NRW AGWVG
DE - Landesrecht NRW

Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) im Lande Nordrhein-Westfalen (NRW AGWVG)

Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) im Lande Nordrhein-Westfalen (NRW AGWVG)
Vom 7. März 1995 (Fn 1)
Erster Teil Haushalts-, Rechnungs- und Prüfungswesen (zu § 65 WVG)
Erster Abschnitt

§ 1 Grundsätze

(1) Der Wasser- und Bodenverband (Verband) hat bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2) Abweichend von den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung (LHO) gelten die Vorschriften des ersten Teils. Die Satzung kann bei Bedarf weitergehende Regelungen treffen oder vorschreiben, daß der Verband ausschließlich die für Gemeinden geltenden Vorschriften des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens anwendet, soweit es die Verhältnisse des Verbandes zulassen.
Zweiter Abschnitt Haushalt

§ 2 Haushaltsplan

(1) Der Verband hat für jedes Haushaltsjahr rechtzeitig vor seinem Beginn einen Haushaltsplan aufzustellen; dieser muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Dem Haushaltsplan sind die erforderlichen Anlagen beizufügen. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann auch ein Haushaltsplan für zwei aufeinanderfolgende Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.
(3) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben des Verbandes voraussichtlich
1. eingehenden Einnahmen
2. zu leistenden Ausgaben
3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
Er ist die Grundlage für die Bewirtschaftung aller Einnahmen und Ausgaben des Verbandes.
(4) Ausgaben, die nicht aus den Einnahmen des Verwaltungshaushalts, insbesondere aus den Beiträgen der Verbandsmitglieder, sondern aus dem Vermögen, aus Darlehen oder nicht regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Zuwendungen bestritten werden sollen, sind in einem besonderen Teil des Haushaltsplans (Vermögenshaushalt) darzustellen.
(5) Der Haushaltsplan kann nur durch Nachträge geändert werden, über die spätestens bis zum Ablauf des laufenden Haushaltsjahres zu beschließen ist. Ein Nachtrag zum Haushaltsplan ist aufzustellen, wenn während des Haushaltsjahres erkennbar ist, daß der im Haushaltsplan vorgesehene Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nicht zu erreichen ist.

§ 3 Finanzplan

Für Investitionen größeren Umfangs, die über mehrere Haushaltsjahre ausgeführt werden, ist mit dem Haushaltsplan ein mehrjähriger Finanzplan aufzustellen, in dem Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten dargestellt werden. Das erste Planungsjahr des Finanzplans ist das laufende Haushaltsjahr.

§ 4 Vermögen

(1) Dem Haushaltsplan ist als Anlage eine Zusammenstellung des Kapital-, Anlagen- und Grundvermögens (Vermögensübersicht) beizufügen. Grundvermögen ist nur für die Grundstücke zu bewerten, die nicht unmittelbar der Durchführung der Verbandsaufgaben dienen.
(2) Der Verband hat sein Vermögen aus den ordentlichen Einnahmen des Verwaltungshaushalts zu unterhalten.

§ 5 Haushaltsführung

(1) Einnahmen und Ausgaben sind in zeitlicher Reihenfolge getrennt voneinander in voller Höhe zu verbuchen und zu belegen.
(2) Personal- und Betriebsausgaben sind nach wesentlichen Ausgabearten getrennt voneinander auszuweisen.
(3) Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben enthalten, die Ausgabebelege mindestens den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung sowie bei Erwerb von Gegenständen auch den Verwendungszweck.
(4) Einnahme- und Ausgabebelege sind fünf Jahre, Belege zu Investitionsmaßnahmen zehn Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist gilt.

§ 6 Tilgung der Schulden, Rücklagen

(1) Für langfristige Darlehen stellt der Verband einen Tilgungsplan auf und sammelt die Mittel zur Tilgung planmäßig an.
(2) Zur Deckung vorhersehbarer größerer Ausgaben, die das durchschnittliche jährliche Ausgabenvolumen erheblich überschreiten, insbesondere für den Ersatz oder die Grundinstandsetzung von Verbandsanlagen, soll der Verband planmäßig aus den laufenden Einkünften und Beiträgen Rücklagen in angemessener Höhe bilden. Dies gilt nicht für Ausgaben, die Investitionen zur Erweiterung des Verbandsunternehmens dienen.

§ 7 Kassenkredit

(1) Der Verband darf Kredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des Verwaltungshaushalts (Kassenkredite) bis zu der von der Aufsichtsbehörde nach § 75 Abs. 3 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) genehmigten Höhe aufnehmen.
(2) Der Kassenkredit ist spätestens innerhalb von 9 Monaten zu tilgen.
Dritter Abschnitt Wirtschaftsführung

§ 8 Wirtschaftsplan

(1) Der Verband kann durch Beschluß der Verbandsversammlung oder des Verbandsausschusses anstelle des Wirtschaftens nach einem Haushaltsplan ein kaufmännisches Rechnungswesen einführen.
(2) Die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß stellt für jedes Wirtschaftsjahr vor seinem Beginn den Wirtschaftsplan fest und beschließt über den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Kredite, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und den Höchstbetrag der Kassenkredite; der Wirtschaftsplan muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und dem Stellenplan. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der Rücklagen und der Finanzplan beizufügen. Der Finanzplan muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. § 14 Abs. 1 und §§ 15 bis 18 der Eigenbetriebsverordnung - EigVO - (GV. NW. 1988 S. 324) gelten entsprechend.
(4) Für die Buchführung des Verbandes, die Kostenrechnung, den Jahresabschluß, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, den Lagebericht und die Rechenschaft sind §§ 19, 21, 22 Abs. 1 und 3, 23 und 24 der Eigenbetriebsverordnung entsprechend anzuwenden.
(5) Der von der Verbandsversammlung oder dem Verbandsausschuß festgestellte Wirtschaftsplan ist mit seinen Anlagen unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(6) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und die Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplanes bedingt oder
2. höhere Kredite erforderlich werden oder
3. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
4. eine Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, es handelt sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften.
(7) Änderungen des Wirtschaftsplanes sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Vierter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften

§ 9 Aufstellung und Festsetzung des Haushaltsplans

(1) Der Vorstand stellt den Haushaltsplan und bei Bedarf Nachträge dazu auf.
(2) Durch Beschluß der Verbandsversammlung oder des Verbandsausschusses über den Gesamtbetrag der Einnahmen und Ausgaben, den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Kredite, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und den Höchstbetrag der Kassenkredite (Haushaltsbeschluß) wird der Haushaltsplan festgesetzt. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher zeigt den festgesetzten Haushaltsplan mit allen Anlagen und gegebenenfalls die Nachträge dazu unverzüglich der Aufsichtsbehörde an.
(3) Wenn der Verband die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Ausgaben nicht oder nicht rechtzeitig im Haushaltsplan oder im Wirtschaftsplan festsetzt, kann die Aufsichtsbehörde einen mit Gründen versehenen Festsetzungsbescheid erlassen. Gleichzeitig soll sie den zur Deckung der Ausgaben erforderlichen Gesamtbetrag der Verbandsbeiträge bestimmen und ihre Erhebung durch Beitragsbescheid anordnen. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher hat der Aufsichtsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß kann vom Vorstand verlangen, daß er gegen einen Bescheid nach Absatz 3 Widerspruch einlegt. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 10 Nichtplanmäßige Ausgaben

Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher kann über- und außerplanmäßige Ausgaben leisten, zu denen der Verband rechtlich verpflichtet ist oder soweit ein Aufschub einen erheblichen Nachteil bringen würde. Über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sind der Verbandsversammlung oder dem Verbandsausschuß in der nächsten Sitzung zum Zwecke der Entlastung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers zur Genehmigung vorzulegen. Ist die Deckung für die zu leistenden Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr nicht gewährleistet, ist ein Nachtrag zum Haushaltsplan aufzustellen und festzusetzen.

§ 11 Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung

(1) Der Vorstand stellt über alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres eine Rechnung auf und leitet sie in der ersten Hälfte des folgenden Haushaltsjahres mit allen Unterlagen der von der Verbandsversammlung oder vom Verbandsausschuß bestimmten Prüfstelle zu. Die Aufsichtsbehörde kann wegen geringen Umfangs des Haushalts einen längeren Prüfungszeitraum bestimmen oder den Verband ganz von der Prüfung freistellen. Ist der Verband von der Prüfung freigestellt, hat die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß mindestens eine Kassenprüferin oder einen Kassenprüfer zu wählen, die oder der die Aufgaben der Prüfstelle wahrnimmt. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob
1. nach der Rechnung der Haushaltsplan eingehalten wurde,
2. die einzelnen Einnahme- und Ausgabebeträge der Rechnung ordnungsgemäß, insbesondere durch Belege, nachgewiesen sind und
3. die Rechnungsbeträge mit den Vorschriften dieses Gesetzes, der Satzung und sonstiger Vorschriften in Einklang stehen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß die Haushaltsführung/Wirtschaftsführung des Verbandes durch eine von ihr zu bestimmende Stelle auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geprüft wird. Die Kosten trägt der Verband.

§ 12 Entlastung

Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher legt die Jahresrechnung und den Prüfbericht der Prüfstelle der Verbandsversammlung oder dem Verbandsausschuß und der Aufsichtsbehörde vor. Die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
Zweiter Teil Bekanntmachungsverfahren (zu § 67 WVG)

§ 13 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die im Wasserverbandsgesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde werden dadurch bewirkt, daß die Aufsichtsbehörde den vollständigen Wortlaut ihrer Mitteilung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekanntmacht. Außerdem veröffentlicht die Aufsichtsbehörde in der am Verbandssitz verbreiteten, auflagenstärksten Tageszeitung einen Hinweis auf den Gegenstand und die Fundstelle ihrer Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Liegt das Verbandsgebiet in den Bezirken mehrerer, gleichrangiger Aufsichtsbehörden, ist die öffentliche Bekanntmachung gemäß Satz 1 auch in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt der benachbarten Aufsichtsbehörden vorzunehmen. Soweit die Aufsichtsbehörde nicht über ein amtliches Veröffentlichungsblatt verfügt, hat die Veröffentlichung ortsüblich zu erfolgen. Die Aufsichtsbehörde kann stattdessen auch in der am Verbandssitz verbreiteten, auflagenstärksten Tageszeitung einen Hinweis auf den Gegenstand der Mitteilung veröffentlichen; in diesem Fall hat sie den vollständigen Wortlautder Mitteilung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wann und wo eine Einsichtnahme möglich ist.
(2) Die Kosten der Bekanntmachungen nach Absatz 1 trägt der Verband.
(3) Die Satzung regelt, in welcher Weise die für seine Mitglieder bzw. die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen des Verbandes vorgenommen werden.
Dritter Teil Gebühren (zu § 69 WVG)

§ 14 Freiheit von Gebühren

(1) Für Geschäfte sowie für den Grunderwerb und für Unternehmen des Verbandes zur unmittelbaren Durchführung seiner Aufgaben oder zur sonstigen Durchführung des Wasserverbandsgesetzes werden Gebühren der Behörden und Gerichte nicht erhoben; dies gilt nicht für Amtshandlungen der in § 8 Abs. 4 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen genannten Behörden. § 69 Abs. 2 WVG ist anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt auch für Gebührenbescheide, die nach dem 1. Mai 1991 erlassen wurden und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Bestandskraft hatten.
(3) Die Befreiung ist ohne Nachprüfung zuzugestehen, wenn die Aufsichtsbehörde des Verbandes bescheinigt, daß der Grunderwerb, das Geschäft oder das Unternehmen der unmittelbaren Durchführung seiner Aufgaben dient.
Vierter Teil Auflösung bestehender Verbände (zu § 79 Abs. 3 WVG)

§ 15 Vereinfachte Auflösung

Die Aufsichtsbehörde kann bestehende Verbände, deren Organe nicht mehr zu aktivieren sind, gemäß § 62 Abs. 3 WVG auflösen. § 62 Abs. 1 und 2 und § 63 WVG finden keine Anwendung. Die Aufsichtsbehörde regelt die Abwicklung und entscheidet über die Verwendung des nach der vollständigen Abwicklung verbleibenden Verbandsvermögens.
Fünfter Teil (Fn 3) Regelungen von zulässigen Aufgaben (zu § 2 WVG)

§ 16 (Fn 3) Aufgaben

(1) Wasser- und Bodenverbände können neben den in § 2 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben die Aufgabe übernehmen, Maßnahmen nach § 31 Absatz 5 Satz 2 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung ihrer Mitglieder zu organisieren und zu koordinieren.
(2) Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung nach § 2 Nummer 9 des Wasserverbandsgesetzes erfolgt nach Maßgabe des Landeswassergesetzes.

§ 17 (Fn 2) Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.

Fussnoten

Fn 1

Artikel 11 des Gesetzes vom 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); geändert durch Artikel 149 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 28 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 2

§ 16 neu angefügt durch Artikel 149 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; umbenannt in § 17 und neu gefasst durch Artikel 28 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 3

Fünfter Teil mit § 16 (neu) eingefügt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Markierungen
Leseansicht