MFGVO
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Verordnung zum Mittelstandsförderungsgesetz (MFGVO)

Verordnung zum Mittelstandsförderungsgesetz (MFGVO)
Vom 26. April 2022 (Fn 1)
Auf Grund des § 6 Absatz 7 des Mittelstandsförderungsgesetzes vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 673), der durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 419) neu gefasst worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Ziele des Clearingverfahrens

(1) Gegenstand des Clearingverfahrens ist die Überprüfung und Klärung der
Mittelstandsverträglichkeit wesentlich mittelstandsrelevanter Rechtsvorschriften und Vorhaben gemäß § 6 Absatz 1 und 2 des Mittelstandsförderungsgesetzes vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 673) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Erfüllung dieser Aufgabe obliegt der Clearingstelle Mittelstand, die außerhalb der Landesregierung angesiedelt ist. Sie erarbeitet zu den jeweiligen Vorhaben Stellungnahmen für die Landesregierung.
(3) Die Stellungnahmen dienen der Beratung der Landesregierung. Ziel ist es, die Interessen der mittelständischen Wirtschaft und der dort Beschäftigten rechtzeitig kennen zu lernen, so weit wie möglich und geboten zu berücksichtigen und so Konflikte zu vermeiden.

§ 2 Clearingstelle Mittelstand, Träger und Beteiligte

(1) Die sozialpolitischen Verbände, die Dachorganisationen der Kammern, die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Freien Berufe und die kommunalen Spitzenverbände nach § 6 Absatz 3 des Mittelstandsförderungsgesetzes beteiligen sich an den Clearingverfahren und unterstützen die Clearingstelle Mittelstand. Einzelheiten der Zusammenarbeit werden durch eine Vereinbarung mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium geregelt.
(2) Die Clearingstelle Mittelstand wird durch Vertrag des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums mit einem der in § 6 Absatz 4 des Mittelstandsförderungsgesetzes genannten Träger eingerichtet.
(3) Die Clearingstelle arbeitet unabhängig von dem Träger. Sie erfüllt ihre Aufgaben unabhängig von der eigenen Interessenvertretung des Trägers und nimmt die Interessen aller Beteiligten neutral wahr.
(4) Die Unterzeichnung der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 verpflichtet zu einer ziel- und ergebnisorientierten Unterstützung der Arbeit der Clearingstelle.
(5) Für die Arbeit der Beteiligten des Clearingverfahrens gilt der Grundsatz der Vertraulichkeit.

§ 3 Beauftragung der Clearingstelle Mittelstand

Die Beauftragung der Clearingstelle Mittelstand erfolgt durch die Landesregierung. Einzelheiten regelt die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 2014 (MBl. NRW. S. 826) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4 Durchführung des Clearingverfahrens

(1) Die Clearingstelle Mittelstand hat Anspruch auf Beratung durch das für Wirtschaft zuständige Ministerium hinsichtlich der Verfahrensabläufe.
(2) Im Rahmen des Verfahrens holt die Clearingstelle Mittelstand Stellungnahmen bei den Beteiligten ein, wertet sie aus und bündelt sie.
(3) Die Clearingstelle Mittelstand kann im Laufe des Verfahrens jederzeit das jeweils zuständige Ministerium um ergänzende Erläuterungen bitten.
(4) Das Clearingverfahren endet mit Abgabe der Stellungnahme der Clearingstelle Mittelstand. Sollte sich im weiteren Normsetzungsverfahren der Landesregierung eine wesentlich mittelstandsrelevante Änderung ergeben, ist erneut ein Clearingverfahren durchzuführen.

§ 5 Anforderungen an die Stellungnahme der Clearingstelle

(1) Die Stellungnahme der Clearingstelle Mittelstand soll mögliche Auswirkungen der Maßnahme auf die Wettbewerbssituation, Kosten, Verwaltungsaufwand oder Arbeitsplätze in den Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft darlegen und bewerten.
(2) Dabei sollen auch die Auswirkungen der Maßnahme auf die Nachhaltigkeit und die Ressourceneffizienz im Mittelstand im Rahmen einer volkswirtschaftlichen Gesamtfolgenabschätzung berücksichtigt werden.
(3) Die Stellungnahme soll in der Regel auch Regelungsvorschläge beinhalten, durch die mögliche nachteilige Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen verringert oder vermieden werden, ohne dass die grundsätzlichen Regelungsziele des jeweiligen Gesetzes- oder Verordnungsvorhabens in Frage gestellt werden.
(4) Abweichende Stellungnahmen einzelner Verfahrensbeteiligter sind darzustellen.

§ 6 Dauer des Clearingverfahrens

(1) Die Clearingstelle Mittelstand soll ihre gutachterliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von acht Wochen vorlegen. Ausnahmsweise kann die beauftragende Stelle in dringenden Fällen um Vorlage einer Stellungnahme binnen einer Frist von mindestens drei Wochen ersuchen. Für die Durchführung eines Clearingverfahrens in den Fällen des § 6 Absatz 2 des Mittelstandsförderungsgesetzes werden die Fristen in Abstimmung mit der beauftragenden Stelle festgelegt.
(2) Die Clearingstelle Mittelstand kann, auch auf Wunsch eines Beteiligten nach § 2 Absatz 1, bei besonders komplexen Verfahren um eine Fristverlängerung bitten.

§ 7 Ergebnisse des Clearingverfahrens

Die Clearingstelle Mittelstand übersendet die Stellungnahme dem jeweils zuständigen Fachressort, der Chefin oder dem Chef der Staatskanzlei, dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium und den Organisationen nach § 6 Absatz 3 des Mittelstandsförderungsgesetzes. Einzelheiten regelt die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 8 Verfahren zu wesentlichen mittelstandsrelevanten Vorschriften gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 2 und § 7 des Mittelstandsförderungsgesetzes

Für das Verfahren und die Anforderungen an die Stellungnahme der Clearingstelle Mittelstand im Fall einer Beauftragung der Clearingstelle nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 und § 7 des Mittelstandsförderungsgesetzes gelten die § 4 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 1, § 5 und § 7 entsprechend. Der Zeitraum, in dem die Prüfung zu erfolgen hat, wird jeweils im Einzelfall festgelegt.

§ 9 Bericht der Clearingstelle Mittelstand

(1) Die Clearingstelle Mittelstand berichtet einmal jährlich dem Mittelstandsbeirat gemäß § 10 des Mittelstandsförderungsgesetzes über ihre Arbeit und über deren Ergebnisse.
(2) Der Mittelstandsbeirat bewertet auf der Grundlage dieses Berichts der Clearingstelle nach § 10 Absatz 1 des Mittelstandsförderungsgesetzes die Inhalte der Clearingverfahren und berichtet dem zuständigen Landtagsausschuss im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium über das Ergebnis seiner Beratungen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Der Minister der Finanzen Zugleich für das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz insofern mit der Wahrung der Geschäfte beauftragt
Der Minister des Innern Zugleich für den Minister der Justiz
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin für Schule und Bildung

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Mai 2022 (GV. NRW. S. 681).

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