Verordnung zur Neuordnung der Kreissparkasse Minden-Lübbecke und der Stadtsparkassen Porta Westfalica, Rahden und Vlotho
Verordnung zur Neuordnung der Kreissparkasse Minden-Lübbecke und der Stadtsparkassen Porta Westfalica, Rahden und Vlotho
Vom 12. April 1979 (Fn 1)
Aufgrund des § 32 des Sparkassengesetzes - SpkG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1975 (GV. NW. S. 498) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:
§ 1
(1) Die Zweigstellen Barkhausen, Nammen und Neesen der Kreissparkasse Minden-Lübbecke im Gebiet der Stadt Porta Westfalica sind auf die Stadtsparkasse Porta Westfalica zu übertragen.
(2) Die Zweistelle der Kreissparkasse Minden-Lübbecke im Gebiet der Stadt Rahden ist auf die Stadtsparkasse Rahden zu übertragen.
(3) Die Zweigstelle Espelkamp der Stadtsparkasse Rahden in der Stadt Espelkamp ist auf die Kreissparkasse Minden-Lübbecke zu übertragen.
(4) Die Zweigstelle Vlotho-Uffeln der Stadtsparkasse Porta Westfalica im Gebiet der Stadt Vlotho ist auf die Stadtsparkasse Vlotho oder ihren Rechtsnachfolger zu übertragen.
(5) Zwischen den beteiligten Sparkassen ist ein angemessener Ausgleich herbeizuführen.
§ 2
Haben sich die Beteiligten innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen Ausgleich nach § 1 nicht geeinigt, ordnet der Regierungspräsident in Detmold nach Anhörung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes die Übertragung an und regelt die Auseinandersetzung.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).
Für den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen