung maßgeblich ist. Die im Jahr 2010 entnommene Menge hat der Entgeltpflichtige bis zum 1. September 2011 gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären. Absatz 3 gilt entsprechend.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Festsetzung und Vorauszahlung des Wasserentnahmeentgelts haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) 1Leistet ein Entgeltpflichtiger als öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung auf Grund einer vertraglich vereinbarten Kooperation mit der Landwirtschaft oder einer Landwirtschaftskammer Zahlungen für Maßnahmen zum Schutze des entnommenen Rohwassers, können die im Veranlagungsjahr hierfür entstandenen Aufwendungen mit der Vorauszahlung oder der Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts für dieses Veranlagungsjahr verrechnet werden. 2Verrechnungsfähig sind die personellen Aufwendungen für die Gewässerschutzberatung der landwirtschaftlichen Betriebe sowie Aufwendungen für Maßnahmen. 3Die im Veranlagungsjahr entstandenen Aufwendungen sind schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen.
(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über Anforderungen an die Maßnahmen zum Schutz des entnommenen Rohwassers, das Verrechnungsverfahren und die Nachweisführung zu erlassen.
(1) Aus dem Aufkommen des Wasserentnahmeentgelts wird vorweg der durch den Vollzug dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand (Personal- und Sachaufwand) gedeckt.
(2) Der Aufwand, der aus der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie resultiert, wird ab 2006 aus dem Aufkommen gedeckt.
(3) Aus dem Aufkommen werden Mittel für Aufgaben der Altlastensanierung und Altlastenaufbereitung zur Verfügung gestellt.
(4) Das verbleibende Aufkommen steht dem Land zur Verfügung.
§ 10 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften
(1) Beim Vollzug dieses Gesetzes sind die folgenden Bestimmungen aus der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden über
a) die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 4,
b) die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,
c) den Steuerpflichtigen §§ 32, 34 bis 36,
d) das Steuerschuldverhältnis §§ 42, 44, 45, 47 und 48,
e) die Haftung §§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77 Abs. 1,
f) Beweismittel, Auskünfte §§ 92, 93, 96 Abs. 1 bis 7 Sätze 1 und 2, 97 bis 99, 101 Abs. 1,
g) Fristen, Termine, Wiedereinsetzung §§ 108 bis 110,
h) die Verwaltungsakte §§ 118 bis 132,
i) Form, Inhalt und Berichtigung von Steuererklärungen §§ 150 Abs. 1, 152 Abs. 1 bis 3, 153 Abs. 1,
j) die Festsetzungsverjährung § 171 Abs. 1 bis 3a, Abs. 12 und 13,
k) die Zahlungsverjährung §§ 230 und 231,
l) die Verzinsung und die Säumniszuschläge §§ 234 bis 240, Sicherheitsleistung §§ 241 bis 248.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
§ 11 Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) Für die Hinterziehung des Wasserentnahmeentgelts sind die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4, des § 371 und des § 376 der Abgabenordnung über die Steuerhinterziehung anzuwenden.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Entgeltpflichtiger die Hinterziehung nach Absatz 1 leichtfertig begeht; § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 2 und 3 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
§ 12 (Fn 3) Berichtspflicht
Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 31. Dezember 2018 zu berichten.
In-Kraft-Treten (Artikel 12 Abs. 3 des Gesetzes v. 27. 1. 2004 (GV. NRW. S. 30))
Artikel 7 tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.