Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen“
Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen“
Vom 23. Februar 2022 (Fn 1)
§ 1 Errichtung, Rechtsform und Sitz
(1) Unter dem Namen „Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf errichtet.
(2) Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung hat den Zweck, Opfer von Gewalttaten und deren Angehörige finanziell zu unterstützen.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“).
(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des Stiftungsgenusses besteht nicht.
§ 3 Vermögen der Stiftung, Stiftungsmittel
(1) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszweckes zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Es besteht zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus einem Barvermögen in Höhe von 3 Mio. Euro, das das Land Nordrhein-Westfalen auf die Stiftung überträgt.
(2) Für den Aufbau der Stiftung erhält die Stiftung vom Land Nordrhein-Westfalen neben dem Barvermögen nach Absatz 1 in 2022 einen Zuschuss in Höhe von 0,5 Mio. Euro und in den Jahren 2023 bis 2027 in Höhe von jeweils 2,5 Mio. Euro.
(3) Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind möglich. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung auf Grund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
(4) Die Stiftung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Geldbußen erhalten, die in Strafverfahren verhängt werden.
(5) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
1. aus den Erträgen des Grundstockvermögens,
2. aus den Zuschüssen nach Absatz 2 und Beträgen aus Absatz 4 sowie
3. aus sonstigen Zuwendungen, soweit sie von dem Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind; Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(6) Sämtliche Mittel der Stiftung dürfen nur für die gesetzlichen und satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
§ 4 Stiftungsorgane
Organe der Stiftung sind
1. der Stiftungsvorstand und
2. der Stiftungsrat.
§ 5 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Personen. Die Mitglieder des Vorstands werden von dem für Soziales zuständigen Ministerium nach Anhörung des Stiftungsrates bestellt.
(2) Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und führt nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung die Geschäfte der Stiftung.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Stiftungsvorstandes vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Es hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Stiftungssatzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
§ 6 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus einem gewählten Mitglied des Landtages je Fraktion sowie je einem Mitglied, das von dem für Soziales zuständigen Ministerium und vom Ministerium der Justiz zu benennen ist. Ein weiteres Mitglied wird von zivilgesellschaftlich tätigen Verbänden für die Belange des Opferschutzes benannt. Ferner ist die oder der Opferschutzbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen Mitglied des Stiftungsrates. Die Mitglieder des Stiftungsrates können sich im Einzelfall vertreten lassen.
(2) Der Stiftungsrat wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(4) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Der Stiftungsrat beschließt die Satzung und etwaige Richtlinien der Stiftung. Er beschließt im Übrigen über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, und kann insbesondere allgemeine Festlegungen zu fachlichen Schwerpunkten treffen. Er entscheidet zudem über die Verwendung der Mittel im Einzelfall und überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes.
§ 7 Stiftungssatzung
(1) Nähere Bestimmungen über die Verwaltung der Stiftung und die Tätigkeit ihrer Organe sowie zum Vollzug dieses Gesetzes, wie z. B. zu den Leistungsvoraussetzungen und zur Leistungshöhe, werden in der Stiftungssatzung geregelt, die der Genehmigung des für die Rechtsaufsicht zuständigen Ministeriums bedarf. Die Satzung kann insbesondere Regelungen treffen über
1. Grundsätze zu den Zielsetzungen der Förderung sowie
2. Grundsätze zum Verfahren der Förderung.
Die Stiftung kann daneben durch Richtlinien allgemeine Regelungen für die von ihr gewährten Leistungen erlassen.
(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsicht. Satz 1 gilt entsprechend für Änderungen und Ergänzungen der Satzung.
§ 8 Geschäftsstelle
(1) Die Aufgaben einer Geschäftsstelle der Stiftung werden in der Behörde des für Soziales zuständigen Ministeriums unter Wahrung der rechtlichen Selbständigkeit der Stiftung erledigt. Das Schriftgut der Stiftung ist von dem der Behörde getrennt zu halten.
(2) Soweit das Land die Personal- und Sachkosten der Geschäftsstelle trägt, hat die Stiftung diese aus den ihr zufließenden Mitteln zu erstatten.
§ 9 Beendigung der Stiftung, Heimfall
(1) Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden.
(2) Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an das Land Nordrhein-Westfalen.
§ 10 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des für Soziales zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Das Ministerium kann sich jederzeit, auch durch Beauftragte, über die Angelegenheiten der Stiftung informieren. Es kann an den Sitzungen der Organe und Gremien der Stiftung teilnehmen und sich von der Stiftung mündlich oder schriftlich unterrichten lassen, insbesondere die Prüfung an Ort und Stelle ermöglichen sowie sich Akten und sonstige Unterlagen vorlegen lassen.
(3) Das Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Organe und Gremien beanstanden und Abhilfe verlangen; insbesondere kann das Ministerium mit dem Verlangen eine angemessene Frist setzen, in der die notwendigen Beschlüsse oder Maßnahmen zu fassen oder zu unterlassen sind. Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. Kommt die Stiftung einer Aufsichtsmaßnahme nach Satz 1 nicht nach, so kann das Ministerium die beanstandeten Beschlüsse oder Maßnahmen aufheben oder anstelle der Stiftung auf ihre Kosten das Erforderliche veranlassen oder die Durchführung des Erforderlichen auf Kosten der Stiftung einem anderen übertragen. Zur Durchführung des Erforderlichen kann das Ministerium der Stiftung zudem Weisungen erteilen und insbesondere das Erforderliche auch durch die Stiftung durchführen lassen.
(4) Sind Organe oder Gremien dauernd beschlussunfähig, so kann sie das Ministerium auflösen und ihre unverzügliche Neuwahl anordnen. Sofern und solange die Befugnisse nach Absatz 3 nicht ausreichen, kann das Ministerium nach Anhörung der Stiftung auf ihre Kosten Beauftragte bestellen, die die Befugnisse der Gremien oder einzelner Mitglieder von Gremien in dem erforderlichen Umfang ausüben.
§ 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Der Minister des Innern Zugleich für den Minister der Finanzen
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Der Minister der Justiz
Für die Ministerin für Kultur und Wissenschaft Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Fussnoten
In Kraft getreten am 9. März 2022 (GV. NRW. S. 256). |
|
Feedback