... die Genehmigung und Überwachung der mechanisch-biologischen Kläranlage Diemelstadt-Wethen sowie für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Abwassereinleitung und deren Überwachung
DE - Landesrecht NRW

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Genehmigung und Überwachung der mechanisch-biologischen Kläranlage Diemelstadt-Wethen sowie für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Abwassereinleitung und deren Überwachung

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Genehmigung und Überwachung der mechanisch-biologischen Kläranlage Diemelstadt-Wethen sowie für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Abwassereinleitung und deren Überwachung
Vom 8. Januar 1992 (Fn 1)
Die Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen haben am 10. November/9. Dezember 1991 das Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Genehmigung und Überwachung der mechanisch-biologischen Kläranlage Diemelstadt-Wethen sowie für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Abwassereinleitung und deren Überwachung geschlossen.
Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.
Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Nordrhein-Westfalen
In Vertretung
Dr. Baedeker
Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Genehmigung und Überwachung der mechanisch-biologischen Kläranlage Diemelstadt-Wethen sowie für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Abwassereinleitung und deren Überwachung
Zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft in Düsseldorf,
und
dem Land Hessen, vertreten durch den Minister für Umwelt, Energie und Bundesangelegenheiten in Wiesbaden,
wird gemäß § 140 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NW. S. 366), und § 94 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (Hess.GVBl. I. S. 114), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1990 (GVBl. I S. 197), sowie Art. 1 und 7 des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 21. Januar/15. Februar 1974 [GV. NW. S. 674) (Fn 3); Hess.GVBl. I S. 273, 355] folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:

§ 1

Zuständige Behörde für die Genehmigung und Überwachung der mechanisch-biologischen Kläranlage in Diemelstadt-Wethen sowie die Abwassereinleitung in die Diemel auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen ist der Landrat des Landkreises Waldeck-Frankenberg in 3540 Korbach; soweit sich die Zuständigkeit auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen erstreckt, entscheidet er unter Anwendung nordrhein-westfälischen Rechtes im Einvernehmen mit dem Kreis Höxter in 3470 Höxter.

§ 2

Soweit sich im Zusammenhang mit der Genehmigung und dem Betrieb oder als dessen Folge sonstige Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind die entsprechenden Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.

§ 3

Die bei der Überwachung der Abwassereinleitung ermittelten Meßergebnisse sind hinsichtlich der Parameter, für die nach dem Abwasserabgabengesetz eine Abgabe zu entrichten ist, der für die Erhebung der Abwasserabgabe in Nordrhein-Westfalen zuständigen Behörde (Landesamt für Wasser und Abfall NRW) von der die Abwassereinleitung überwachenden Behörde (Landrat des Landkreises Waldeck-Frankenberg) zu überlassen.

§ 4

Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 15. Januar 1992 in Kraft.

Düsseldorf,
den 10. November 1991

Wiesbaden,
den 9. Dezember 1991

Für das Land
Nordrhein-Westfalen
der Minister für
Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft

Klaus Matthiesen

Für das Land Hessen
der Hessische Minister für
Umwelt, Energie und
Bundesangelegenheiten

J. Fischer

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