EStGemAntVO 2021, 2022 und 2023
DE - Landesrecht NRW

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2021, 2022 und 2023 (EStGemAntVO 2021, 2022 und 2023)

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2021, 2022 und 2023 (EStGemAntVO 2021, 2022 und 2023)
Vom 8. Dezember 2020 (Fn 1)
Auf Grund der §§ 2, 4 Absatz 2, §§ 5 und 6 Absatz 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer

(1) Der auf die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen entfallende Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für die Haushaltsjahre 2021, 2022 und 2023 auf die einzelnen Gemeinden nach dem aus Anlage 1 ersichtlichen Schlüssel aufgeteilt.
(2) Für die Aufteilung des Abrechnungsbetrages für das vierte Quartal 2020 sind die Schlüsselzahlen der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2018, 2019 und 2020 vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1006) anzuwenden.

§ 2 Auszuzahlende Beträge, Auszahlungstermine

(1) Die Höhe der Zahlungen ist für die ersten drei Quartale unter Berücksichtigung des vierteljährlichen Ist-Aufkommens an Lohnsteuer, veranlagter Einkommensteuer sowie des Aufkommens an Kapitalertragsteuer nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) zu berechnen.
(2) Im Dezember ist jeweils eine Abschlagszahlung auf das vierte Quartal in Höhe von 110 Prozent der Zahlung für das dritte Quartal anzuweisen. Der Abrechnungsbetrag für das vierte Quartal ergibt sich aus der berechneten Höhe des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer im jeweiligen Zeitraum abzüglich der im Dezember geleisteten Abschlagszahlung.
(3) Die Zahlungen gemäß Absatz 1 erfolgen jeweils im April, Juli und Oktober am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor Ultimo. Die Abschlagszahlung gemäß Absatz 2 erfolgt im Dezember am vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor dem 24. Dezember. Die Zahlung oder Erstattung aus der Schlussabrechnung erfolgt am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor Ultimo im Januar des Folgejahres.

§ 3 Berechnung und Zahlbarmachung

(1) Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nach § 1, Zahlungen nach § 2, Ausgleichsbeträge nach § 6 und die Gewerbesteuerumlage sind vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen zu berechnen.
(2) Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen leitet dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Unterlagen über die Berechnung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer zu. Das für Finanzen zuständige Ministerium stellt im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium die auszuzahlenden Beträge fest.
(3) Das Landesamt für Finanzen Nordrhein-Westfalen erstellt anhand der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen übermittelten Berechnungen die für die Zahlbarmachung erforderlichen Unterlagen.
(4) Die Auszahlung erfolgt durch die Landeshauptkasse des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 4 Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens (Gewerbesteuerumlage)

(1) Die Gemeinden melden dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen bis zu den in Anlage 2 festgesetzten Terminen zur Berechnung der auf Grund von § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), anfallenden Gewerbesteuerumlagen des gesamten Kalenderjahres für die Abrechnung und der drei vorhergehenden Kalendervierteljahre für die Abschlagszahlungen jeweils das Gewerbesteueristaufkommen und den Hebesatz im jeweiligen Meldezeitraum. Die Meldungen sind über das vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen bereitgestellte Online-Formular abzugeben. Das für Finanzen zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium die Form der Meldungen.
(2) Die Gewerbesteuerumlage ist mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer zu verrechnen.
(3) Vorauszahlungen auf die Abrechnung sind im jeweils vierten Quartal zu den in § 2 Absatz 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Terminen in Höhe der Abschlagszahlungen für das jeweils dritte Quartal zu leisten, jedoch nicht mehr als der nach § 2 Absatz 2 Satz 1 jeweils anzuweisende Betrag.
(4) Die Abrechnung erfolgt zu dem in § 2 Absatz 3 festgesetzten Termin.

§ 5 Bekanntgabe

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium gibt den auf die Gemeinden entfallenden Anteil an der Einkommensteuer für die in § 2 Absatz 3 benannten Zeiträume durch Runderlass bekannt.
(2) Jede Gemeinde erhält über den auf sie entfallenden Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für die in § 2 Absatz 3 benannten Zeiträume eine Mitteilung. Die Mitteilungen sind vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen maschinell zu erstellen und den Gemeinden rechtzeitig vor den in § 2 Absatz 3 festgelegten Terminen zuzuleiten.

§ 6 Berichtigung bei fehlerhaftem Verteilungsschlüssel

(1) Ausgleichsbeträge nach § 4 Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden nach Ergänzungsschlüsselzahlen errechnet. Ergänzungsschlüsselzahlen sind die in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteile der einzelnen Gemeinden an dem nach § 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes auf die Gemeinden des Landes entfallenden Steueraufkommen, um die die in der Anlage 1 zu § 1 genannten Anteile zu hoch oder zu niedrig festgesetzt worden sind. Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden.
(2) Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind von dem für Finanzen zuständigen Ministerium und von dem für Kommunales zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung des § 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes und der Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung vom 21. September 2020 (BGBl. I S. 2017) festzusetzen.
(3) Der Ausgleich des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer auf Grund von Ergänzungsschlüsselzahlen ist zu den in § 2 Absatz 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Terminen durchzuführen. Ausgleichsbeträge sind aus dem Gesamtbetrag des Gemeindeanteils vor der Aufteilung zu entnehmen, zurückzuzahlende Beträge sind dem Gesamtbetrag zuzuführen.

§ 7 Berichtigung der Gewerbesteuerumlage

(1) Zu erstattende Beträge oder nachzuzahlende Beträge, die sich durch eine fehlerhafte Meldung oder eine Änderung der Berechnungsgrundlagen ergeben, sind dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen unter Angabe der geänderten Berechnungsgrundlagen über das vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen bereitgestellte Online-Formular anzuzeigen. Die Meldungen sind bis zum 15. November, der auf die Feststellung der fehlerhaften Berechnung folgt, vorzulegen. Für die Meldungen gelten § 4 Absatz 1 Sätze 2 und 3 entsprechend.
(2) Zu erstattende Beträge oder nachzuzahlende Beträge nach Absatz 1 werden im Rahmen der jährlichen Abrechnung für die Gewerbesteuerumlage ausgeglichen.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 am 31. Januar 2024 außer Kraft.
(2) Für den Fall, dass die Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2024, 2025 und 2026 nicht bis zum 31. Januar 2024 in Kraft getreten ist, gilt diese Verordnung über den in Absatz 1 genannten Zeitpunkt hinaus solange fort, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2025. Die Abschlagszahlungen, die zu den in § 2 Absatz 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Terminen fällig werden, sind mit der ersten ordentlichen Zahlung zu verrechnen.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister der Finanzen
Für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Der Minister für Verkehr
Anlagen: Anlage 1 Anlage 2

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2021 (GV. NRW. 2020 S. 1163).

Markierungen
Leseansicht