Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 für das Land Nordrhein-Westfalen (Zensusgesetz 2022-Ausführungsgesetz NRW - ZensG 2022 AG NRW)
Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 für das Land Nordrhein-Westfalen (Zensusgesetz 2022-Ausführungsgesetz NRW - ZensG 2022 AG NRW)
Vom 1. Juni 2021 (Fn 1)
§ 1 Überörtliche Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2022
(1) Zuständige Stelle für die Vorbereitung und Durchführung der Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung nach dem Zensusgesetz 2022 vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) geändert worden ist, und oberste Erhebungsstelle ist der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (im Folgenden „IT. NRW - Statistisches Landesamt“ genannt). IT. NRW - Statistisches Landesamt - führt den Zensus 2022 nach den Bestimmungen des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 vom 3. März 2017 (BGBl. I S. 388), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) geändert worden ist, und des Zensusgesetzes 2022 in Nordrhein-Westfalen durch, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) IT. NRW - Statistisches Landesamt - stellt die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen zentralen Verfahren zur Informations- und Datenverarbeitung bereit, soweit diese nicht nach § 2 Absatz 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 durch das Statistische Bundesamt zur Verfügung gestellt werden.
(3) IT. NRW - Statistisches Landesamt - trifft die erforderlichen organisatorischen und technischen Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Erhebungsunterlagen einschließlich der Datenträger, des Erhebungsverfahrens und der Termin- und Ablaufplanung.
§ 2 Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen
IT. NRW - Statistisches Landesamt - stellt die durch den Zensus 2022 ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der Gemeinden fest. Die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen der Gemeinden nach Satz 1 erfolgt durch Verwaltungsakt gegenüber jeder Gemeinde. Ein Rechtsbehelf hiergegen hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 3 Örtliche Durchführung des Zensus 2022
(1) Die örtliche Durchführung des Zensus 2022 obliegt
1. den kreisfreien Städten,
2. den Kreisen für die kreisangehörigen Gemeinden und
3. der Städteregion Aachen für ihr gesamtes Regionsgebiet, § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Städteregion Aachen Gesetzes vom 26. Februar 2008 (GV. NRW. S. 162) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(2) Die kreisfreien Städte und Kreise sowie die Städteregion Aachen nehmen die Aufgaben nach Absatz 1 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie richten im zeitlich und sachlich erforderlichen Umfang örtliche Erhebungsstellen ein und bestellen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigten Erhebungsbeauftragten.
(3) Kreisfreie Städte und Kreise sowie die Städteregion Aachen können die Aufgaben nach Absatz 1 gemeinsam wahrnehmen, sofern die Entfernung zur Erhebungsstelle dadurch nicht unverhältnismäßig vergrößert wird. Große kreisangehörige Städte können sich im Einvernehmen mit dem Kreis verpflichten, die Aufgaben nach Absatz 1 anstelle des Kreises für die kreisangehörigen Gemeinden durchzuführen. Die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die in Absatz 1 genannten Gemeinden und Gemeindeverbände ohne Erhebungsstellen unterstützen die für ihr Gebiet zuständige Erhebungsstelle bei Bedarf bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
§ 4 Sonderaufsichtsbehörden
(1) Die Aufsicht über die örtlichen Erhebungsstellen führt IT. NRW - Statistisches Landesamt. Oberste Aufsichtsbehörde ist die für die amtliche Statistik zuständige oberste Landesbehörde.
(2) Zur gesetzmäßigen und gleichmäßigen Erfüllung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben können die Aufsichtsbehörden allgemeine Weisungen erteilen. Sie können besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten einer Erhebungsstelle zur Durchführung des Zensus 2022 nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährden kann.
(3) Das Weisungsrecht erstreckt sich insbesondere auf
1. die Einrichtung der Erhebungsstellen,
2. die Maßnahmen zur Sicherung der Räumlichkeiten der Erhebungsstellen und der Transportwege,
3. die Bestellung der Erhebungsbeauftragten und ihren Einsatz,
4. die Einhaltung des Erhebungsprogramms,
5. die Sicherung der Erhebungsunterlagen,
6. die Datenübermittlung,
7. die Meldetermine und
8. die Behandlung der erhobenen Merkmale.
(4) Hinsichtlich der Anordnung von Vorbereitungsmaßnahmen gilt das Aufsichts- und Weisungsrecht direkt gegenüber den Hauptverwaltungsbeamten, wenn oder soweit örtliche Erhebungsstellen noch nicht eingerichtet sind.
§ 5 Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen
(1) Bei der Erhebung der Gebäude- und Wohnungszählung nach § 9 des Zensusgesetzes 2022 übernehmen die örtlichen Erhebungsstellen insbesondere Aufgaben im Rahmen der Feststellung der Auskunftspflicht, der Überprüfung und Klärung von Zweifelsfällen und der ersatzweisen Befragung von Bewohnern bei Antwortausfällen. Die ermittelten Angaben und die eingegangenen Erhebungsunterlagen übermitteln die örtlichen Erhebungsstellen an IT. NRW - Statistisches Landesamt.
(2) Die örtlichen Erhebungsstellen führen die Erhebungen zur Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis nach § 11 des Zensusgesetzes 2022 und die Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen nach den §§ 14 und 17 des Zensusgesetzes 2022 durch. Dabei haben sie insbesondere
1. die Erreichbarkeit für mündliche, telefonische und schriftliche Anfragen von Auskunftspflichtigen und Erhebungsbeauftragten zu sichern,
2. die Anschriften den einzelnen Erhebungsbeauftragten zuzuordnen (Bildung von Bezirken),
3. die Vorbegehung der Anschriften mit Sonderbereichen zu koordinieren, die Organisationspapiere zu erstellen und die Erhebungsunterlagen bereitzustellen,
4. die zu Befragenden über die Erhebungen zu unterrichten und zur Auskunft aufzufordern, soweit Auskunftspflicht besteht,
5. erforderlichenfalls die Auskunftspflichtigen durch Heranziehungsbescheid zur Erfüllung der Auskunftspflichten aufzufordern,
6. erforderlichenfalls die Auskunftspflichten nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes durchzusetzen,
7. auftretende Unstimmigkeiten zu klären sowie unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsunterlagen durch Nachfrage bei den Befragten zu ergänzen und zu berichtigen,
8. die Entgegennahme der Erhebungsunterlagen von den Erhebungsbeauftragten sicher zu stellen sowie die Auskunftseingänge zu registrieren,
9. die Erhebungsunterlagen auf Vollzähligkeit und Vollständigkeit zu prüfen und innerhalb der vorgegebenen Fristen zur Abholung durch IT. NRW - Statistisches Landesamt - bereitzustellen,
10. die vollzählige Erfassung und vollständige Befragung der Erhebungseinheiten zu bestätigen und
11. die Aufwandsentschädigung der Erhebungsbeauftragten abzurechnen und auszuzahlen.
(3) Die Wiederholungsbefragungen zur Qualitätsbewertung nach § 22 des Zensusgesetzes 2022 können im Einzelfall auf die örtlichen Erhebungsstellen übertragen werden. Die Ergebnisse sind an IT. NRW - Statistisches Landesamt - zu übermitteln.
§ 6 Prüfung von Daten zur Vorbereitung der Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen
Zur Vorbereitung der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen nach § 14 des Zensusgesetz 2022 übermittelt IT. NRW - Statistisches Landesamt - bei Bedarf an die Gemeinden Anschriften mit Sonderbereichen. Die Gemeinden prüfen die Daten auf Vollzähligkeit und übermitteln die Ergebnisse der Prüfung an IT. NRW - Statistisches Landesamt.
§ 7 Übermittlung von kleinräumigen Gliederungen
Die Gemeinden können IT. NRW - Statistisches Landesamt - kleinräumige Gliederungssysteme auf Blockseite, Block und Gemeindeteil übermitteln. Vorgaben zum Aufbau des Datensatzes und zu seiner technischen Übermittlung werden von IT. NRW - Statistisches Landesamt - bereitgestellt. IT. NRW kann mit einmaliger Zustimmung der Gemeinde die kleinräumigen Gliederungssysteme für eigene Auswertungen und Veröffentlichungen auf Basis der Ergebnisse des Zensus 2022 nutzen.
§ 8 Kostenregelung
(1) Das Land gewährt den kreisfreien Städten und Kreisen sowie der Städteregion Aachen für die mit diesem Gesetz verbundenen Belastungen einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 47 116 088 Euro. Der Verteilschlüssel berücksichtigt die voraussichtlichen Fallzahlen, den Arbeitsaufwand sowie den Sachaufwand in den örtlichen Erhebungsstellen. Auf der Basis der Fallzahlen errechnet sich der relative Anteil der Kosten je Aufgabe, der Sachaufwand ist entsprechend § 3 Absatz 3 Nummer 4 Satz 1 des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist, berechnet. Die Ermittlungen zur Kostenschätzung und der Verteilschlüssel sind als Anlage beigefügt (Anlagen 1 bis 5).
(2) Die Zahlung der Finanzzuweisung nach Absatz 1 erfolgt in 2 Teilbeträgen. Zum ersten Tag des Monats, der dem Zensusstichtag nach dem Zensusgesetz 2022 vorangeht, erfolgt eine Abschlagszahlung in Höhe von 60 Prozent des in der Anlage 5 jeweils ausgewiesenen Betrages der Kosten der Erhebungsstellen insgesamt, die Restzahlung nach Feststellung der tatsächlichen Fallzahlen. Das für die amtliche Statistik zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Endrechnung anhand der tatsächlichen Fallzahlen zu erstellen und auf dieser Basis die Auszahlung zu veranlassen. Die Restzahlung erfolgt unverzüglich nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Abschlagszahlung. War die Abschlagszahlung höher als die endgültig festgestellte Finanzzuweisung, so sind die zu viel bezahlten Beträge an das Land zurückzuzahlen.
(3) Die Kosten der Datenübermittlungen an IT. NRW - Statistisches Landesamt - und an das Statistische Bundesamt werden nicht erstattet.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2030 außer Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister des Innern
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Zugleich für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration sowie Für den Minister der Finanzen
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Anlagen: Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5
Fussnoten
In Kraft getreten am 12. Juni 2021 (GV. NRW. S. 690). |
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