WPVG NRW
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Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer (WPVG NRW)

Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer (WPVG NRW)
Vom 6. Juli 1993 (Fn 1) (Fn 3)

§ 1 Errichtung, Sitz, Aufgabe

(1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen ,,Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen" mit Sitz in Nordrhein-Westfalen errichtet. Der Ort wird durch Satzung bestimmt.
(2) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.
(3) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.

§ 2 (Fn 3) Mitgliedschaft und Beitragspflicht

(1) Mitglieder des Versorgungswerks sind
1. Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer, die eine berufliche Niederlassung oder Zweigniederlassung im Land Nordrhein-Westfalen haben und
2. Mitglieder des Vorstands, nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer und persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften mit Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung im Land Nordrhein-Westfalen, die nicht Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüferinnen oder Buchprüfer sind.
Die Satzung kann vorsehen, daß die Mitgliedschaft auf Antrag erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 und 2 in der Person eines Mitglieds entfallen.
(2) Die Satzung kann ein Höchsteintrittsalter vorsehen.
(3) Die Mitglieder des Versorgungswerkes sind zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet, die durch Bescheid festgesetzt werden. Für die Berechnung ist das gesamte Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt maßgebend; das Nähere regelt die Satzung. Für Beiträge, die zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, können nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge erhoben und Zinsen berechnet werden. Säumniszuschlag und Zinsen werden durch Bescheid festgesetzt. Die Beitreibung rückständiger Beiträge sowie von Säumniszuschlägen und Zinsen richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. Das Versorgungswerk ist selbst Vollstreckungsbehörde.
(4) Auf Antrag wird von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit, wer
1. Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist;
2. Pflichtmitglied einer anderen, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ist;
3. aufgrund eines öffentlich-rechtlichen ständigen Dienstverhältnisses Anspruch auf Ruhegeld oder Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat.
Die Satzung kann für diese Fälle Mindestbeiträge festlegen. Bei vollständiger Beitragsbefreiung ruhen alle Mitgliedschaftsrechte.
(5) Nach den Vorschriften des Gesetzes über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 661) in der jeweils geltenden Fassung übergeleitete Beiträge sind so zu behandeln, als wären sie von Anfang an und unmittelbar an das Versorgungswerk geleistet worden.

§ 3 (Fn 3) Organe

(1) Organe des Versorgungswerks sind
1. die Vertreterversammlung;
2. der Vorstand und
3. die Geschäftsführung.
(2) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Organmitglieder ihre Geschäfte grundsätzlich bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolge fort. Das Nähere regelt die Satzung.
(3) Die Mitglieder der Vertreterversammlung und des Vorstands üben ihr Amt ehrenamtlich aus. In der Satzung können Regelungen über Kostenerstattungen und Aufwandsentschädigungen vorgesehen werden.

§ 4 (Fn 3) Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 15 Mitgliedern. Die Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wählbar und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Versorgungswerks. Die Einzelheiten zur Wahlberechtigung, Wählbarkeit und zum Wahlverfahren werden in der Satzung oder in einer Wahlordnung geregelt.
(2) Die Vertreterversammlung beschließt über
1. Erlaß und Änderung der Satzung sowie der Wahlordnung;
2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen;
3. Wahl der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers auf Vorschlag des Vorstands;
4. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes;
5. die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen.
(3) Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens acht ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, im Falle der Nummern 1 und 2 des Absatzes 2 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse können im elektronischen oder schriftlichen Verfahren gefasst werden; die Einzelheiten werden in der Satzung geregelt.
(4) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung verlangen.

§ 5 (Fn 3) Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei bis neun Mitgliedern, die von der Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden;
Vorstandsmitglieder dürfen nicht zugleich Mitglied der Vertreterversammlung sein.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen mehrheitlich dem Versorgungswerk angehören. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Der Vorstand wählt nach näherer Bestimmung in der Satzung aus seiner Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten als Vorsitz und eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten als Stellvertretung, die dem Versorgungswerk angehören müssen.
(3) Der Vorstand überwacht die Geschäftsführung des Versorgungswerks und bestimmt die Grundsätze der Geschäftspolitik. Das Nähere über die Aufgaben, den Geschäftsgang und die Rechtsverhältnisse des Vorstands regelt die Satzung. In der Satzung können dem Vorstand ausdrücklich bestimmte Geschäftsführungsaufgaben übertragen werden.

§ 6 (Fn 3) Geschäftsführung

(1) Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Vorstand bestellt. Die Geschäftsführung besteht aus mindestens zwei Personen. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte des Versorgungswerks, soweit Aufgaben der Geschäftsführung nicht gemäß § 5 Absatz 3 dem Vorstand zugewiesen sind.
(3) Die Geschäftsführung vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Dabei wird das Versorgungswerk durch zwei Mitglieder der Geschäftsführung gemeinschaftlich vertreten. Die Satzung kann auch bestimmen, dass ein einzelnes Mitglied der Geschäftsführung in Gemeinschaft mit einer beim Versorgungswerk beschäftigten Person, die durch Beschluss des Vorstands mit Zeichnungsbefugnis ausgestattet wurde, zur Vertretung des Versorgungswerks befugt ist.

§ 7 (Fn 3) Verarbeitung personenbezogener Daten, Auskünfte

(1) Das Versorgungswerk ist berechtigt, personenbezogene Daten seiner Mitglieder und sonstiger Leistungsberechtigten zu verarbeiten, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks erforderlich ist, insbesondere für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen. Dies gilt auch für die Verarbeitung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten, insbesondere von Gesundheitsdaten. § 15 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks oder der öffentlichen Stelle, an die die Daten übermittelt werden, erforderlich ist.
(2) Das Versorgungswerk kann von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten die Auskünfte und Nachweise verlangen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlich sind.
(3) Verwaltungsentscheidungen, insbesondere Verwaltungsakte, können automatisiert erlassen werden, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
Das Versorgungswerk kann von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten die Auskünfte verlangen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlich sind.

§ 8 (Fn 7) Leistungen des Versorgungswerkes

(1) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:
1. Altersrente;
2. Berufsunfähigkeitsrente;
3. Hinterbliebenenrente;
4. Erstattung von Beiträgen;
5. Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger und
6. Kapitalabfindung.
(2) Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen.

§ 9 (Fn 7) Verjährung

Für die Verjährung der satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

§ 10 (Fn 7) Abtretung, Verpfändung, Pfändung

Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.

§ 11 (Fn 7) Satzung

Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für
1. die Feststellung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen;
2. die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft sowie Beitragsbefreiungen;
3. die Nachversicherung gem. § 186 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches;
4. die Bestimmung der nach § 7 Absatz 1 und 2 zu verarbeitenden Daten.

§ 12 (Fn 7) Übergangsregelungen

(1) Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 erfüllt und
1. das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Versorgungswerks; sie oder er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden;
2. das 45. Lebensjahr, nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet hat, wird nach Maßgabe der Satzung auf Antrag Pflichtmitglied des Versorgungswerks.
(2) Die Anträge nach Absatz 1 sind schriftlich innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Satzung zu stellen.
(3) Der am 24. Juli 2019 bestellte Geschäftsführer bildet die Geschäftsführung. Abweichend von § 6 Absatz 3 ist er zur Alleinvertretung befugt. Seine Stellung endet mit der Bestellung der Mitglieder der Geschäftsführung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1. Erfolgt die Bestellung neuer Mitglieder der Geschäftsführung nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem 24. Juli 2019 kann das für Finanzen zuständige Ministerium den Geschäftsführer abberufen und zwei Mitglieder der Geschäftsführung selbst bestellen.

§ 13 (Fn 7) Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister
Der Justizminister
Der Minister für Wirtschaft Mittelstand und Technologie

Fussnoten

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 418, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater v. 10.11.1998 (GV. NW. S. 661), 20.4.1999 (GV. NRW. S. 154); Artikel 7 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 1. Mai 2004; Artikel 19 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 2 des Gesetzes v. 20.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 41), in Kraft getreten am 11. Januar 2008; Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 366), in Kraft getreten am 24. Juli 2019.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 22. Juli 1993.

Fn 3

Überschrift, § 3, § 5 geändert, § 2, § 4 zuletzt geändert und §§ 6 und 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 366), in Kraft getreten am 24. Juli 2019.

Fn 4

§ 12 Abs. 2 und § 14 aufgehoben durch Art. 5 d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 154); in Kraft getreten am 21. Mai 1999.

Fn 5

§ 10 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004.

Fn 6

§ 17 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004.

Fn 7

§ 8 (alt) aufgehoben, § 9 (alt) umbenannt in § 8 und geändert, §§ 10 und 11 (alt) umbenannt in §§ 9 und 10, § 12 (alt) umbenannt in § 11 und geändert, §§ 13, 15 und 16 (alt) aufgehoben, § 17 (alt) umbenannt in § 12 und geändert sowie § 18 (alt) umbenannt in § 13 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 366), in Kraft getreten am 24. Juli 2019.

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