5. die Landesoberbehörden bei Wehrpflichtigen ihrer sowie der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen (§§ 14, 14a des Landesorganisationsgesetzes) des Landes,
6. die Einrichtungen des Landes (§§ 14, 14a des Landesorganisationsgesetzes), die unmittelbar einer obersten Landesbehörde nachgeordnet sind, bei Wehrpflichtigen ihrer Einrichtungen,
7. die Bezirksregierungen bei Wehrpflichtigen ihrer Behörden, der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen (§§ 14, 14a des Landesorganisationsgesetzes) des Landes und bei wehrpflichtigen Lehrkräften im Dienste des Landes,
8. die Landesmittelbehörden bei Wehrpflichtigen ihrer sowie der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen (§§ 14, 14a des Landesorganisationsgesetzes) des Landes, soweit sie nicht unter Nummer 7 fallen,
9. die Hochschulen bei Wehrpflichtigen ihrer Dienststellen, soweit es sich um Dienstkräfte im öffentlichen Dienst des Landes handelt,
10. bei Wehrpflichtigen der Zweckverbände die Aufsichtsbehörde,
11. bei Wehrpflichtigen, die im öffentlichen Dienst einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes stehen, die Hauptverwaltungsbeamten und -beamtinnen der Gemeinden und Gemeindeverbände, denen die Wehrpflichtigen angehören,
12. bei Wehrpflichtigen, die im öffentlichen Dienst einer anderen der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen die Wehrpflichtigen angehören,
13. die Leitung der Justizvollzugsanstalten für die Wehrpflichtigen ihrer Anstalten.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind vorschlagsberechtigt
1. für die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, der Oberlandesgerichte, des Landessozialgerichts, der Landesarbeitsgerichte und der Finanzgerichte sowie die Generalstaatsanwältinnen und -staatsanwälte die Dienstaufsichtsbehörde,