Verordnung über die Vergütung und die Ausbildungsbeihilfe nach den Vollzugsgesetzen des Landes Nordrhein-Westfalen für Gefangene und in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte (Landesvollzugsvergütungsverordnung Nordrhein-Westfalen - LVollzVergVO NRW)
§ 1 Arbeitszeit
§ 2 Grundlohn
Stufe 1 |
= |
Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungszeit erfordern und die nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen. |
Stufe 2 |
= |
Arbeiten der Stufe 1, die eine Einarbeitungszeit erfordern. |
Stufe 3 |
= |
Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit stellen. |
Stufe 4 |
= |
Arbeiten, welche die Kenntnisse und Fähigkeiten einer Facharbeiterin oder eines Facharbeiters erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen. |
Stufe 5 |
= |
Arbeiten, die über die Anforderungen der Stufe 4 hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern. |
§ 3 Zulagen
Anteil der Gefangenen |
Höhe der Zulage bei Arbeiten, bei denen die tatsächlich geleistete Arbeitszeit vergütet wird |
bis zu 20 Prozent |
10 Prozent bis 19 Prozent |
bis zu 20 Prozent |
20 Prozent bis 29 Prozent |
bis zu 10 Prozent |
30 Prozent |
Anteil der Gefangenen |
Höhe der Zulage bei Arbeiten, bei denen eine festgesetzte Vorgabezeit vergütet wird |
bis zu 20 Prozent |
5 Prozent bis 9 Prozent |
bis zu 20 Prozent |
10 Prozent bis 14 Prozent |
bis 10 Prozent |
15 Prozent |
§ 4 Arbeitstherapeutische Maßnahmen
§ 5 Ausbildungsbeihilfe in der beruflichen Bildung
Stufe 1 |
= |
Maßnahmen der Berufsvorbereitung und der beruflichen Orientierung, bei Jugendlichen auch Maßnahmen zur Förderung der beruflichen oder der persönlichen Entwicklung. |
Stufe 2 |
= |
Maßnahmen der beruflichen Bildung, soweit die Kürze der Zeit oder das Ziel der jeweiligen Maßnahme dies rechtfertigt, insbesondere modulare Qualifizierungen mit einer Maßnahmedauer von bis zu sechs Monaten. |
Stufe 3 |
= |
Maßnahmen der beruflichen Bildung, soweit nicht Stufe 2 oder 4 in Betracht kommen. |
Stufe 4 |
= |
Maßnahmen der beruflichen Bildung nach der Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme, soweit der Ausbildungsstand oder die Lernbereitschaft der Gefangenen oder Untergebrachten dies rechtfertigt. |
§ 6 Ausbildungsbeihilfe in der schulischen Bildung
Stufe 1 |
= |
Maßnahmen der schulischen Grundbildung und Orientierung (zum Beispiel Sprachkurse, Alphabetisierungskurse und Elementarkurse), bei Jugendlichen auch Maßnahmen zur Förderung der schulischen oder der persönlichen Entwicklung (zum Beispiel Sonderform des Ausbildungsvorbereitungsjahres, Berufszertifikatkurs). |
Stufe 2 |
= |
Stütz- und Fördermaßnahmen, wenn dies wegen der Kürze oder des Ziels der Maßnahme gerechtfertigt ist (zum Beispiel Liftkurse oder Integrationskurse mit einer Dauer von mindestens drei Monaten). |
Stufe 3 |
= |
Abschlussbezogene Maßnahmen der Berufsreife beziehungsweise zertifizierte Maßnahmen der schulischen Bildung, die mit einer Prüfung abschließen (zum Beispiel Hauptschulabschluss nach Klasse 9, Europäischer Computerführerschein ECDL). |
Stufe 4 |
= |
Abschlussbezogene Maßnahmen der schulischen Bildung, die auf den Erwerb eines Sekundarabschlusses gerichtet sind und mit einer Prüfung abschließen (zum Beispiel Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder nach Klasse 10 Typ B, Realschulabschluss und Abitur) sowie Teilnahme an einem Fernstudium |
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Fussnoten
In Kraft getreten am 28. September 2017 (GV. NRW. S. 778, ber. S. 800). |