Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Westfälischen Provinzial-Versicherungsanstalten (Westfälische Provinzial-VersicherungG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Westfälischen Provinzial-Versicherungsanstalten (Westfälische Provinzial-VersicherungG)
Vom 16. November 2001 (Fn 1)
(Artikel 1)
§ 1 Grundlagen der Anstalt
(1) Die Westfälische Provinzial-Feuersozietät und die Westfälische Provinzial-Lebensversicherungsanstalt, nachstehend Anstalten genannt, sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Die geschäftliche Tätigkeit der Anstalten ist nach kaufmännischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Gemeinwohls zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebs.
(2) Die Rechtsverhältnisse der Anstalten bestimmen sich nach diesem Gesetz und nach ihren Satzungen.
(3) Die Anstalten haben ihren Sitz in Münster (Westfalen).
(4) Die Anstalten sind berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen. Das Dienstsiegel trägt in der Inschrift den Namen der Anstalt.
§ 2 Geschäftstätigkeit
(1) Die Geschäftstätigkeit der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät kann sich auf alle Zweige der Versicherung, mit Ausnahme der Lebensversicherung und der sonstigen, nach dem Grundsatz der Spartentrennung jeweils gesondert zu betreibenden Versicherungssparten, einschließlich der Mit- und Rückversicherung, erstrecken.
(2) Die Geschäftstätigkeit der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt kann sich auf alle Arten von Lebensversicherungen, einschließlich der Mit- und Rückversicherung, erstrecken.
§ 3 Geschäftsgebiet
(1) Das Geschäftsgebiet der Anstalten ist das Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit Ausnahme des Landesverbandes Lippe.
(2) Die Westfälische Provinzial-Lebensversicherungsanstalt ist aufgrund einer 1916 erfolgten Gestattung des ehemaligen Landes Lippe, die nur vom Land Nordrhein-Westfalen widerrufen werden kann, auch im Gebiet des Landesverbandes Lippe tätig.
(3) Eine begrenzte Tätigkeit außerhalb Deutschlands im europäischen Binnenmarkt kann durch Satzungsbestimmung zugelassen werden.
§ 4 (Fn 2) Gewährträger
(1) Gewährträger der Anstalten sind der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband und die Westdeutsche Landesbank Girozentrale.
(2) Es können weitere Gewährträger, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sein müssen, hinzutreten. Jeder Gewährträger kann unter Übertragung seiner Rechte und Pflichten auf die verbliebenen oder einen neu hinzutretenden Gewährträger ausscheiden. Die Gewährträger können ihre verhältnismäßige Beteiligung am Stammkapital durch entsprechende Vereinbarungen ändern.
(3) Mit Wirksamkeit der Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale in eine Aktiengesellschaft mit der Firma ,,WestLB AG" gemäß Artikel 1 § 8 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen wird die WestLB AG mit der Anstaltsträgerschaft an der aus der Verschmelzung der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät und der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt hervorgegangenen Anstalt beliehen, sofern die Westdeutsche Landesbank Girozentrale bis zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung der formwechselnden Umwandlung Gewährträger der vorgenannten Anstalten war. Die WestLB AG hat ihre Anstaltsträgerschaft im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes, der Satzung der Anstalt sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörde auszuüben. Einzelheiten der Beleihung der WestLB AG können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der WestLB AG geregelt werden. Die WestLB AG ist mit Übernahme der Anstaltsträgerschaft Gewährträger im Sinne dieses Gesetzes. Absatz 2 sowie § 6 gelten entsprechend. Sie untersteht hinsichtlich der Anstaltsträgerschaft der Fach- und Rechtsaufsicht des Landes. Die Aufsicht führt das Finanzministerium.
§ 5 Stammkapital
(1) Die Anstalten haben ein Stammkapital, das durch Einzahlung oder aus Mitteln der Anstalt aufgebracht werden kann. Jeder Gewährträger hat einen Anteil am Stammkapital zu übernehmen. Die Stammkapitalanteile müssen übertragbar gestaltet sein. Das Stammkapital kann aus dem Jahresüberschuss verzinst werden.
(2) Die Höhe des Stammkapitals und die Höhe der Verzinsung regelt die Satzung.
§ 6 Anstaltslast und Gewährträgerhaftung
(1) Die Gewährträger stellen sicher, dass die Anstalten ihre Aufgaben erfüllen können (Anstaltslast).
(2) Für die Verbindlichkeiten der Anstalten haften die Gewährträger als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital. Eine Inanspruchnahme der Gewährträger ist jedoch erst möglich, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen der Anstalten nicht zu erlangen ist.
§ 7 Organe
Organe der Anstalt sind:
1. die Gewährträgerversammlung,
2. der Verwaltungsrat,
3. der Vorstand.
§ 8 Gewährträgerversammlung
(1) Die Gewährträgerversammlung besteht aus den von den Gewährträgern entsandten Vertretern. Deren Stimmrechte müssen der verhältnismäßigen Beteiligung des Gewährträgers am Stammkapital entsprechen und können für jeden Gewährträger nur einheitlich ausgeübt werden. Die Anzahl der Mitglieder der Gewährträgerversammlung sowie die innere Organisation der Gewährträgerversammlung wird durch die Satzung geregelt.
(2) Die Gewährträgerversammlung entscheidet nach Beratung durch den Verwaltungsrat über:
1. den Erlass und die Änderung der Satzung sowie die Auflösung der Anstalt,
2. die Aufnahme weiterer Gewährträger,
3. die Veränderung des Stammkapitals,
4. Beschlüsse gemäß § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes,
5. die Verwendung des Jahresüberschusses,
6. die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrats.
(3) Die Gewährträger können das operative Geschäft der Anstalten auf eine oder mehrere Kapitalgesellschaften übertragen, an denen die übertragenden Anstalten die Kapitalmehrheit erhalten, sowie die Anstalten entsprechend den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes vereinen oder ihre Rechtsform ändern.
(4) Der Erlass und die Änderung der Satzung, die Auflösung der Anstalt, die Vereinigung der Anstalten sowie eine Änderung der Rechtsform müssen mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der Stimmen beschlossen werden.
(5) Beschlüsse gemäß Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Satzung und Satzungsänderungen sind von den Anstalten unter Hinweis auf die erteilte Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt von Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt zu machen.
(6) Die Gewährträgerversammlung vertritt die Anstalt gegenüber den Verwaltungsratsmitgliedern.
§ 9 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich zu zwei Dritteln aus Vertretern zusammen, die von den Gewährträgern entsandt werden, und zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern. Die Gesamtzahl der Verwaltungsratsmitglieder, die verhältnismäßige Zusammensetzung der von den Gewährträgern entsandten Mitgliedergruppe, die Auswahl der Arbeitnehmervertreter sowie die innere Organisation des Verwaltungsrats werden durch die Satzung geregelt.
(2) Aufgabe des Verwaltungsrats ist die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes. Er ist über alle wichtigen Geschäftsvorgänge zu unterrichten. Der Verwaltungsrat entscheidet insbesondere über:
1. die Anstellung, Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
2. die Feststellung des Jahresabschlusses, ausgenommen die Verwendung des Jahresüberschusses,
3. die Bestellung des Wirtschaftsprüfers für den Rechnungsabschluss,
4. die Bildung von Beiräten.
(3) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates für:
1. die Feststellung des Wirtschaftsplanes,
2. die Festsetzung und Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
3. den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken und Beteiligungen, sofern nicht der Wert einen vom Verwaltungsrat festzulegenden Betrag unterschreitet,
4. die Aufnahme von Darlehen.
(4) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und diesen, soweit die Satzung dies zulässt, einzelne Aufgaben übertragen.
(5) Der Verwaltungsrat vertritt die Anstalt gegenüber den Vorstandsmitgliedern.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand, der aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, führt die Geschäfte der Anstalt nach Maßgabe der Gesetze und der Satzung. Er vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich, mit Ausnahme der Angelegenheiten im Sinne § 9 Abs.5 dieses Gesetzes.
§ 11 Aufsicht
(1) Die Anstalten unterstehen der Aufsicht des Landes, die durch das Finanzministerium ausgeübt wird.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Anstalten unterrichten, an Ort und Stelle prüfen, mündliche und schriftliche Berichte, Akten und sonstige Unterlagen anfordern sowie an den Sitzungen der Gewährträgerversammlung und des Verwaltungsrates teilnehmen, insbesondere die Einberufung der Gewährträgerversammlung und des Verwaltungsrats zur Behandlung bestimmter Angelegenheiten verlangen. Die durch die Maßnahmen der Aufsichtsbehörde entstehenden Kosten tragen die Anstalten.
(3) Erfüllen die Anstalten die ihnen obliegenden gesetzlichen Pflichten nicht und kommen sie auch der Aufforderung der Aufsichtsbehörde, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, nicht fristgerecht nach, so kann die Aufsichtsbehörde das Erforderliche selbst oder durch einen Beauftragten veranlassen. Die dabei entstehenden Kosten tragen die Anstalten.
§ 12 Auflösung
Im Falle der Auflösung der Anstalten fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Anstalten im Verhältnis ihrer Anteile am Stammkapital an die Gewährträger.
§ 13 Übergangsvorschriften
(1) Die geltenden, aufsichtsbehördlich genehmigten und ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemachten Satzungen der Anstalten behalten auch über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus ihre Gültigkeit, soweit sie § 1 Abs.1 und § 5 Abs.1 dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.
(2) Die Amtsdauer der im Amt befindlichen Mitglieder der Gewährträgerversammlung, des Verwaltungsrats sowie des Vorstands wird durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt.
§ 14 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Artikel 2
Aufhebung des Gesetzes betreffend die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten
Das Gesetz betreffend die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten vom 25. Juli 1910 in der für Nordrhein-Westfalen bereinigten Fassung vom 7. November 1961 (GV. NRW. S. 325, Anlage. I S. 200) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister
Der Innenminister
Fussnoten
GV. NRW. 2001 S. 780, geändert durch Art. 9 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen v. 2.7.2002 (GV. NRW. S. 284). |
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§ 4 geändert durch Art. 9 des Gesetzes v. 2. 7. 2002 (GV. NRW. S. 284); in Kraft getreten am 1. August 2002. |
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