Gesetz zur Bestätigung von Vereinbarungen mit dem Erzbistum Köln und mit dem Bistum Münster
DE - Landesrecht NRW

Gesetz zur Bestätigung von Vereinbarungen mit dem Erzbistum Köln und mit dem Bistum Münster

Gesetz zur Bestätigung von Vereinbarungen mit dem Erzbistum Köln und mit dem Bistum Münster
Vom 4. Februar 2014 (Fn 1)
(Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung im Bereich der Schul- und Studienfonds vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 105))

§ 1 Bestätigung einer Vereinbarung mit dem Erzbistum Köln

Die Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Bergischen Schulfonds und des Gymnasialfonds Münstereifel zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Köln wird gemäß Artikel 21 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt. Die Vereinbarung wird nachstehend als Anlage veröffentlicht.

§ 2 Bestätigung einer Vereinbarung mit dem Bistum Münster

Die Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Münster’schen Studienfonds und des Beckum-Ahlen’schen Klosterfonds zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bistum Münster wird gemäß Artikel 21 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt. Die Vereinbarung wird nachstehend als Anlage veröffentlicht.

§ 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
 
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
  
Die Ministerpräsidentin
Der Finanzminister
Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk
Der Minister für Inneres und Kommunales
Der Justizminister
Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr zugleich für den Minister für Arbeit, Integration und Soziales
Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport
Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter zugleich für die Ministerin für Schule und Weiterbildung und den Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
 
Bekanntmachung des Inkrafttretens der Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Bergischen Schulfonds und des Gymnasialfonds Münstereifel zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Köln sowie der Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Münster¿schen Studienfonds und des Beckum-Ahlen¿schen Klosterfonds zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bistum Münster jeweils vom 22. November 2013 bzw. vom 13. Dezember 2013
 Vom 3. April 2014 (GV. NRW. S. 265)
Nachdem der abschließende Notenwechsel zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Heiligen Stuhl bis zum 26. März 2014 erfolgt ist, sind die Vereinbarungen gemäß § 8 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Köln bzw. gemäß § 9 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bistum Münster am 27. März 2014 in Kraft getreten.
Die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen: Anlage zu § 1 Anlage zu § 2

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 27. Februar 2014 (GV. NRW. S. 105).

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