Zuständigkeits- und Delegations- VO - § 1059a BGB
DE - Landesrecht NRW

Verordnung zur Bestimmung der für die Erteilung der Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 BGB zustän- digen Behörden und über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 und 5 BGB (Zuständigkeits- und Delegations- VO - § 1059a BGB)

Verordnung zur Bestimmung der für die Erteilung der Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 BGB zustän- digen Behörden und über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 und 5 BGB (Zuständigkeits- und Delegations- VO - § 1059a BGB)
Vom 29. Januar 2008 (Fn 1)
Auf Grund des § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird verordnet:

§ 1 Zuständige Behörde

(1) Zuständige Behörde für die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Übertragung
1. eines Nießbrauchs nach § 1059 a Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2. des Anspruchs auf Einräumung eines Nießbrauchs nach § 1059 e in Verbindung mit § 1059 a Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder des Anspruchs auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1092 Abs. 2 in Verbindung mit § 1059 a Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
4. eines Vorkaufsrechts nach § 1098 Abs. 3 in Verbindung mit § 1059 a Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gegeben sind, ist die Präsidentin/der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Sitz der übertragenden juristischen Person liegt. Das gilt auch, wenn der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz ganz oder teilweise außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen belegen ist.
(2) Hat die übertragende juristische Person ihren Sitz im Ausland, ist für die Erteilung der Feststellungserklärung die Präsidentin/der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Sitz der Erwerberin/des Erwerbers liegt. Liegt auch dieser im Ausland, ist die Präsidentin/der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz ganz oder teilweise belegen und die/der zuerst mit der Übertragbarkeit befasst ist.

§ 2 Delegation

Die Ermächtigung der Landesregierung in § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches, durch Rechtsverordnung die Landesbehörde zu bestimmen, welche für die Feststellung der Voraussetzungen des § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, sowie der Voraussetzungen des § 1059e, § 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch, jeweils in Verbindung mit § 1059a Bürgerliches Gesetzbuch zuständig ist, wird auf das Justizministerium weiter übertragen. Die Weiterübertragung umfasst die Befugnis zur Änderung und Aufhebung von § 1.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der für die Erteilung der Feststellungserklärung nach § 1059a Nr. 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuständigen Behörden vom 6. März 1990 (GV. NRW. S. 194) außer Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten
Die Justizministerin

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. S. 155, in Kraft getreten am 23. Februar 2008.

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