Mittelstandsförderungsgesetz
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Gesetz zur Förderung des Mittelstandes in Nordrhein-Westfalen (Mittelstandsförderungsgesetz)

Gesetz zur Förderung des Mittelstandes in Nordrhein-Westfalen (Mittelstandsförderungsgesetz)
Vom 18. Dezember 2012 (Fn 1)
Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Grundsätze

(1) Selbstständigkeit und Unternehmertum in der mittelständischen Wirtschaft des Landes sind zentrale Garanten für Wohlstand, Wachstum und Beschäftigung. Mittelständische Unternehmen und die Freien Berufe sowie die dort Beschäftigten leisten einen wichtigen Beitrag zur gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung des Landes.
(2) Deshalb ist die Förderung und Stärkung des Mittelstandes und der Freien Berufe im fairen Leistungswettbewerb Aufgabe der Landespolitik (Artikel 28 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen). Sie orientiert sich dabei an den Grundsätzen der Sozialen Marktwirtschaft, um Wettbewerbsfähigkeit und Leistungskraft des Mittelstandes zu sichern. Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz sind ebenfalls wesentliche Grundsätze bei der Förderung des Mittelstandes. Dabei gilt es, die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen einerseits und Großunternehmen andererseits ausgewogen zu berücksichtigen.
(3) Für die gedeihliche Entwicklung der mittelständischen Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen ist eine Wirtschaftspolitik, die einen auf Langfristigkeit angelegten, verlässlichen und nachhaltigen ordnungspolitischen Rahmen schafft, von grundlegender Bedeutung.
Dazu gehören insbesondere
1. der Abbau und die Verhinderung von Marktzutrittsschranken sowie die Bekämpfung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und überlegener Marktmacht, um die Erfolgschancen mittelständischer Unternehmen im Leistungswettbewerb zu gewährleisten sowie
2. die Stärkung der Haftung im unternehmerischen Entscheidungskalkül; Entscheidungsträger müssen auch die Folgen ihre Entscheidung verantworten.

§ 2 Ziele

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Vielfalt und Leistungskraft der mittelständischen Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen zu erhalten und zu stärken, deren Entfaltungsmöglichkeiten in der Sozialen Marktwirtschaft zu sichern, zu fairem Wettbewerb beizutragen und die Fähigkeit des Mittelstandes zur Schaffung und Sicherung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu steigern.
(2) Dies soll insbesondere erreicht werden durch
1. die Weiterentwicklung mittelstandsfreundlicher Rahmenbedingungen in Gesetzgebung und Verwaltung des Landes,
2. das Bemühen um freiwillige mittelstandsorientierte Selbstverpflichtungen der Kommunen im Lande,
3. weiteren Bürokratieabbau vor allem durch die Nutzung elektronischer Verfahren sowie weiterer Rechtsvereinfachung für den Mittelstand und die Freien Berufe,
4. Einflussnahme auf mittelstandsrelevante Vorhaben des Bundes und der EU im Rahmen der geltenden Gesetze,
5. die Betonung der Gleichwertigkeit von akademischer und beruflicher Bildung,
6. die Unterstützung der besonderen Beiträge des Mittelstandes zur beruflichen Aus-und Weiterbildung,
7. die Erhöhung des Innovationspotenzials bei der Entwicklung und Markteinführung neuer Produkte, Dienstleistungen und Verfahren,
8. die Unterstützung und Erleichterung von Unternehmenskooperationen im Rahmen der geltenden Gesetze,
9. die Stärkung der Innenstädte und Stadtteilzentren als Standorte für Handel und Handwerk,
10. die Erschließung der Chancen der Globalisierung und der Außenwirtschaft,
11. die dauerhafte Pflege einer Kultur der Selbstständigkeit bei Gründung, Unternehmenssicherung sowie Fragen der Unternehmensnachfolge,
12. die Weiterentwicklung von Finanzierungsmodellen, insbesondere zur Eigenkapitalstärkung, in kleinen und mittleren Unternehmen,
13. die nachhaltige Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung,
14. die Weiterentwicklung des Beratungs- und Unterstützungsinstrumentariums in Hinblick auf die spezifischen Anforderungen von Migrantinnen und Migranten sowie Frauen.

§ 3 Begriffsbestimmung

Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind konzernunabhängige, in der Regel eigentümer- oder inhabergeführte kleine und mittlere Unternehmen des Handwerks, Handels, Gewerbes und der Industrie sowie die Freien Berufe.

§ 4 (Fn 3) Bindungswirkungen

(1) Dieses Gesetz bindet die Landesbehörden bei wesentlich mittelstandsrelevanten Vorhaben, Verfahren und sonstigen Maßnahmen. Europäisches Beihilferecht und haushaltsrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.
(2) Wesentlich mittelstandsrelevant im Sinne dieses Gesetzes sind solche Vorhaben, Verfahren und sonstige Maßnahmen, die - vor allem bezogen auf die Unternehmensgröße - erhebliche Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, Kosten, Verwaltungsaufwand oder Arbeitsplätze in den Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft haben können.
(3) Vertreterinnen und Vertreter des Landes in Organen juristischer Personen, die dem beherrschenden Einfluss des Landes unterliegen, wirken im Rahmen ihrer Aufsichts- und Vertretungsrechte und -pflichten auf die Berücksichtigung der Grundsätze und Ziele dieses Gesetzes hin.
(4) Gemeinden und Gemeindeverbände sind bei wesentlich mittelstandsrelevanten Verfahren und Vorhaben im Rahmen ihrer Tätigkeit unter Berücksichtigung ihrer Selbstverwaltungsrechte gehalten, auf die Grundsätze und Ziele dieses Gesetzes hinzuwirken. Zur Verwirklichung mittelstandsgerechter Verfahren kann das für Wirtschaft zuständige Ministerium mit den kommunalen Spitzenverbänden Vereinbarungen abschließen, durch die eine Konkretisierung der Anforderungen an mittelstandsrelevante Verfahrensabläufe erfolgt. Unabhängig davon steht es Gemeinden und Gemeindeverbänden frei, durch den Erwerb geeigneter Gütezeichen und Zertifikate besonders ambitionierte Ansprüche in Hinsicht auf mittelstandsgerechte Verfahren zu unterstreichen.
Teil 2 Mittelstandsgerechte Rahmenbedingungen

§ 5 Subsidiarität

Alle wirtschaftspolitischen Maßnahmen des Landes haben sich an den Grundsätzen der Sozialen Marktwirtschaft und der Nachhaltigkeit zu orientieren, wobei die Lenkungsfunktion der Preisbildung am Markt nicht behindert werden sollte. Die Leistungserbringung durch die öffentliche Hand darf auf kommunaler Ebene insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität nur im Rahmen der §§ 107 ff. der Gemeindeordnung erfolgen.

§ 6 (Fn 4) Clearingstelle Mittelstand und Mittelstandsverträglichkeitsprüfung (Clearingverfahren)

(1) Gesetzes- und Verordnungsvorhaben der Landesregierung, bei denen eine wesentliche Mittelstandsrelevanz gegeben ist, sind einer Überprüfung und Klärung ihrer Mittelstandsverträglichkeit zu unterziehen, die in der Regel frühzeitig erfolgen soll. Hierzu zählen auch bereits in Kraft befindliche, befristete wesentlich mittelstandsrelevante Gesetze und Verordnungen, für die eine Entscheidung über das Außerkrafttreten beziehungsweise über den Fortbestand der jeweiligen Regelung zu treffen ist, sofern nicht bereits ein Clearingverfahren zu dem Gegenstand durchgeführt worden war.
(2) Eine Überprüfung und Klärung der Mittelstandsverträglichkeit kann darüber hinaus auch
1. zu Gesetzes- und Verordnungsvorhaben des Bundes und der Europäischen Union,
2. nach Maßgabe von § 7 zu bestehenden Landesgesetzen und -verordnungen, für die nicht ohnehin gemäß Absatz 1 Satz 2 ein Clearingverfahren durchzuführen ist, sowie zu bestehenden Rechtsvorschriften des Bundes und der Europäischen Union oder
3. zu sonstigen Vorhaben und Maßnahmen der Landesregierung, die einer Befassung durch den Landtag beziehungsweise seiner Ausschüsse bedürfen
erfolgen, wenn diese eine wesentliche Mittelstandsrelevanz aufweisen.
(3) Die Überprüfung und Klärung erfolgt durch die Clearingstelle Mittelstand und findet in enger Abstimmung mit den sozialpolitischen Verbänden, den Dachorganisationen der Kammern, den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Freien Berufe, den Kommunalen Spitzenverbänden und dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium statt.
(4) Die Clearingstelle Mittelstand ist außerhalb der Landesregierung bei einer nach Gesetz vorgesehenen Selbstverwaltungseinrichtung der Wirtschaft oder einer ausschließlich von gesetzlichen Selbstverwaltungseinrichtungen der Wirtschaft getragenen Institution angesiedelt.
(5) Die Clearingstelle Mittelstand berät auf Ersuchen des federführenden Ministeriums
oder des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums auch bereits bei der Prüfung der wesentlichen Mittelstandsrelevanz.
(6) Die Stellungnahmen der Clearingstelle Mittelstand dienen der Beratung der Landesregierung und des Landtags. Sie sind fester Bestandteil in parlamentarischen Anhörungen.
(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die Ablauf, Dauer und Beteiligte der Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 sowie der Beratung nach § 7 festlegt.
(8) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium stellt im Rahmen der ihm durch den Haushaltsgesetzgeber zur Bewirtschaftung überlassenen Mittel die angemessene Mitfinanzierung der Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 7 sicher.

§ 7 (Fn 4) Beratung zu bestehenden Rechtsvorschriften mit wesentlicher Mittelstandsrelevanz

Zu bestehenden Rechtsvorschriften gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 2 kann die Clearingstelle Mittelstand in Einzelfällen um Stellungnahme hinsichtlich der Mittelstandsverträglichkeit ersucht werden.

§ 8 (Fn 5) Mittelstandsadäquate Verwaltungsverfahren

(1) Die Behörden des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände arbeiten bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren zügig, effizient und ergebnisorientiert zusammen. Sie berücksichtigen im Rahmen der Gesetze auch die wirtschaftlichen Interessen der mittelständischen Unternehmen. Gleichzeitig ist den Anforderungen des Verbraucherschutzes und des Umweltschutzes Rechnung zu tragen.
(2) Verwaltungsverfahren sollen durch den Einsatz elektronischer Unterstützung effizient und transparent gestaltet werden.
(3) Soweit landeseinheitliche Regelungen innerhalb der Landesverwaltung bei der Entwicklung elektronischer Verfahren zur Entlastung der mittelständischen Wirtschaft beitragen können, übernimmt die Landesregierung die dafür zweckdienliche Koordination.

§ 9 (Fn 6) Arbeitsprogramm Mittelstand

Ergänzend zu den Maßnahmen und Verfahren nach den §§ 6 bis 8 vereinbart das für Wirtschaft zuständige Ministerium regelmäßig mit den sozialpolitischen Verbänden, den Kammern, den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe sowie den kommunalen Spitzenverbänden ein „Arbeitsprogramm Mittelstand“, welches zeitlich befristete Maßnahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene zusammenfasst.

§ 10 (Fn 7) Mittelstandsbeirat

(1) Die Wirksamkeit der Verfahren nach den §§ 6 und 7 sowie die Gestaltung und Umsetzung der Arbeitsprogramme Mittelstand nach § 9 werden einmal jährlich durch den Mittelstandsbeirat der Landesregierung bewertet. Der Beirat berichtet über das Ergebnis seiner Bewertungen dem zuständigen Landtagsausschuss.
(2) Der Beirat kann bei Bedarf einen Mittelstandsbericht zu einem besonders mittelstandsrelevanten Schwerpunkt in Auftrag geben. Er berichtet hierüber dem zuständigen Landtagsausschuss.
(3) Die Zusammensetzung des Beirates soll die Organisationen nach § 6 Absatz 3 angemessen berücksichtigen. Danach schlagen vor:
1. Handwerk NRW e. V. eine Person,
2. der Westdeutsche Handwerkskammertag eine Person,
3. IHK NRW zwei Personen,
4. der Deutsche Gewerkschaftsbund, Bezirk Nordrhein-Westfalen, zwei Personen,
5. unternehmer nrw zwei Personen,
6. die Kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen drei Personen,
7. der Verband der Freien Berufe Nordrhein-Westfalen zwei Personen un
8. die Familienunternehmer in Nordrhein-Westfalen, eine Person.
(4) Beratende Mitglieder des Mittelstandsbeirates sind:
1. eine leitende Vertreterin beziehungsweise ein leitender Vertreter der NRW.Energy4Climate GmbH oder der Effizienz-Agentur NRW und
2. die Präsidentin beziehungsweise der Präsident des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn.
(5) Im Mittelstandsbeirat sollen möglichst Angehörige beider Geschlechter zu je 50 Prozent vertreten sein.
(6) Der Mittelstandsbeirat tagt auf Einladung und in Anwesenheit der für Wirtschaft zuständigen Ministerin beziehungsweise des für Wirtschaft zuständigen Ministers. Die Ministerin beziehungsweise der Minister können nur durch die für Wirtschaft zuständige Staatssekretärin beziehungsweise durch den für Wirtschaft zuständigen Staatssekretär vertreten werden.
(7) Die Mitglieder des Mittelstandsbeirates werden auf Vorschlag der jeweils vertretenen Organisationen nach § 6 Absatz 3 durch die Ministerpräsidentin beziehungsweise den Ministerpräsidenten für die Dauer einer Legislaturperiode berufen. Die Mitgliedschaft im Mittelstandsbeirat endet mit dem Ausscheiden aus der vertretenen Organisation. Diese schlägt für die restliche Dauer der Legislaturperiode ein neues Mitglied zur Berufung vor.
(8) Die beratenden Mitglieder des Mittelstandsbeirats werden durch die jeweils zuständige Ministerin beziehungsweise den jeweils zuständigen Minister für die Dauer einer Legislaturperiode berufen.
Teil 3 Förderung

§ 11 (Fn 8) Grundlagen

(1) Förderziele im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die Stärkung der mittelständischen Wirtschaft;
2. die Pflege einer Kultur der Selbstständigkeit in allen Teilen des Landes;
3. die Schaffung von Anreizen für zusätzliche Gründungen in der gewerblichen Wirtschaft und bei den freien Berufen;
4. Orientierung der Förderung auch an der sozial-ökologischen Fortentwicklung der nordrhein-westfälischen Wirtschaft.
(2) Die Förderung kann aus materiellen Angeboten (Förderprogramme) und Dienstleistungen in Form von Beratung oder Auf- und Ausbau von Netzwerken bestehen. Bei der Entwicklung von Förderangeboten sind die Organisationen nach § 6 Absatz 3 angemessen zu beteiligen.
(3) Bei der Entwicklung und Durchführung von Förderprogrammen bedient sich die Landesregierung in geeigneten Fällen und im Rahmen des geltenden Rechts auch der Sachkunde der landeseigenen Förderbank beziehungsweise der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen.
(4) Fördermaßnahmen sind transparent, konsistent und verlässlich zu gestalten. Sie erfolgen unternehmensnah und sollen grundsätzlich Anreize zur Eigeninitiative geben. Das schließt ausreichende Eigenleistungen des Geförderten ein. Haushaltsrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.
(5) Bei der Planung, Durchführung und Bewertung von Förderungen sind die Grundsätze und Ziele des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Dabei ist dem besonderen Rang des verfassungsrechtlichen Auftrages zur Gleichstellung der Geschlechter Rechnung zu tragen. Auf die Beseitigung bestehender Nachteile ist hinzuwirken.
(6) Vor dem Hintergrund der zunehmenden Vielfalt der Gesellschaft, die insgesamt internationaler, älter, weiblicher und erwerbsbiographisch heterogener wird, sehen sich gerade mittelständische Unternehmen mit neuen Herausforderungen, vor allem aber auch mit neuen Chancen konfrontiert. Damit allen Beschäftigtengruppen identische berufliche Entwicklungsmöglichkeiten eröffnet und die Chancen von Vielfalt zum Beispiel bei geplanten Auftritten auf internationalen Märkten oder bei der Rekrutierung von Fachkräften optimal ausgeschöpft werden können, wird im für Wirtschaft zuständigen Ministerium eine Beratungsplattform für Diversity Management im Mittelstand eingerichtet.

§ 12 (Fn 9) Finanzierung/Haushaltsvorbehalt

(1) Die Förderung sowohl materieller Art als auch in Form von Dienstleistungen steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Bereitstellung von Haushaltsmitteln durch den Haushaltsgesetzgeber.
(2) Förderprogramme sollen zeitlich befristet sein, sie unterliegen einer regelmäßigen Überprüfung ihrer Wirksamkeit.
(3) Bei der Ausgestaltung der Förderbereiche, der Auswahl der Förderadressaten und der Förderinstrumente ist die Vereinbarkeit mit dem europäischen Beihilferecht zu beachten.
(4) Dieses Gesetz begründet keine Rechtsansprüche auf eine Förderung.

§ 13 (Fn 9) Finanzinstrumente

Das Land kann Finanzhilfen in Form von Zuschüssen, Darlehen, Bürgschaften, Garantien und revolvierenden Fonds gewähren.

§ 14 (Fn 9) Rückbürgschaften

Das Land kann nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes und der Vorschriften der Landeshaushaltsordnung den Selbsthilfereinrichtungen der mittelständischen Wirtschaft mit dem europäischen Beihilferecht vereinbare Rückbürgschaften für von diesen eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen gewähren.

§ 15 (Fn 10) Förderbereiche

Schwerpunkte und Gegenstand der Förderung werden im Benehmen mit den Organisationen nach § 6 Absatz 3, der Förderbank des Landes und der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen sowie gegebenenfalls der Kreditwirtschaft erarbeitet. Insbesondere zeitlich befristete Angebote können Gegenstand eines Arbeitsprogramms Mittelstand sein (§ 9).

§ 16 (Fn 11) Aufgaben der Förderung

Davon unabhängig bleiben dauerhafte Aufgaben der Förderung durch das Land:
1. die Unterstützung der mittelständischen Wirtschaft und der Freien Berufe in Fragen der Finanzierung (§ 13), Sicherung, Restrukturierung und der Unternehmensnachfolge;
2. Existenzgründung und Existenzsicherung zusammen mit den Startercentern NRW;
3. der Technologietransfer zur Sicherung und Stärkung von Innovationen in der mittelständischen Wirtschaft und bei den Freien Berufen;
4. die Stärkung der Eigenkapitalausstattung von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft und von Freiberuflern sowie die Stärkung und Weiterentwicklung von Fonds-Modellen für Beteiligungskapital;
5. die Erschließung und Erkundung von Auslandsmärkten für die mittelständische Wirtschaft, insbesondere durch die Unterstützung von Messen, Ausstellungen und grenzüberschreitenden Kooperationen;
6. die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der beruflichen Bildung im Dualen System sowie bei der beruflichen Weiterbildung und Qualifizierung im Mittelstand;
7. die Unterstützung der mittelständischen Wirtschaft und der Freien Berufe bei der Sicherung ihres Fachkräftebedarfs;
8. Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz in kleinen und mittleren Unternehmen wie zum Beispiel Effizienzverbesserungen bei Produkten, Produktionsverfahren und Energie;
9. die Unterstützung von Innovations- und Digitalisierungsstrategien in kleinen und mittleren Unternehmen und
10. die Unterstützung bei der Transformation im Zuge des Klimawandels und bei der Klimaanpassung.

§ 17 (F 12) Betriebliche Interessenvertretungen

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.
(2) Die betrieblichen Interessenvertretungen in Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft tragen so auch Verantwortung für Wachstum, Beschäftigung und Innovation im Unternehmen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe werden im Einvernehmen mit den sozialpolitischen Verbänden, der Vereinigung der Industrie- und Handelskammern Nordrhein-Westfalen und den Organisationen des Handwerks entsprechende Förderinstrumente entwickelt.
(3) Dieses Gesetz begründet keine über das Betriebsverfassungsgesetz hinausgehenden Rechte und Pflichten.
Teil 4 Öffentliche Aufträge

§ 18 (Fn 13) Grundlagen

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sollen die Grundsätze und Ziele dieses Gesetzes, soweit sie mit den anwendbaren vergaberechtlichen Bestimmungen des Europa-, Bundes- bzw. Landesrechts vereinbar sind, berücksichtigt werden. In diesem Rahmen ist bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

§ 19 (Fn 14) Fachkundenachweis

(1) Wer einen Meistertitel gemäß §§ 51, 51b der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), in der jeweils geltenden Fassung in dem für den öffentlichen Auftrag geforderten Gewerbe und Gewerk nachweist, ist grundsätzlich als fachkundig im Sinn der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) anzusehen.
(2) Gleiches gilt - unabhängig von der Eintragung in die Handwerksrolle - für gleichwertige Abschlüsse nach § 7 Absatz 2 der Handwerksordnung.
(3) Die Anforderungen des Präqualifizierungsverfahrens bleiben davon unberührt.

§ 20 (Fn 15) Unternehmen unter Einfluss der öffentlichen Hand

Vertreterinnen und Vertreter der öffentlichen Hand in Organen juristischer Personen, die dem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand unterliegen, wirken im Rahmen ihrer Aufsichts-und Vertretungsrechte und -pflichten darauf hin, dass §§ 18 und 19 bei Vergaben durch diese Unternehmen entsprechend berücksichtigt werden.
Teil 5 Schlussbestimmung

§ 21 (Fn 2) Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk
Der Minister für Inneres und Kommunales
Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales
Der Justizminister
Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 29. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 673); geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1067), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016; Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 15. April 2022.

Fn 2

§ 21 neu gefasst durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1067), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016. 

Fn 3

§ 4 Absatz 1, 2 und 4 geändert durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 15. April 2022.

Fn 4

§ 6 (alt) durch die §§ 6 und 7 (neu) ersetzt durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 15. April 2022.

Fn 5

§ 7 (alt) umbenannt in § 8 (neu) durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 15. April 2022.

Fn 6

§ 8 (alt) umbenannt in § 9 (neu) und geändert durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 15. April 2022.

Fn 7

§ 9 (alt) umbenannt in § 10 (neu), Absatz 1 geändert und Absatz 3 (alt) durch Absatz 3 bis 8 (neu) ersetzt durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 15. April 2022.

Fn 8

§ 10 (alt) umbenannt in § 11 (neu) und Absatz 2, 3 und 6 geändert durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 15. April 2022.

Fn 9

§§ 11 bis 13 (alt) umbenannt in §§ 12 bis 14 (neu) durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 15. April 2022.

Fn 10

§ 14 (alt) umbenannt in § 15 (neu) und geändert durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 15. April 2022.

Fn 11

§ 15 (alt) umbenannt in § 16 (neu) und geändert durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 15. April 2022.

Fn 12

§ 16 (alt) umbenannt in § 17 (neu) durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 15. April 2022.

Fn 13

§ 17 (alt) umbenannt in § 18 (neu) und geändert durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 15. April 2022.

Fn 14

§ 18 (alt) umbenannt in § 19 (neu) und Absatz 1 und 2 geändert sowie § 19 (alt) aufgehoben durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 15. April 2022.

Fn 15

§ 20 geändert durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 15. April 2022.

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