Ausführungsgesetz zur Konkursordnung
DE - Landesrecht NRW

Ausführungsgesetz zur Konkursordnung

Ausführungsgesetz zur Konkursordnung
Vom 6. März 1879 (Fn 1)
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Erster Titel Bürgerliches Recht
§§ 1-11 (Fn 2)
Zweiter Titel Verfahren

§ 12

Eine Abschrift des Beschlusses, durch welchen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, ist der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Fn 3) unter Bezeichnung des Konkursverwalters mitzuteilen.

§ 13 (Fn 4)

(aufgehoben)
§§ 14-16 (Fn 2)
Zweiter Abschnitt Übergangsbestimmungen
§§ 17-50 (Fn 2)
Dritter Abschnitt Beschränkungen des Gemeinschuldners

§ 51

Die gesetzlichen Bestimmungen, nach welchen die Zahlungsunfähigkeit oder die Zahlungseinstellung eine Beschränkung des Gemeinschuldners in der Ausübung eines auf das Vermögen sich nicht beziehenden Rechts zur Folge hat, werden dahin abgeändert, daß die Beschränkung nur im Fall der Eröffnung des Konkursverfahrens eintritt.

§ 52

Die Beschränkungen, welche nach gesetzlichen Bestimmungen das Konkursverfahren... (Fn 2) für den Gemeinschuldner in der Ausübung eines auf das Vermögen sich nicht beziehenden Rechts zur Folge hat, fallen mit der Beendigung des Verfahrens weg.

§ 53 (Fn 2)

Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
§§ 54-55 (Fn 2)

§ 56

Wo in einem Gesetz auf die durch Einführung der Konkursordnung oder durch dieses Gesetz aufgehobenen Vorschriften hingewiesen wird, treten die Vorschriften der Konkursordnung, des Gesetzes, betreffend die Einführung derselben, und dieses Gesetzes an deren Stelle.

§ 57 (Fn 5) (Fn 6)

(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.
(2) Das Justizministerium überprüft alle fünf Jahre, erstmals zum 1. März 2006, ob bei den Gerichten des Landes Nordrhein-Westfalen noch Konkursverfahren anhängig sind und berichtet dem Landtag über das Ergebnis.

Fussnoten

Fn 1

PrGS. S. 109/PrGS. NW. S. 82; geändert durch Art. 51 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 27. Februar 2014.

Fn 2

gegenstandslos.

Fn 3

geändert auf Grund des Gesetzes v. 30. 11. 1927 (PrGS. S. 201).

Fn 4

§ 13 aufgehoben durch Art. 51 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Fn 5

§ 57 Abs. 3-4 gegenstandslos.

Fn 6

§ 57 Abs. 2 eingefügt durch Art. 51 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104), in Kraft getreten am 27. Februar 2014.

Markierungen
Leseansicht