Verordnung zu den Daten der Automatenprotokollierung in den Spielbanken Nordrhein-Westfalen (Automatenprotokollierungsverordnung NRW – APVO NRW)
Verordnung zu den Daten der Automatenprotokollierung in den Spielbanken Nordrhein-Westfalen (Automatenprotokollierungsverordnung NRW – APVO NRW)
Vom 18. November 2020
(Artikel 3 der Verordnung vom 18. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a))
Auf Grund des § 14 Absatz 1 Nummer 1 des Spielbankgesetzes NRW vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363) verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1 Daten der Automatenprotokollierung
(1) Alle in den Spielbanken der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers aufgestellten und betriebenen Spielautomaten müssen über geeignete technische Vorrichtungen zur Protokollierung der Daten nach Absatz 2 verfügen. Die technischen Vorrichtungen müssen im Spielbetrieb jederzeit funktionsfähig gehalten werden. Die Daten der Automatenprotokollierung dienen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Spielablaufs und dem Spielerschutz.
(2) Festzuhalten sind hierzu für jeden Spieltag insbesondere:
1. die Anzahl der in die Protokollierung eingebundenen Automaten,
2. die Zeitdauer, in der die einzelnen Automaten zum Spiel zur Verfügung stehen,
3. außerhalb der Öffnungszeiten, zum Beispiel wegen notwendiger Kontrollmaßnahmen, erforderliche Bespielungen,
4. die Höhe aller am jeweiligen Automaten getätigten Spieleinsätze sowie aller erfolgten Gewinnauszahlungen,
5. alle Öffnungen eines Automaten einschließlich des hierfür maßgeblichen Anlasses und der die Maßnahme ausführenden Person, zum Beispiel wegen geplanter Wartung oder ungeplanter Vorkommnisse,
6. die für diesen Tag laut Ziehliste und Zusatz- oder Inventurliste zur Zählung vorgesehenen Automaten sowie
7. Differenzen zwischen Soll- und Ist-Zählergebnissen.
§ 2 Umfang und Fälligkeit der Vorlage von Unterlagen
Unterlagen über die in § 1 Absatz 2 genannten Daten und Informationen, insbesondere die Berichte über Gewinnauszahlungen und Tickets sowie über Soll- und Ist-Zählergebnisse und der Statusbericht sind von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers der Finanzaufsicht täglich vor Durchführung der Automatenzählung in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen und von dieser bei ihrer Überwachungstätigkeit zu berücksichtigen. Es bleibt der Finanzaufsicht unbenommen, bei Bedarf zur Erfüllung der Aufsichtspflichten weitere benötigte Daten und Unterlagen anzufordern und einzusehen.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister des Innern
Der Minister der Finanzen
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
In Kraft getreten am 20. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a). |
Normverlauf ab 2000: Fassung vom 20.11.2020 bis heute (aktuelle Seite)