Verordnung zur Neuordnung der Kreissparkasse Geldern, der Sparkasse der Stadt Straelen, der Gemeindesparkasse Kerken und der Verbandssparkasse Goch im Kreis Kleve
Verordnung zur Neuordnung der Kreissparkasse Geldern, der Sparkasse der Stadt Straelen, der Gemeindesparkasse Kerken und der Verbandssparkasse Goch im Kreis Kleve
Vom 22. März 1979 (Fn 1)
Aufgrund des § 32 des Sparkassengesetzes - SpkG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1975 (GV. NW. S. 498) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:
§ 1
Die Kreissparkasse Geldern und die Gemeindesparkasse Kerken sind in der Weise zu vereinigen, daß eine Zweckverbandssparkasse entsteht, auf die das Vermögen der Kreissparkasse Geldern und der Gemeindesparkasse Kerken als Ganzes übergeht.
§ 2
Zu dem in § 1 genannten Zweck haben die Gemeinde Kerken und der Kreis Kleve einen Sparkassenzweckverband zu bilden. Der Zweckverband haftet für die Verbindlichkeiten der Sparkasse nach Maßgabe des § 5 SpkG.
§ 3
(1) Die Zweigstelle Herongen der Kreissparkasse Geldern im Gebiet der Stadt Straelen ist auf die Sparkasse der Stadt Straelen zu übertragen.
(2) Die Zweigstellen Kervenheim und Winnekendonk der Kreissparkasse Geldern im Gebiet der Stadt Kevelaer sind auf die Verbandssparkasse Goch - Zweckverbandssparkasse der Städte Goch und Kevelaer und der Gemeinde Weeze - zu übertragen.
(3) Zwischen den beteiligten Sparkassen ist ein angemessener Ausgleich herbeizuführen.
§ 4
(1) Wird innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Satzung zur Genehmigung nicht vorgelegt oder wird die Genehmigung versagt, erläßt der Regierungspräsident in Düsseldorf die Verbandssatzung und verfügt die Bildung des Verbandes als Pflichtverband nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26. April 1961 (GV. NW. S. 190) (Fn 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 290).
(2) Haben sich die Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Übertragung der Zweigstellen und über einen angemessenen Ausgleich nach § 3 nicht geeinigt, ordnet der Regierungspräsident in Düsseldorf nach Anhörung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes die Übertragung an und regelt die Auseinandersetzung.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4).
Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen