JNeutG NRW
    DE - Landesrecht NRW

    Justizneutralitätsgesetz (JNeutG NRW)

    Justizneutralitätsgesetz (JNeutG NRW)
    Vom 9. März 2021 (Fn 1)
    (Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung religiöser, weltanschaulicher und politischer Neutralität der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2021 (GV. NRW. S. 290))

    § 1 Begriffsbestimmungen

    (1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die als Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der Personen, die sich in der Berufsausbildung befinden, in den Dienststellen tätig sind oder der Dienstaufsicht unterliegen, unabhängig davon, ob ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Dienststelle besteht. Beschäftigte sind auch Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen. Ausgenommen sind diejenigen, denen die religiöse Betreuung in den Justizvollzugseinrichtungen übertragen ist.
    (2) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Gerichte und Einrichtungen des Landes, die öffentliche Aufgaben auf dem Gebiet der Rechtspflege und des Justizvollzuges wahrnehmen.

    § 2 Verbot religiös, weltanschaulich oder politisch geprägter Symbole und Kleidung

    (1) Beschäftigte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter dürfen in der gerichtlichen Verhandlung keine wahrnehmbaren Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die bei objektiver Betrachtung eine bestimmte religiöse, weltanschauliche oder politische Auffassung zum Ausdruck bringen.
    (2) Auch außerhalb gerichtlicher Verhandlungen dürfen Beschäftigte bei der Ausübung der ihnen übertragenen hoheitsrechtlichen Tätigkeiten keine Symbole oder Kleidungsstücke der in Absatz 1 bezeichneten Art tragen, wenn sie bei diesen Tätigkeiten regelmäßig von Dritten wahrgenommen werden.

    § 3 Verhüllungsverbot

    Beschäftigte dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

    § 4 Inkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
    (2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2026 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.
    Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
    Der Ministerpräsident
    Der Minister des Innern Zugleich für den Minister der Finanzen
    Der Minister der Justiz

    Fussnoten

    Fn 1

    In Kraft getreten am 18. März 2021 (GV. NRW. S. 290).

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