Verordnung über die Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern
DE - Landesrecht NRW

Verordnung über die Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern

Verordnung über die Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern
Vom 30. November 2022 (Fn 1)
Auf Grund des
- § 2 Absatz 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), der durch Artikel 7 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, in Verbindung mit
- § 1 Absatz 2 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), der zuletzt durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254) geändert worden ist,
verordnet das Ministerium der Justiz:

§ 1

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 ist für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetscherinnen und Dolmetschern nach dem Gerichtsdolmetschergesetz vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnsitz hat; in Ermangelung eines solchen ist die berufliche Niederlassung maßgebend. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in Nordrhein-Westfalen weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung, ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Tätigkeit vorwiegend ausüben möchte. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(2) Für die Aufgaben nach § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes und die Verpflichtung gemäß § 1 Absatz 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig. Für die örtliche Zuständigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Der Minister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 1026).

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