BBiGZustVO
DE - Landesrecht NRW

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) (BBiGZustVO)

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) (BBiGZustVO) (Fn 7)
Vom 5. September 2006 (Fn 1)
Aufgrund
1. des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 69) (Fn 2),
2. der §§ 82 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 und 105 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), geändert durch Artikel 2 a Nr. 1 und Artikel 8 Abs. 2 und 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931),
3. der §§ 22 b Abs. 5, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 2, 42q Abs. 1, 124 b der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 3 b des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725),
4. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354),
wird verordnet:
Abschnitt I
Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung

§ 1 (Fn 3) Landesausschuss für Berufsbildung

Die Befugnis zur Festsetzung der Entschädigung und zur Genehmigung der Geschäftsordnung nach § 82 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes wird auf das für Arbeit zuständige Ministerium übertragen. Es setzt die Entschädigung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium fest.

§ 2 Berufsbildungsausschuss

(1) Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 77 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes ist für die Berufe der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter, im Übrigen diejenige Behörde, die die Aufsicht über die zuständige Stelle führt; ist die zuständige Stelle eine oberste Landesbehörde, so ist sie zugleich die nach Landesrecht zuständige Behörde.
(2) Zuständige Behörde nach § 43 Abs. 2 der Handwerksordnung ist die Bezirksregierung.

§ 3 Entschädigungen

Zuständige oberste Landesbehörde nach § 40 Abs. 4 Satz 2 und § 77 Abs. 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes sowie nach § 34 Abs. 7 Satz 2 der Handwerksordnung ist das Ministerium, welches die Aufsicht über die zuständige Stelle führt, bei welcher der Prüfungs- oder Berufsbildungsausschuss errichtet wird.

§ 4 (Fn 5) Eignungsfeststellung, Untersagung des Einstellens und Ausbildens sowie Überwachung

(1) Zuständige Behörde nach §§ 27 Abs. 3 und 4, 30 Abs. 6, 32 Abs. 2, 33 Abs. 1 und 2, 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes ist
1. im Bereich des öffentlichen Dienstes die Behörde, die die Aufsicht über die zuständige Stelle im Sinne von § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes führt; ist die zuständige Stelle eine oberste Landesbehörde, so ist sie zugleich die nach Landesrecht zuständige Behörde,
2. in Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter,
3. für die der Bergaufsicht unterstehenden Betriebe die Bezirksregierung Arnsberg,
4. im Übrigen die Bezirksregierung, in deren Bezirk die zuständige Stelle ihren Sitz hat.
(2) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 22 b Abs. 5, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 2, 42 q Abs. 1 der Handwerksordnung ist die Bezirksregierung.
(3) Nach § 105 in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 3 und 4, 30 Abs. 6, 32 Abs. 2, 33 Abs. 1 und 2, 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf die zuständigen Stellen entsprechend § 71 des BBiG übertragen. Für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Straßenwärterin und Straßenwärter im öffentlichen Dienst werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 105 in Verbindung mit den §§ 30 Abs. 6, 32 Abs. 2, 33 Abs. 1 und 2, 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes auf den Landesbetrieb Straßenbau übertragen.
(4) Gemäß § 124 b in Verbindung mit den §§ 22 b Abs. 5, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 2 und 42 q Abs. 1 der Handwerksordnung werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf die Handwerkskammern übertragen.
Abschnitt II
Landschaftsverbände als zuständige Stelle

§ 5

Zuständige Stellen für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ sind jeweils für ihren Bezirk der Landschaftsverband Westfalen-Lippe und der Landschaftsverband Rheinland.
Abschnitt IIa (Fn 6)
Landwirtschaftskammer als zuständige Stelle

§ 5a

Für die Ausbildungsberufe der nicht-ländlichen Hauswirtschaft ist die Landwirtschaftskammer zuständige Stelle im Sinne des § 71 Absatz 8 Berufsbildungsgesetz.
Abschnitt III
Regelungen für den öffentlichen Dienst

§ 6 (Fn 3) Zuständige Stellen im öffentlichen Dienst

(1) Im Bereich des öffentlichen Dienstes sind zuständige Stellen für die Berufsbildung im Sinne des § 73 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz,
1. in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter und Verwaltungsfachangestellte
a) der Fachrichtung Kommunalverwaltung in den Fällen
der §§ 32, 33, 76 des Berufsbildungsgesetzes die Aufsichtsbehörde,
der §§ 8, 34 des Berufsbildungsgesetzes die ausbildende Körperschaft,
der §§ 39, 40, 46, 48, 54, 56, 59, 62 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes der Träger des jeweiligen Studieninstituts für kommunale Verwaltung,
der §§ 9, 47, 77, 79 des Berufsbildungsgesetzes das für Kommunales zuständige Ministerium,
b) der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung in den Fällen
der §§ 9, 47, 77, 79 des Berufsbildungsgesetzes das für Inneres zuständige Ministerium,
der § 39, 40, 46, 48 des Berufsbildungsgesetzes das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,
im Übrigen die Ausbildungsbehörde,
2. in dem Ausbildungsberuf Justizfachangestellter und Justizfachangestellte
a) in den Fällen der §§ 47, 77, 79 des Berufsbildungsgesetzes das Oberlandesgericht Hamm,
b) im Übrigen die Oberlandesgerichte,
3. in dem Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter und Sozialversicherungsfachangestellte das für den Bereich Soziales zuständige Ministerium,
4. in dem Ausbildungsberuf Vermessungstechniker und Vermessungstechnikerin
a) in den Fällen der §§ 7, 8, 30 Abs. 6, 32, 33, 34, 46, 56 Abs. 2, 62 Abs. 2 und 4, 70, 76 des Berufsbildungsgesetzes für ihren jeweiligen Geschäftsbereich
die Bezirksregierungen,
b) in den Fällen der §§ 39, 40 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes für ihren jeweiligen Geschäftsbereich
die Bezirksregierungen,
c) in den Fällen der §§ 9, 31, 40 Abs. 4, 47 Abs. 1, 54, 56 Abs.1, 59, 62 Abs. 3, 79 des Berufsbildungsgesetzes für ihren jeweiligen Geschäftsbereich
das für Inneres zuständige Ministerium,
das für die Flurbereinigung zuständige Ministerium,
d) im Falles des § 77 des Berufsbildungsgesetzes
das für Inneres zuständige Ministerium,
5. in dem Ausbildungsberuf Geomatiker und Geomatikerin
in den Fällen der §§ 7, 8, 30 Abs. 6, 32, 33, 34, 40 Abs. 3, 46, 47 Abs. 2, 56 Abs. 2, 62 Abs. 2 und 4, 70, 76 des Berufsbildungsgesetzes
die Bezirksregierungen,
im Übrigen das für Inneres zuständige Ministerium,
6. in dem Ausbildungsberuf Straßenwärter und Straßenwärterin
der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen,
7. in dem Ausbildungsberuf Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik
die Industrie und Handelskammern Nordrhein-Westfalen,
8. in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter und Fachangestellte für Bäderbetriebe
die Bezirksregierung Düsseldorf,
9. in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter und Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste
die Bezirksregierung Köln,
10. in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter und Verwaltungsfachangestellte - Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern -
a) in den Fällen der §§ 32, 33 und 76 des Berufsbildungsgesetzes bei Kreishandwerkerschaften und Handwerksinnungen die aufsichtsführende Handwerkskammer, bei Handwerkskammern sowie Industrie- und Handelskammern die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer ihren Sitz hat,
b) im Übrigen die Handwerkskammern sowie die Industrie- und Handelskammern,
11. in dem Ausbildungsberuf Wasserbauer und Wasserbauerin
das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz,
12. in dem Ausbildungsberuf Fachkraft für Wasserwirtschaft
das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz,
13. in der Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen
das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz,
14. in dem Ausbildungsberuf Kaufmann und Kauffrau für Büromanagement
a) im kommunalen Bereich einschließlich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in kommunaler Trägerschaft in den Fällen
der §§ 32, 33, 76 des Berufsbildungsgesetzes die Aufsichtsbehörde,
der §§ 8, 34 des Berufsbildungsgesetzes die ausbildende Körperschaft,
der §§ 39, 40, 46, 48, 54, 56, 59, 62 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes der Träger des jeweiligen Studieninstituts für kommunale Verwaltung,
der §§ 9, 47, 77, 79 des Berufsbildungsgesetzes das für Kommunales zuständige Ministerium,
b) im Bereich der Landesverwaltung einschließlich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen
der §§ 9, 47, 77, 79 des Berufsbildungsgesetzes das für Inneres zuständige Ministerium,
der §§ 39 Absatz 1, 40, 46, 48 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,
im Übrigen die Ausbildungsbehörde,
c) im Bereich der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger einschließlich ihrer Medizinischen Dienste sowie die landesunmittelbaren Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
die Industrie- und Handelskammern jeweils für ihren Bezirk,
d) im Bereich der berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts (Kammern) sowie der Kreishandwerkerschaften und Handwerksinnungen die Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern für ihren jeweiligen Bezirk,
e) im Bereich der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen die Industrie- und Handelskammern jeweils für ihren Bezirk; das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen ist zuständig, falls es durch eine diesem gegenüber bis zum 31. Juli 2016 schriftlich abgegebene Wahlerklärung der Hochschule oder des Studierendenwerkes als zuständige Stelle gewählt worden ist. Die Hochschulen und Studierendenwerke sind künftig an diese Wahl gebunden. Soweit nach dieser Vorschrift bei laufenden Ausbildungsverhältnissen die Zuständigkeit auf die Industrie- und Handelskammer übergegangen ist, behalten bereits abgelegte Teile der Abschlussprüfung ihre Gültigkeit. Die Bewertung der Prüfungsleistung ist durch die Industrie- und Handelskammer zu übernehmen.
15. für die berufliche Fortbildung der Angestellten und Arbeiter und Arbeiterinnen des Kampfmittelräumdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen
das für Inneres zuständige Ministerium,
16. für die berufliche Fortbildung der
a) Angestellten mit mindestens fünfjähriger Tätigkeit im Schreib- oder Verwaltungsdienst des Landes,
b) Verwaltungsfachangestellten der Fachrichtung allgemeine und innere Verwaltung und entsprechend ausgebildeter Angestellten des Landes mit mindestens dreijähriger einschlägiger Berufspraxis nach der Abschlussprüfung in der öffentlichen Verwaltung oder sonstigen Angestellten mit mindestens sechsjähriger einschlägiger Berufspraxis in der öffentlichen Verwaltung in Tätigkeiten, die dem Berufsbild des Verwaltungsfachangestellten entsprechen,
c) lebensälteren Angestellten im Wege einer prüfungserleichterten Fortbildung zur Verwaltungsfachwirtin und zum Verwaltungsfachwirt
in den Fällen
der §§ 54, 79 des Berufsbildungsgesetzes das für Inneres zuständige Ministerium,
des § 40 des Berufsbildungsgesetzes das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.

§ 7 (Fn 4) Sonstige zuständige Stellen im öffentlichen Dienst

Für andere als die in § 6 dieser Verordnung genannten Ausbildungsberufe sind zuständige Stellen im Sinne der §§ 73, 74 des Berufsbildungsgesetzes in den Fällen der §§ 32, 33 und 76 des Berufsbildungsgesetzes sowie der §§ 24, 41 a der Handwerksordnung die Stellen, die aufgrund des §71 Absatz 1 bis 7 des Berufsbildungsgesetzes zuständig sind.

§ 8 (Fn 3) Zuständige Stellen im öffentlichen Dienst nach der Ausbilder-Eignungsverordnung

Zuständige Stellen im Sinne der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2003 (BGBl. I S. 783), sind für den Bereich des öffentlichen Dienstes
1. für Ausbildungsberufe im Geschäftsbereich
des für Inneres zuständigen Ministeriums,
des für Finanzen zuständigen Ministeriums,
des für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft zuständigen Ministeriums,
des für Schule und Bildung zuständigen Ministeriums,
des für Kultur und Wissenschaft zuständigen Ministeriums,
des für Kommunales zuständigen Ministeriums,
des für Gesundheit und Pflege zuständigen Ministeriums,
des für Arbeit und Soziales zuständigen Ministeriums,
sowie für Ausbildungsberufe
im kommunalen Bereich,
bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,
bei den Wasser- und Bodenverbänden
a) nach § 4 Absatz 5 und § 6 Absatz 3 und 4 der Verordnung die Träger der jeweiligen Studieninstitute für kommunale Verwaltung,
b) nach § 6 Absatz 4 der Verordnung bei Landesbediensteten
die personalführende Stelle,
im Übrigen die ausbildende Körperschaft,
c) nach § 6 Absatz 3 der Verordnung bei Landesbediensteten
die dienstaufsichtführende Behörde,
im Übrigen die Aufsichtsbehörde,
2.
a) für Ausbildungsberufe im Bereich der Handwerksorganisation
die Handwerkskammern,
b) für Ausbildungsberufe bei den öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten und deren Verbänden, bei den Sparkassen sowie den Sparkassen und Giroverbänden sowie bei den Industrie- und Handelskammern
die Industrie- und Handelskammer,
3. für den Ausbildungsberuf Justizfachangestellter und Justizfachangestellter
die Oberlandesgerichte,
4. für den Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter und Sozialversicherungsfachangestellte
das für den Bereich Soziales zuständige Ministerium.
Abschnitt IV (Fn 9) Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

§ 9 (Fn 4) Landschaftsverbände als zuständige Stelle

Zuständige Stellen im Sinne des § 8 Absatz 4 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz für die Berufsqualifikation „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“ sind jeweils für ihren Bezirk der Landschaftsverband Westfalen-Lippe und der Landschaftsverband Rheinland.

§ 9a Landwirtschaftskammer als zuständige Stelle

Zuständige Stelle im Sinne des § 8 Absatz 2 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz für Berufsqualifikationen der Ausbildungsberufe der nicht-ländlichen Hauswirtschaft ist die Landwirtschaftskammer.

§ 10 (Fn 3) Zuständige Stellen im öffentlichen Dienst

(1) Im Bereich des öffentlichen Dienstes sind zuständige Stellen im Sinne des § 8 Absatz 4 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
1. für die Berufsqualifikation Verwaltungsfachangestellter und Verwaltungsfachangestellte
a) der Fachrichtung Kommunalverwaltung der Träger des jeweiligen Studieninstituts für kommunale Verwaltung,
b) der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,
2. für die Berufsqualifikation Justizfachangestellter und Justizfachangestellte ein vom für Justiz zuständigen Ressort zu bestimmendes Oberlandesgericht,
3. für die Berufsqualifikation Sozialversicherungsfachangestellter und Sozialversicherungsfachangestellte bei den landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern das für den Bereich Soziales zuständige Ministerium,
4. für die Berufsqualifikation Vermessungstechniker und Vermessungstechnikerin für ihren jeweiligen Geschäftsbereich die Bezirksregierungen,
5. für die Berufsqualifikation Geomatiker und Geomatikerin für ihren jeweiligen Geschäftsbereich die Bezirksregierungen,
6. für die Berufsqualifikation Straßenwärter und Straßenwärterin der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen,
7. für die Berufsqualifikation Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik die Industrie- und Handelskammer Nordrhein-Westfalen,
8. für die Berufsqualifikation Fachangestellter und Fachangestellte für Bäderbetriebe die Bezirksregierung Düsseldorf,
9. für die Berufsqualifikation Fachangestellter und Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste die Bezirksregierung Köln,
10. für die Berufsqualifikation Verwaltungsfachangestellter und Verwaltungsfachangestellte
a) für die Fachrichtung Handwerksorganisation die Handwerkskammern jeweils für ihren Bezirk
b) für die Fachrichtung Industrie- und Handelskammern die Industrie- und Handelskammern jeweils für ihren Bezirk,
11. für die Berufsqualifikation Wasserbauer und Wasserbauerin das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz,
12. für die Berufsqualifikation Fachkraft für Wasserwirtschaft das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz,
13. für die Berufsqualifikation der umwelttechnischen Berufe das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz,
14. für die Berufsqualifikation Kaufmann und Kauffrau für Büromanagement
a) im kommunalen Bereich einschließlich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in kommunaler Trägerschaft der Träger des jeweiligen Studieninstituts für kommunale Verwaltung,
b) im Bereich der Landesverwaltung einschließlich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,
c) im Bereich der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger einschließlich ihrer Medizinischen Dienste sowie die landesunmittelbaren Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Industrie- und Handelskammern jeweils für ihren Bezirk,
d) im Bereich der berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Kreishandwerkerschaften und Handwerksinnungen die Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern für ihren jeweiligen Bezirk,
e) im Bereich der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen die Industrie- und Handelskammern jeweils für ihren Bezirk. Das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen ist zuständig, falls es durch eine diesem gegenüber bis zum 31. Juli 2016 schriftlich abgegebene Wahlerklärung der Hochschule oder des Studierendenwerkes als zuständige Stelle gewählt worden ist. Die Hochschulen und Studierendenwerke sind künftig an diese Wahl gebunden.
15. für die Berufsqualifikation Angestellter und Arbeiter und Arbeiterinnen des Kampfmittelräumdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen das für Inneres zuständige Ministerium.
(2) Absatz 1 gilt auch für Berufsqualifikationen aus Ausbildungsberufen, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.
Abschnitt V (Fn 10)
Ordnungswidrigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz

§ 11 (Fn 5) (Fn 10)

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 102 des Berufsbildungsgesetzes wird für die der Bergaufsicht unterstehenden Betriebe der Bezirksregierung Arnsberg, im Übrigen den Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte und den Kreisordnungsbehörden übertragen.
Abschnitt VI (Fn 10)
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 12 (Fn 10) Übergangsregelung

Anträge und Verfahren nach den §§ 27 Abs. 3 und 4, 30 Abs. 6, 32 Abs. 2, 33 Abs. 1 und 2, 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und nach den §§ 22 b Abs. 5, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 2, 42 q Abs. 1 der Handwerksordnung, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht entschieden sind und deren Zuständigkeit mit dieser Verordnung von der zuständigen Behörde auf die zuständige Stelle übergehen würden, bleiben bis zu ihrer Entscheidung in der Zuständigkeit der zuständigen Behörde.

§ 13 (Fn 8) Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. Juni 1970 (GV. NRW. S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), und die Zweite Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung vom 3. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 553), zuletzt geändert durch die 7. Änderungsverordnung vom 27. September 2005 (GV. NRW. S. 821), außer Kraft.
(3) Für bis einschließlich zum 20. November 2018 eingestellte Auszubildende richtet sich die Bestimmung der zuständigen Stelle nach der bis einschließlich zum 20. November 2018 geltenden Fassung dieser Verordnung.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. S. 446, in Kraft getreten am 19. Oktober 2006; geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007; Artikel 22 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 5 des Gesetzes zur Auflösung des Landesversicherungsamtes v. 20.11.2007 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; VO vom 31. August 2010 (GV. NRW. S. 513), in Kraft getreten am 30. September 2010; VO vom 11. September 2012 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 29. September 2012; VO vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 400), in Kraft getreten am 1. August 2014; Verordnung vom 31. Mai 2016 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 18. Juni 2016; Verordnung vom 6. November 2018 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 21. November 2018.

Fn 2

SGV. NRW. 2005.

Fn 3

§ 1, § 6, § 8 und § 10 zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. November 2018 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 21. November 2018.

Fn 4

§ 7 und § 9 geändert durch Verordnung vom 6. November 2018 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 21. November 2018.

Fn 5

§ 4 und § 9 (alt) geändert durch VO vom 31. August 2010 (GV. NRW. S. 513), in Kraft getreten am 30. September 2010.

Fn 6

Abschnitt IIa mit § 5a neu eingefügt durch VO vom 31. August 2010 (GV. NRW. S. 513), in Kraft getreten am 30. September 2010.

Fn 7

Überschrift geändert durch VO vom 11. September 2012 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 29. September 2012.

Fn 8

§ 11 (alt) umbenannt in § 13 und dabei erneut geändert durch VO vom 11. September 2012 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 29. September 2012; zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. November 2018 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 21. November 2018.

Fn 9

Abschnitt IV mit §§ 9, 9a und 10 neu eingefügt durch VO vom 11. September 2012 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 29. September 2012.

Fn 10

Abschnitt IV (alt) mit § 9 (alt) umbenannt in Abschnitt V (neu) mit § 11 (neu) und Abschnitt V (alt) mit § 10 (alt) umbenannt in Abschnitt VI (neu) mit § 12 (neu) durch VO vom 11. September 2012 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 29. September 2012.

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