Umgliederungs-VO Oberhausen - Essen
    DE - Landesrecht NRW

    Verordnung zur Anpassung der Grenzen der Amtsgerichtsbezirke Oberhausen und Essen-Borbeck an geänderte Gemeindegrenzen (Umgliederungs-VO Oberhausen - Essen)

    Verordnung zur Anpassung der Grenzen der Amtsgerichtsbezirke Oberhausen und Essen-Borbeck an geänderte Gemeindegrenzen (Umgliederungs-VO Oberhausen - Essen)
    Vom 9. November 2006 (Fn 1)
    Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Gliederung und die Bezirke der ordentlichen Gerichte vom 7. November 1961 (GV. NRW. S. 331), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. August 2001 (GV. NRW. S. 558), wird zur Anpassung der Grenzen der Amtsgerichtsbezirke Oberhausen und Essen-Borbeck an die durch Gebietsänderungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 18. September 2006 (31.1.3-02/07) geänderte Grenze zwischen der Stadt Oberhausen und der Stadt Essen verordnet:

    § 1 Umgliederung aus dem AG-Bezirk Essen-Borbeck in den AG-Bezirk Oberhausen

    Unter Abtrennung von dem Bezirk des Amtsgerichts Essen-Borbeck werden
    das Grundstück

    Gemarkung

    Flur

    Flurstück

    Dellwig

    16

    128

    und Teilflächen aus den Grundstücken:

    Gemarkung

    Flur

    Flurstück

    Dellwig

    16

    77

    Dellwig

    16

    92

    Dellwig

    16

    94

    Dellwig

    16

    129

    Dellwig

    16

    130

    Dellwig

    16

    133

    dem Bezirk des Amtsgerichts Oberhausen zugeteilt.
    Die genaue Lage der Teilflächen ergibt sich aus der als Anlage in Verkleinerung beigefügten Karte der Gebietsänderung des Gebietsänderungsvertrags zwischen der Stadt Oberhausen und der Stadt Essen in den Ortsteilen Oberhausen-Borbeck und Essen-Dellwig im Bereich der Ripshorster Straße vom 5. April 2006.

    § 2 In-Kraft-Treten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
    Die Justizministerin des Landes Nordrhein-Westfalen
    Anlagen: Anlage1

    Fussnoten

    Fn1

    GV. NRW. S. 534, in Kraft getreten am 1. Dezember 2006.

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