Gesetz zur Offenlegung von Vergütungen bei Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts (Vergütungsoffenlegungsgesetz – VergütungsOG)
Gesetz zur Offenlegung von Vergütungen bei Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts (Vergütungsoffenlegungsgesetz – VergütungsOG)
Vom 17. Dezember 2009 (Fn 1)
(Artikel 2 des Transparenzgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950))
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren Anstalt, Körperschaft und Stiftung des öffentlichen Rechts (öffentlich-rechtliche Unternehmen).
(2) Von dem Anwendungsbereich ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.
§ 2 Offenlegung von Vergütungen bei öffentlich-rechtlichen Unternehmen
(1) Öffentlich-rechtliche Unternehmen veröffentlichen die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, im Anhang des Jahresabschlusses. Ist der Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, erfolgt die gesonderte Veröffentlichung an anderer geeigneter Stelle. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für:
1. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,
2. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von dem Unternehmen während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und
4. Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.
(2) Entsprechendes gilt für die an die Mitglieder des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen.
§ 3 Offenlegung von Vergütungen bei Beteiligungen des öffentlich-rechtlichen Unternehmens
(1) Bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten und des öffentlichen Rechts, an denen das öffentlich-rechtliche Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, wirkt es darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge, Leistungszusagen und Leistungen entsprechend § 2 angegeben werden. Das Gleiche gilt, wenn das öffentlich-rechtliche Unternehmen nur zusammen mit dem Land, Gemeinden oder Gemeindeverbänden, einem Sparkassen- und Giroverband, einem Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts im Sinne des § 65a der Landeshaushaltsordnung oder einem Unternehmen in der Rechtsform des privaten oder öffentlichen Rechts im Sinne des Satzes 1 unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Die auf Veranlassung des öffentlich-rechtlichen Unternehmens gewählten oder entsandten Mitglieder setzen diese Verpflichtung um.
(2) Ist das öffentlich-rechtliche Unternehmen nicht mehrheitlich, jedoch in Höhe von mindestens 25 vom Hundert an einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 unmittelbar oder mittelbar beteiligt, soll es auf eine Veröffentlichung entsprechend Absatz 1 hinwirken.
(3) Das öffentlich-rechtliche Unternehmen soll sich an der Gründung eines Unternehmens in der Rechtsform des privaten und des öffentlichen Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen dieser Rechtsformen nur beteiligen, wenn gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge und Leistungszusagen entsprechend § 2 Absatz 1 angegeben werden.
(4) § 112 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
§ 4 Geltungsregelung
Dieses Gesetz ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(Fn 2)
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Der Finanzminister
Die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Der Innenminister
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin für Schule und Weiterbildung
Der Minister für Bauen und Verkehr
Die Justizministerin
Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Der Minister für Generationen, Familie, Frauen und Integration
Der Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
Fussnoten
GV. NRW. S. 950, in Kraft getreten am 31. Dezember 2009; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014. |
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§ 5 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014. |
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