Geodatenzugangsgesetz - GeoZG NRW
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Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten Nordrhein-Westfalen (Geodatenzugangsgesetz - GeoZG NRW) 1

Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten Nordrhein-Westfalen (Geodatenzugangsgesetz - GeoZG NRW) 1
Vom 17. Februar 2009 (Fn 1)
Teil 1 Ziel und Anwendungsbereich

§ 1 Ziel des Gesetzes

Dieses Gesetz dient dem Aufbau der Geodateninfrastruktur Nordrhein-Westfalen als Bestandteil einer nationalen Geodateninfrastruktur. Es schafft den rechtlichen Rahmen für
1. den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten von geodatenhaltenden Stellen sowie
2. die Nutzung dieser Daten und Dienste, insbesondere für Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für geodatenhaltende Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(2) Natürliche und juristische Personen des Privatrechts können Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten über das Geoportal nach § 9 Absatz 2 bereitstellen, wenn sie sich verpflichten, diese Daten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen und hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten beziehen, die in den Geodaten enthalten sind, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.
Teil 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Allgemeine Begriffe

(1) Geodaten sind alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet.
(2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten oder Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, Geodaten und Geodatendienste zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.
(3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, die Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen:
1. Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen.
2. Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder sie zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen.
3. Dienste, die das Herunterladen und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen (Downloaddienste).
4. Transformationsdienste zur geodätischen Umwandlung von Geodaten.
(4) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten beziehungsweise die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards.
(5) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, über Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.
(6) Geoportal ist eine elektronische Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht.
(7) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.
(8) Geodatenhaltende Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind die informationspflichtigen Stellen im Sinne von § 1 Absatz 2 Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste

(1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die noch in Verwendung stehen und die folgenden Bedingungen erfüllen:
1. Sie beziehen sich auf das Hoheitsgebiet Nordrhein-Westfalens;
2. sie liegen in elektronischer Form vor;
3. sie sind vorhanden bei
a) einer geodatenhaltenden Stelle, fallen unter ihren öffentlichen Auftrag und
aa) wurden von einer geodatenhaltenden Stelle erstellt oder bb) sind bei einer solchen eingegangen oder cc) werden von dieser geodatenhaltenden Stelle verwaltet oder aktualisiert,
b) Dritten, denen nach § 2 Absatz 2 Anschluss an die nationale Geodateninfrastruktur gewährt wird,
oder werden für diese bereitgehalten;
4. sie betreffen eines oder mehrere der folgenden Themen:
a)Koordinatenreferenzsysteme,
b)geographische Gittersysteme,
c)geographische Bezeichnungen,
d) Verwaltungseinheiten,
e)Adressen der Grundstücke,
f) Flurstücke oder Grundstücke,
g) Verkehrsnetze,
h) Gewässernetz,
i) Schutzgebiete,
j) Höhe,
k) Bodenbedeckung,
l) Orthofotografie,
m) Geologie,
n) statistische Einheiten,
o) Gebäude,
p) Boden,
q) Bodennutzung,
r) Gesundheit und Sicherheit,
s) Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste,
t) Umweltüberwachung,
u) Produktions- und Industrieanlagen,
v) landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen,
w) Verteilung der Bevölkerung - Demografie,
x) Bewirtschaftungsgebiete, Schutzgebiete, geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten,
y) Gebiete mit naturbedingten Risiken,
z) atmosphärische Bedingungen,
aa) meteorologische Objekte,
bb) ozeanografische Objekte,
cc) Meeresregionen,
dd) biogeographische Regionen,
ee) Lebensräume und Biotope,
ff) Verteilung der Arten,
gg) Energiequellen,
hh) mineralische Bodenschätze.
(2) Sind neben einer Referenzversion mehrere identische Kopien der gleichen Geodaten bei verschiedenen geodatenhaltenden Stellen vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
(3) Verfügt die geodatenhaltende Stelle bezogen auf Geodaten und Geodatendienste nicht selbst über die Rechte an geistigem Eigentum, so bleiben diese Rechte von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.
(4) Die bei den geodatenhaltenden Stellen der untersten Verwaltungsebene und den Gemeinden vorhandenen Geodaten im Sinn des Absatzes 1 unterliegen diesem Gesetz nur, wenn ihre Sammlung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben ist.
Teil 3 Anforderungen

§ 5 Bereitstellung der Geodaten

(1) Die Geodaten nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 sind Bestandteil der Datengrundlage der nationalen Geodateninfrastruktur. Sie werden durch die hierfür jeweils ursprünglich zuständigen Stellen bereitgestellt.
(2) Die geodatenhaltenden Stellen haben ihre Geodaten entsprechend § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW) vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174) in der jeweils geltenden Fassung auf der Grundlage der Daten des Liegenschaftskatasters, der Geotopografie und des geodätischen Raumbezugs der Vermessungs- und Katasterverwaltung zu erfassen und zu führen.
(3) Soweit Geodaten sich auf einen Standort oder ein geographisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Hoheitsgebiet eines weiteren oder mehrerer Länder oder auf das Hoheitsgebiet eines weiteren oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft erstreckt, stimmen die zuständigen geodatenhaltenden Stellen mit den jeweils zuständigen Stellen dieser Länder, des Bundes oder der anderen Mitgliedstaaten die Darstellung und die Position des Standorts beziehungsweise des geographischen Gebiets ab.

§ 6 Bereitstellung der Geodatendienste und Netzdienste

(1) Die geodatenhaltenden Stellen stellen sicher, dass für die von ihnen erhobenen, geführten oder bereitgestellten Geodaten und Metadaten mindestens die nachfolgenden Dienste bereitstehen:
1. Suchdienste,
2. Darstellungsdienste,
3. Downloaddienste,
4. Transformationsdienste,
5. Dienste zur Abwicklung eines elektronischen Geschäftsverkehrs.
(2) Die Dienste nach Absatz 1 sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen und müssen über elektronische Netzwerke öffentlich verfügbar sein.
(3) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten nach Absatz 1 so zu kombinieren, dass die Geodatendienste und Netzdienste im Einklang mit diesem Gesetz betrieben werden können.
(4) Für Suchdienste sind zumindest folgende Suchkriterien zu gewährleisten:
1. Schlüsselwörter,
2. Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten,
3. geographischer Standort,
4. Qualitätsmerkmale,
5. Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten,
6. die für die Erfassung, Führung und Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten zuständige geodatenhaltende Stelle.

§ 7 Bereitstellung von Metadaten

(1) Die geodatenhaltenden Stellen, welche Geodaten und Geodatendienste als Referenzversion im Sinne von § 4 Absatz 2 bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erstellen, zu führen und bereitzustellen, sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.
(2) Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens nachstehende Inhalte oder Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
1. Schlüsselwörter,
2. Klassifizierung,
3. geographischer Standort,
4. Qualitätsmerkmale,
5. bestehende Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß § 12 sowie die Gründe für solche Beschränkungen,
6. Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls entsprechende Geldleistungen,
7. für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige geodatenhaltende Stelle.
(3) Als Metadaten zu Geodatendiensten und Netzdiensten sind mindestens Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
1. Qualitätsmerkmale,
2. Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie gegebenenfalls hiermit verbundene Geldleistungen,
3. für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige geodatenhaltende Stelle.

§ 8 Interoperabilität

Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten sind interoperabel bereitzustellen.
Teil 4 Elektronisches Netzwerk

§ 9 Geodateninfrastruktur und Geoportal

(1) Metadaten, Geodaten, Geodatendienste und Netzdienste werden für den Ausbau und den Betrieb einer Geodateninfrastruktur Nordrhein-Westfalen als Bestandteile der nationalen Geodateninfrastruktur über ein elektronisches Netzwerk verknüpft.
(2) Das für den Aufbau der Geodateninfrastruktur zuständige Ministerium richtet für den Zugang zum elektronischen Netzwerk nach Absatz 1 ein Geoportal ein.

§ 10 Koordinierung

Zur Unterstützung der nationalen Anlaufstelle gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2007/2/EG wird durch das für den Aufbau der Geodateninfrastruktur zuständige Ministerium eine ressortübergreifende Kontaktstelle eingerichtet.
Teil 5 Nutzung von Geodaten

§ 11 Allgemeine Nutzung

Geodaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich der Vorschrift des § 12 Absatz 1 und 2 öffentlich verfügbar bereitzustellen. Werden Geodaten über Darstellungsdienste bereitgestellt, kann dies in einer Form geschehen, welche eine Weiterverwendung im Sinne von § 2 Nummer 3 des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBI. I S. 2913) ausschließt.

§ 12 Schutz öffentlicher und sonstiger Belange

(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten über Suchdienste im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 kann beschränkt werden, wenn er nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder die Verteidigung haben kann.
(2) Für den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten über die Dienste nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 gelten die Zugangsbeschränkungen nach § 8 Absatz 1 sowie § 9 Umweltinformationsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(3) Der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie der Austausch und die Nutzung von Geodaten können
1. gegenüber geodatenhaltenden Stellen mit Ausnahme derjenigen Stellen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 2 Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142) in der jeweils geltenden Fassung,
2. gegenüber entsprechenden Stellen der Kommunen, der Länder, des Bundes und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft,
3. gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft
4. sowie auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit gegenüber Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden, soweit die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören,
beschränkt werden, wenn hierdurch
a) die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens,
b) der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren,
c) die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen,
d) bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
e) die Verteidigung oder
f) die internationalen Beziehungen
gefährdet werden können.

§ 13 Geldleistungen und Lizenzen

(1) Geodatenhaltende Stellen, die Geodaten nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 oder Geodatendienste nach § 6 Absatz 1 anbieten, können für deren Nutzung Lizenzen erteilen und Geldleistungen fordern, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) Such- und Darstellungsdienste nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 stehen der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung, soweit die Darstellungsdienste nicht über eine netzgebundene Bildschirmdarstellung hinausgehen; die geodatenhaltende Stelle kann die Weiterverwendung von Geodaten, die über Darstellungsdienste bereitgestellt werden, für einen kommerziellen Zweck sowie die Möglichkeit des Ausdruckens unterbinden. Soweit dem keine anderweitigen Rechtsvorschriften entgegenstehen, können abweichend von Satz 1 für die Nutzung von Darstellungsdiensten Geldleistungen gefordert werden, wenn die Geldleistung die Pflege der Geodaten und der entsprechenden Geodatendienste sichert, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen mehrfach monatlich aktualisiert werden.
(3) Soweit für die Nutzung von Geodaten oder Geodatendiensten Geldleistungen gefordert werden, sind für deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 zu nutzen. Für solche Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.
(4) Geodatenhaltende Stellen eröffnen den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben oder zur Erfüllung ihrer aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Berichtspflichten Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten. Soweit hierfür nach Absatz 1 und Absatz 2 Lizenzen erteilt oder Geldleistungen gefordert werden, müssen sie mit dem allgemeinen Ziel des Austauschs von Geodaten und Geodatendiensten zwischen geodatenhaltenden Stellen vereinbar sein. Die von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft geforderten Geldleistungen dürfen das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht übersteigen. Dabei sind die Selbstfinanzierungserfordernisse der geodatenhaltenden Stellen, die Geodaten und Geodatendienste anbieten, sowie der Aufwand der Datenerhebung und der öffentliche Zweck des Datenzugangs der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft angemessen zu berücksichtigen. Werden Geodaten oder Geodatendienste Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur Erfüllung von aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung gestellt, werden keine Geldleistungen gefordert.
(5) Soweit geodatenhaltende Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, finden die Regelungen des Absatzes 4 auch auf diese Anwendung. Absatz 4 gilt auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für die Lizenzerteilung an und die Geldleistungsforderung von Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden, soweit die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören.
Teil 6 Schlussbestimmungen

§ 14 Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 16, Artikel 17 Absatz 8 und Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG, soweit diese den Anwendungsbereich dieses Gesetzes betreffen, durch Rechtsverordnung
1. Einzelheiten zur Spezifikation der den Themen nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 zugeordneten Geodaten,
2. Einzelheiten zu den Geodatendiensten und Netzdiensten nach § 6,
3. Einzelheiten zu den Metadaten nach § 7,
4. Einzelheiten zur interoperablen Bereitstellung nach § 8,
5. Bedingungen für den Zugang zu den Geodaten und ihre Nutzung nach § 13
zu regeln.

§ 15 Inkrafttreten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2013 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. EU Nr. L 108 S. 1).
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten
Der Innenminister

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. S. 84, in Kraft getreten am 28. Februar 2009.

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