StBVG NW
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Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater (StBVG NW)

Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater (StBVG NW)
Vom 10. November 1998 (Fn 1) (Fn 3) (Artikel 1 des Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater)

§ 1 Errichtung, Aufgabe

(1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen" (Versorgungswerk) mit Sitz in Nordrhein-Westfalen errichtet. Der Ort des Sitzes wird durch die Satzung bestimmt.
(2) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und den sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.
(3) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.

§ 2 (Fn 4) Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Versorgungswerks sind
1. alle Mitglieder einer der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehenden Steuerberaterkammer, soweit sie natürliche Personen sind, und
2. Personen gemäß Nummer 1, deren Mitgliedschaft gemäß Absatz 3 Satz 1 geendet hat, wenn die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen beendet wird.
Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliedschaft auf Antrag erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 in der Person eines Mitglieds entfallen.
(2) Das Nähere regelt die Satzung. Die Satzung kann insbesondere vorsehen, dass die Mitgliedschaft auf Antrag erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 in der Person eines Mitglieds entfallen. Die Satzung kann ein Höchsteintrittsalter vorsehen.
(3) Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet, sobald eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen begründet wird. In diesem Fall sind die für das Mitglied an das Versorgungswerk gezahlten Beiträge, soweit sie nicht der Deckung der laufenden Kosten und der versicherungstechnischen Risiken dienen, zuzüglich einer angemessenen Verzinsung auf das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen überzuleiten. Das Nähere bestimmt ein Überleitungsabkommen der beteiligten Versorgungswerke, in dem mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch abweichende Regelungen getroffen werden können. Die Überleitung findet nicht statt, wenn ihr das Mitglied innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden durch Erklärung gegenüber einem der beteiligten Versorgungswerke in Textform widerspricht. Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliedschaft auf Antrag erhalten bleibt; Satz 2 bleibt von dieser Regelung unberührt.

§ 3 (Fn 4) Organe, Ehrenamtlichkeit

(1) Organe des Versorgungswerks sind
1. die Vertreterversammlung;
2. der Vorstand und
3. die Präsidentin oder der Präsident.
(2) Die Tätigkeit als Mitglied der Vertreterversammlung und des Vorstands sowie die Tätigkeit als Präsidentin oder Präsident wird ehrenamtlich ausgeübt. Gleiches gilt für die Tätigkeit als Mitglied eines Ausschusses des Versorgungswerks. In der Satzung können Regelungen über Kostenerstattungen und Aufwandsentschädigungen vorgesehen werden.

§ 4 (Fn 4) Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 30 Mitgliedern, von denen jeweils neun den Steuerberaterkammern Düsseldorf, Köln und Westfalen-Lippe sowie drei Mitglieder der Steuerberaterkammer Thüringen angehören. Die Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wählbar und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Versorgungswerks. Die Wahlen werden getrennt nach Kammerbezirken durchgeführt. Die Einzelheiten des Wahlverfahrens werden in einer Wahlordnung geregelt.
(2) Die Vertreterversammlung beschließt über
1. Erlass und Änderung der Satzung sowie der Wahlordnung;
2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen;
3. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes;
4. die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen.
(3) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 16 ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, im Fall von Absatz 2 Nummer 1 und 2 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung verlangen.

§ 5 (Fn 4) Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Vorstandsmitglieder dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein. Mindestens drei Mitglieder des Vorstandes müssen dem Versorgungswerk angehören.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks.

§ 6 (Fn 4) Präsidentin oder Präsident

(1) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden vom Vorstand aus dessen Mitte gewählt. Sie müssen dem Versorgungswerk angehören.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Vorstand und vertritt, vorbehaltlich des § 7 Absatz 2, das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er führt die Aufsicht über die Geschäftsführung.
(3) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten.

§ 7 (Fn 4) Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung wird auf Beschluss des Vorstandes von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt.
(2) Die Geschäftsführung leitet die Geschäftsstelle. Sie führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes.

§ 8 (Fn 4) Beitragspflicht

(1) Die Mitglieder des Versorgungswerkes sind zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet, die durch Bescheid festgesetzt werden. Für die Berechnung ist das gesamte Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14, 15 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs maßgebend.
(2) Für Beiträge, die zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, können nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge erhoben werden. Die Säumniszuschläge werden durch Bescheid festgesetzt.
(3) Die Beitreibung rückständiger Beiträge und Säumniszuschläge sowie die Durchsetzung von Auskunftsbegehren richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. Die Gemeinden und Landkreise sind verpflichtet, auf Ersuchen des Versorgungswerkes Beiträge, Säumniszuschläge und sonstige Kosten beizutreiben.

§ 9 (Fn 4) Beitragsbefreiung

Auf Antrag wird von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit, wer
1. Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist;
2. Pflichtmitglied einer anderen, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung eines anderen Berufsstandes ist; § 2 Absatz 3 des Gesetzes bleibt unberührt;
3. aufgrund eines öffentlich-rechtlichen ständigen Dienstverhältnisses Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat.
Die Satzung kann für diese Fälle Mindestbeiträge festlegen. Bei vollständiger Beitragsbefreiung ruhen alle Mitgliedschaftsrechte.

§ 10 (Fn 4) Leistungen des Versorgungswerkes

(1) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:
1. Altersrente;
2. Berufsunfähigkeitsrente;
3. Hinterbliebenenrente;
4. Erstattung von Beiträgen;
5. Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger;
6. Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner bei Erlöschen des Rentenanspruchs durch Wiederverheiratung;
7. Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch einen in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht.
(2) Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen.

§ 11 (Fn 5) Verjährung

Für die Verjährung der satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

§ 12 Abtretung, Verpfändung, Pfändung

Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.

§ 13 (Fn 4) Satzung

Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerkes nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für
1. die Feststellung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen;
2. die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft sowie Beitragsbefreiungen;
3. die Nachversicherung gem. § 186 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches;
4. die Bestimmung der nach § 14 Absatz 1 und 2 zu verarbeitenden Daten.

§ 14 (Fn 6) Verarbeitung personenbezogener Daten, Auskünfte

(1) Das Versorgungswerk ist berechtigt, personenbezogene Daten seiner Mitglieder und sonstiger Leistungsberechtigten zu verarbeiten, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks erforderlich ist, insbesondere für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen. Dies gilt auch für die Verarbeitung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten, insbesondere von Gesundheitsdaten. § 15 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks oder der öffentlichen Stelle, an die die Daten übermittelt werden, erforderlich ist.
(2) Das Versorgungswerk kann von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten sowie von den Steuerberaterkammern die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Nachweise verlangen. Es kann insbesondere Auskünfte zu Ein- und Austritt der Mitglieder der Steuerberaterkammern des Landes Nordrhein-Westfalen einholen.
(3) Verwaltungsentscheidungen, insbesondere Verwaltungsakte, können automatisiert erlassen werden, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

§ 15 (Fn 7) Tätigkeitsdauer

Nach Ablauf der Amtszeit führen die Amtsträgerinnen und Amtsträger des Versorgungswerkes ihre Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolge fort.

§ 16 (Fn 7) Übergangsregelungen

(1) Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 erfüllt und
1. das 40. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Versorgungswerks, sie oder er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden;
2. das 40. Lebensjahr, nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet hat, wird nach Maßgabe der Satzung auf Antrag Pflichtmitglied des Versorgungswerks.
(2) Die Anträge nach Absatz 1 sind schriftlich innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten der Satzung zu stellen.

Fussnoten

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 661, geändert durch Art. 5 b d. Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe im Land Nordrhein-Westfalen v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 154); Art. 1 des Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 24. Dezember 2003; Artikel 4 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 1. Mai 2004; Artikel 20 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 3 des Gesetzes v. 20.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 41), in Kraft getreten am 11. Januar 2008; Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 366), in Kraft getreten am 24. Juli 2019.

Fn 2

§ 15 aufgehoben durch Art. 5 b d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 154); in Kraft getreten am 21. Mai 1999.

Fn 3

Überschrift neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 778); in Kraft getreten am 24. Dezember 2003.

Fn 4

§ 2, § 3, § 4, § 6, § 7, § 9, § 10 und § 13 zuletzt geändert und § 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 366), in Kraft getreten am 24. Juli 2019.

Fn 5

§ 11 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004.

Fn 6

§ 14 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 366), in Kraft getreten am 24. Juli 2019.

Fn 7

§ 16 aufgehoben, § 17 (alt) wird § 15 und geändert und § 18 (alt) wird § 16 und zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 366), in Kraft getreten am 24. Juli 2019.

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