Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG
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Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)

Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Vom 28. Februar 2003 (Fn 1)

§ 1 (Fn 7) Aufgabe

(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, ausländische Flüchtlinge im Sinne von § 2 aufzunehmen und unterzubringen.
(2) Die Zuweisung von ausländischen Flüchtlingen nach § 2 erfolgt durch die Bezirksregierung Arnsberg. Folgeantragsteller nach § 2 Nummer 1a sowie ihre Ehepartner und ihre minderjährigen Kinder werden nicht erneut zugewiesen. Hier gilt die Zuweisung aus dem Asylerstverfahren nach Maßgabe des § 71 Absatz 7 Satz 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) in der jeweils geltenden Fassung fort. Bezog sich die räumliche Beschränkung auf ein Kreisgebiet und ist die im früheren Asylverfahren festgelegte Zuweisungsgemeinde nicht mehr feststellbar, tritt an ihre Stelle die durch die zuständige Ausländerbehörde in entsprechender Anwendung des § 3 Absatz 1 bestimmte kreisangehörige Gemeinde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei ausländischen Flüchtlingen, die unmittelbar in einer Gemeinde die Aufnahme begehren; § 60 Absatz 2 des Asylgesetzes bleibt unberührt.

§ 2 (Fn 7) Personenkreis

Der Personenkreis der ausländischen Flüchtlinge umfasst
1. ausländische Personen, die um Asyl nachgesucht oder einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen, ihre Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder,
1a. ausländische Personen, die einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes gestellt haben, nicht über ein asylverfahrensunabhängiges Aufenthaltsrecht verfügen und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen, ihre Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder,
2. ausländische Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung besitzen,
3. ausländische Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, sofern sie ab dem 1.1.2005 aus dem Ausland aufgenommen wurden und sofern sie keine mit eingereisten Familienangehörigen von Ausländern sind, denen eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde,
4. unerlaubt eingereiste ausländische Personen, die nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes verteilt worden sind.

§ 3 (Fn 8) Zuweisung

(1) Die Zuweisung der ausländischen Flüchtlinge erfolgt entsprechend dem Einwohneranteil der Gemeinden an der Gesamtbevölkerung des Landes (Einwohnerschlüssel) und entsprechend dem Flächenanteil der Gemeinde an der Gesamtfläche des Landes (Flächenschlüssel). Bei der Zuweisung ist die Haushaltsgemeinschaft von Ehepartnern und ihren Kindern unter 18 Jahren zu berücksichtigen. Darüber hinaus können humanitäre Härtefälle bei der Zuweisung berücksichtigt werden. 90 v.H. des Einwohnerschlüssels bilden mit 10 v.H. des Flächenschlüssels den Zuweisungsschlüssel. Für die einzelne Gemeinde wird eine durch die Anwendung des Flächenschlüssels sich ergebende Erhöhung des Zuweisungsschlüssels auf höchstens 25 v.H. eines Zuweisungsschlüssels, der allein nach dem Einwohnerschlüssel berechnet würde, begrenzt. Die übersteigenden Anteile werden auf alle übrigen Gemeinden entsprechend deren Zuweisungsschlüssel verteilt.
(2) Dem Einwohnerschlüssel und dem Flächenschlüssel ist der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) - Geschäftsbereich Statistik - jeweils zum 1. Januar eines Jahres veröffentlichte Stand zugrunde zu legen.
(3) Bei der Zuweisung ist der Bestand der in § 2 Nummer 1 bis 4 genannten ausländischen Flüchtlinge
1. in den Fällen der Nummern 1 und 1a längstens bis einschließlich des Monats, in dem die vollziehbare Ausreisepflicht eintritt,
2. in den Fällen der Nummer 2 längstens für die Dauer von drei Jahren seit der Einreise,
3. in den Fällen der Nummer 3 längstens für die Dauer von drei Jahren seit der erstmaligen Erteilung der Anordnung,
4. in den Fällen der Nummer 4 längstens für die Dauer von zwei Jahren seit der erstmaligen Zuweisung in die Gemeinde
anzurechnen.
Der Bestand der ausländischen Flüchtlinge nach § 2 Nummer 1 bis 4 ist der von der Bezirksregierung Arnsberg fortgeschriebenen und jeweils auf der Grundlage der monatlichen Bestandsmeldungen der Gemeinden zu erstellenden Statistik zu entnehmen. Die Bezirksregierung Arnsberg wertet die monatlichen Bestandsmeldungen aus und erstellt die Bestandsstatistik für die nach § 2 anzurechnenden ausländischen Personen.
(4) Die Zuweisung von ausländischen Flüchtlingen im Sinne von § 2 kann von der Bezirksregierung Arnsberg auf Antrag für die Dauer von bis zu acht Wochen ausgesetzt werden, wenn eine Gemeinde glaubhaft darlegen kann, ihrer Aufnahmeverpflichtung aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse kurzfristig nicht nachkommen zu können. Für die Dauer des Aufschubs der Zuweisung sollen die ausländischen Flüchtlinge in einer Landeseinrichtung verbleiben. Die Kosten für die Unterbringung und Versorgung der ausländischen Flüchtlinge nach Satz 2 trägt die Gemeinde, die ihre Aufnahmeverpflichtung aufschieben will.
(5) Bei Gemeinden, auf deren Gebiet eine Aufnahmeeinrichtung des Landes betrieben wird, vermindert sich ab deren Inbetriebnahme die Zahl der zuzuweisenden Asylbewerberinnen und Asylbewerber um 50 Prozent der Anzahl der dort vorgesehenen Aufnahmeplätze. Bei Gemeinden, die eine Einrichtung des Landes mit Erstaufnahmebearbeitung betreiben, vermindert sich ab deren Inbetriebnahme die Zahl der zuzuweisenden Asylbewerberinnen und Asylbewerber um 70 Prozent der Anzahl der dort im Rahmen der Erstaufnahme vorgesehenen Aufnahmeplätze. Bei Gemeinden, auf deren Gebiet sich eine Landeseinrichtung befindet, die für eine aktive Nutzung bereit steht, vermindert sich ab deren Bereitstellung die Zahl der zuzuweisenden Asylbewerberinnen und Asylbewerber um 10 Prozent der Anzahl der dort vorgesehenen Aufnahmeplätze. Wird der Betrieb einer Einrichtung im Sinne der Sätze 1 und 2 beendet, vermindert sich die Zahl der zuzuweisenden Asylbewerberinnen und Asylbewerber:
1. im ersten Monat um 80 Prozent der während des Betriebs angerechneten Aufnahmeplätze,
2. im zweiten Monat um 60 Prozent der während des Betriebs angerechneten Aufnahmeplätze,
3. im dritten Monat um 40 Prozent der während des Betriebs angerechneten Aufnahmeplätze und
4. im vierten Monat um 20 Prozent der während des Betriebs angerechneten Aufnahmeplätze.
Wird eine Aufnahmeeinrichtung des Landes kürzer als vier Monate betrieben, erfolgt die Anrechnung nach Betriebsende maximal für diesen Zeitraum.
(6) Bei Gemeinden, auf deren Gebiet sich eine Einrichtung des Landes befindet, die besondere Aufgaben im Bereich der Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen wahrnimmt, vermindert sich die Zahl der zuzuweisenden Asylbewerberinnen und Asylbewerber um bis zu 1 000. Besondere Aufgaben im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere die zentrale Registrierung und Verteilung von Flüchtlingen.
(7) Bei Gemeinden, die unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Obhut genommen haben, werden diese auf die Zahl der zugewiesenen Asylbewerberinnen und Asylbewerber angerechnet, sofern sie nicht zum Personenkreis des § 2 Nummer 1 oder 1a gehören. Nimmt ein Kreis unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Obhut, werden diese auf die Zahl der zugewiesenen Asylbewerberinnen und Asylbewerber bei der Gemeinde angerechnet, auf deren Gebiet die Inobhutnahme erfolgt. Die Gemeinden melden monatlich im Rahmen des Meldeverfahrens nach § 4 auch die relevanten Daten der Personen nach den Sätzen 1 und 2. Eine Umverteilung der bereits zugewiesenen Asylbewerberinnen und Asylbewerber erfolgt nicht.
(8) Um die Zahl der nach Absatz 5 und Absatz 6 nicht zugewiesenen Asylbewerberinnen und Asylbewerber erhöht sich die Aufnahmequote der übrigen Gemeinden. Der Zuweisungsschlüssel nach Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 4 (Fn 5) Monatliche pauschalierte Landeszuweisung

(1) Für die Aufnahme und Unterbringung nach § 1 sowie für die Versorgung der ausländischen Flüchtlinge im Sinne des § 2 stellt das Land den Gemeinden monatlich für jede Person im Sinne des § 2 eine Kostenpauschale zur Verfügung. Ausgenommen hiervon sind
1. Personen im Sinne des § 2, die aufgrund von Einkommen oder Vermögen im Sinne des § 7 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten und
2. Personen, die unter Anrechnung auf die Zuweisungsquote in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes untergebracht sind.
(2) Die Höhe der monatlichen Kostenpauschale nach Absatz 1 wird mit Wirkung ab Januar 2021 pro Person
1. in einer kreisangehörigen Gemeinde auf 875 Euro und
2. in einer kreisfreien Stadt auf 1 125 Euro
festgesetzt, sofern die Person dort rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) hat. Von der monatlichen pauschalierten Landeszuweisung sind 3,83 Prozent für die soziale Betreuung zu verwenden.
(3) Die Gemeinden melden an die für sie zuständige Bezirksregierung die Personen im Sinne des § 2 bis zum 10. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, für den eine Meldung abzugeben ist. Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind nicht zu melden.
(4) Die Auszahlung der monatlichen pauschalierten Landeszuweisung erfolgt grundsätzlich in dem Monat, welcher auf den Monat folgt, für den eine Gemeinde eine Meldung für Personen im Sinne des § 2 form- und fristgerecht bei der für sie zuständigen Bezirksregierung eingereicht hat. Wird die Frist nach Absatz 3 Satz 1 nicht eingehalten, erfolgt die Auszahlung der monatlichen pauschalierten Landeszuweisung mit der Abrechnung der nächsten fristgerechten Meldung der Personen im Sinne des § 2.
(5) Die Zahlungsverpflichtung des Landes für die monatliche pauschalierte Landeszuweisung endet
1. für alle ausländischen Personen nach § 2 Nummern 1 und 1a
a) in dem Monat, in dem sie als Asylberechtigte anerkannt wurden, beziehungsweise in dem Monat, in dem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes erfolgt ist, oder
b) mit Ablauf des Monats, in dem die vollziehbare Ausreisepflicht eintritt,
2. für alle ausländischen Personen nach § 2 Nummer 2 spätestens nach drei Jahren seit der erstmaligen Anordnung; tritt vor diesem Zeitpunkt eine Änderung in dem aufenthaltsrechtlichen Status der ausländischen Person ein, endet die Zahlungsverpflichtung nach Absatz 1 in dem Monat der Statusänderung,
3. für alle ausländischen Personen nach § 2 Nummer 3 spätestens nach drei Jahren seit der erstmaligen Anordnung; im Übrigen gilt Nummer 2 Halbsatz 2 entsprechend,
4. für alle ausländischen Personen nach § 2 Nummer 4 spätestens nach zwei Jahren seit der erstmaligen Zuweisung in eine Gemeinde. Im Übrigen gilt Nummer 2 Halbsatz 2 entsprechend.
(6) Für Personen, die nach dem 31. Dezember 2020 vollziehbar ausreisepflichtig werden, gewährt das Land pro Person eine einmalige Pauschale in Höhe von 12 000 Euro. Dies gilt auch für die in § 2 Nummer 1a genannten Personen. Voraussetzung ist, dass die Personen
1. bis zum Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht die Voraussetzungen für die monatliche Pauschale nach Absatz 1 erfüllten oder
2. erst nach Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht aus einer Aufnahmeeinrichtung des Landes heraus einer Gemeinde zugewiesen wurden und nicht nach Absatz 1 Satz 2 ausgeschlossen sind.
Soweit für Monate des Jahres 2021 bereits Pauschalen für vollziehbar Ausreisepflichtige gezahlt wurden, sind diese zu verrechnen. Für jede Person kann nur einmal die Pauschale in Höhe von 12 000 Euro gewährt werden.
(7) Maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen für die Auszahlung der Pauschalen nach den Absätzen 1 bis 6 ist insbesondere der Abgleich mit den für die jeweilige Person im Ausländerzentralregister für den Meldemonat gespeicherten Daten einschließlich nachträglich erfolgter Eintragungen.
(8) Das für Flüchtlinge zuständige Ministerium kann das Auszahlungsverfahren, insbesondere die Form der Meldung, die Fristen für die Meldungen sowie den Umgang mit Fehlermeldungen durch allgemeine Weisung regeln. Die Gemeinden sind verpflichtet, Änderungen im Ausländerzentralregister auch für die Vergangenheit nachzuverfolgen und, wenn die Voraussetzungen für bereits ausgezahlte Pauschalen nicht vorliegen, im Rahmen des Meldeverfahrens unaufgefordert eine Korrekturmeldung abzugeben. Die Verpflichtungen zur Nachverfolgung und zur Abgabe von Korrekturmeldungen enden mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf den Monat folgt, für den die Meldung abgegeben wurde.
(9) Soweit die Auszahlung einer pauschalierten monatlichen Landeszuweisung ohne Rechtsgrund erfolgte oder der Rechtsgrund nachträglich wegfällt, hat die Gemeinde dem Land die Zahlung zu erstatten. Rückforderungsansprüche verjähren mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf den Monat folgt, für den die Meldung abgegeben wurde, es sei denn, dass sie von der jeweiligen Bezirksregierung vorher geltend gemacht wurden. Die Vorschriften über die Jahresfrist gemäß § 48 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung finden keine Anwendung.

§ 4a (Fn 4) Kostenpauschalen

(1) Das Land gewährt für jeden Ausländer, der aufgrund einer nach dem 1. Januar 2005 getroffenen Anordnung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzt und nicht ab dem 1. Januar 2005 aus dem Ausland aufgenommen wurde, sowie für jeden Ausländer, dessen tatsächlich und rechtlich mögliche Abschiebung aufgrund einer Anordnung nach § 60a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt worden ist, und der
a) Grundleistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes oder
b) nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023) in der jeweils geltenden Fassung Hilfe zum Lebensunterhalt oder
c) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch durch eine kreisfreie Stadt oder durch eine nach § 3 des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816) in der jeweils geltenden Fassung herangezogene kreisangehörige Gemeinde
erhält, längstens für die Dauer von drei Jahren seit der erstmaligen Erteilung der Anordnung eine Monatspauschale in Höhe von 330 Euro.
(2) Das Land gewährt den Gemeinden zur Abgeltung des besonderen Betreuungsaufwandes für jeden ausländischen Flüchtling im Sinne des Absatzes 1 längstens für die Dauer von drei Jahren seit der erstmaligen Erteilung der Anordnung eine Monatspauschale in Höhe von 15,33 Euro. Die Pauschale ist ausschließlich für die soziale Betreuung der Ausländer zu verwenden.
(3) Hinsichtlich des Meldeverfahrens gilt § 4 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Nach Ablauf der Meldefrist nach Satz 1 werden die Monatspauschalen nach Absatz 1 und 2 nur noch unter den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gewährt.
(4) Das für Flüchtlinge zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die in den Absätzen 1 und 2 genannten Monatspauschalen durch Rechtsverordnung entsprechend einer Fortschreibung der Beträge nach § 3 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes anzupassen.

§ 4b (Fn 6) Außergewöhnliche Krankheitskosten

(1) Unbeschadet des § 4 Absatz 1 stellt das Land den Gemeinden zusätzliche Finanzmittel für Krankheitskosten im Einzelfall zur Verfügung. Berücksichtigungsfähig ist der Personenkreis nach § 2, soweit er nach § 3 Absatz 3 bei der Zuweisung angerechnet wird. Voraussetzung für zusätzliche Finanzmittel ist, dass
1. die Krankheitskosten nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Kosten nach § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind, sowie
2. die Verwaltungskosten nach § 11 der Rahmenvereinbarung des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit den dort genannten Krankenkassen zur Übernahme der Gesundheitsversorgung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung nach § 264 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 1 und 1a des Asylbewerberleistungsgesetzes
für Behandlungen im Kalenderjahr die Summe von 35 000 Euro je Flüchtling überschreiten.
(2) Die Kosten oberhalb von 35 000 Euro je Flüchtling sind von der jeweiligen Gemeinde frühestens ab dem 1. Januar und spätestens bis zum 31. Dezember des Folgejahres bei der zuständigen Bezirksregierung geltend zu machen und nachzuweisen. Die zuständige Bezirksregierung erstattet der jeweiligen Gemeinde die Beträge oberhalb von 35 000 Euro je Flüchtling, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 vorliegen, innerhalb von zwei Monaten nach Geltendmachung.
(3) § 4 bleibt unberührt.

§ 5 (Fn 2) Kostenerstattung

(1) Das Land erstattet den Landschaftsverbänden die Aufwendungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Asylbewerberleistungsgesetz für ausländische Flüchtlinge nach § 2 Nummer 1 und 1a bis zur unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrags. Satz 1 gilt entsprechend für diejenigen Aufwendungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe, die nach dem fünften bis neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in teilstationären oder stationären Einrichtungen erbracht werden und für die nicht die überörtlichen Träger der Sozialhilfe nach § 97 Absatz 2 und 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 1 des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen zuständig sind. § 4 findet insoweit keine Anwendung.
(2) Das Land erstattet den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für ausländische Flüchtlinge nach § 2 Nummer 1 und 1a für die Dauer der in Absatz 1 genannten Frist die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung notwendigen Aufwendungen für Leistungen der Jugendhilfe außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie und den Einrichtungen der Jugendhilfe sowie für Inobhutnahmen von ausländischen Flüchtlingen, sofern die Aufwendungen nicht nach § 89d des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten sind.

§ 5a (Fn 10) Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der beteiligten Behörden, insbesondere zur Erfüllung ihrer Prüfungs- und Mitteilungspflichten, erforderlich ist. Das für Flüchtlinge zuständige Ministerium wird ermächtigt, nähere Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln. Dabei sind insbesondere der Kreis der Betroffenen, die Art der Daten, die erhoben und verarbeitet werden dürfen, Anlass und Zweck der Datenverarbeitung, die Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten und ihre Form sowie verfahrensbezogene Einzelheiten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Nutzung des monatlichen Meldeverfahrens, festzulegen.

§ 6 Unterrichtungs- und Weisungsrecht

(1) Die Gemeinden führen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung durch.
(2) Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Aufnahme und Unterbringung der ausländischen Flüchtlinge und die getroffenen Maßnahmen unterrichten.
(3) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Aufgaben zu sichern.
(4) Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben können die Aufsichtsbehörden
1. allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern,
2. besondere Weisungen erteilen, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sein können.

§ 7 (Fn 9) Aufsichtsbehörden

(1) Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden ist der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
(2) Aufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte und Kreise ist die Bezirksregierung. Sie ist gleichzeitig obere Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden.
(3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Flüchtlinge zuständige Ministerium

§ 8 (Fn 4, 3) Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister
Der Innenminister
Die Ministerin für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
Zusatz
Übergangsregelung (Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes - FlüAG vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 48))
(1) Für die Erstattung der im Zeitraum vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2004 entstandenen Aufwendungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AV-BSHG) vom 15. Juni 1999 findet § 5 Abs. 1 Satz 1 in der vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93) entsprechende Anwendung.
(2) § 3 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung auf Ausländer, die nach oder entsprechend dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I. S. 1057) in der vor In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes zuletzt geltenden Fassung aufgenommen wurden.
(3) Bei Ausländern, deren Abschiebung aufgrund eines im Zeitraum vom 21.3.2000 bis zum 31.12.2004 ergangenen Erlasses des Innenministeriums ausgesetzt wurde, durch den bestimmte Ausländergruppen vorübergehend von einer Abschiebung ausgenommen wurden, gilt für die Erstattung von Aufwendungen im Zeitraum vom 21.3.2000 bis zum 31.12.2004 § 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93) mit der Maßgabe, dass die Zahl der jeweils zu den Stichtagen zu meldenden Ausländer bis zum 31.3.2005 der Bezirksregierung mitzuteilen ist. Für die Erstattung von Aufwendungen, die ab dem 1.1.2005 für Ausländer im Sinne des Satzes 1 entstehen, gilt § 4a mit der Maßgabe, dass auf die Frist nach § 4a Abs. 1 und Abs. 2 die im Einzelfall bis zum 31.12.2004 bereits verstrichene Frist nach § 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung vom 28. Februar 2003 anzurechnen ist. In den Fällen des Satzes 2 kann die Zahl der zum Stichtag 1.1.2005 zu meldenden Ausländer bis zum 15.4.2005 der Bezirksregierung mitgeteilt werden.

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2003 (GV. NRW. S. 93); geändert durch Art. I des Gesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 48), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005; Gesetz vom 15.12.2005 (GV. NRW. S. 952), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; Artikel 2 des Gesetzes vom 7.3.2006 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 16. März 2006; Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2006 (GV. NRW. S. 570), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; Artikel 5 des Gesetzes v. 21.12.2006 (GV. NRW. S. 631), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 724), in Kraft getreten am 1. Januar 2014; Gesetz vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 922), in Kraft getreten am 24. Dezember 2014; Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 683), in Kraft getreten am 8. Oktober 2015; Gesetz vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 262), in Kraft getreten am 4. Juni 2016; Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1156), in Kraft getreten am 28. Dezember 2016 (Artikel 1), am 1. Juli 2017 (Artikel 2) und am 1. Januar 2018 (Artikel 3); Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 13. November 2021.

Fn 2

§ 5: geändert durch Art. I des Gesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 48); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 13. November 2021.

Fn 3

§ 8 (alt) aufgehoben und § 9 umbenannt in § 8 (neu) und zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 724), in Kraft getreten am 1. Januar 2014.

Fn 4

§ 4a und § 9 eingefügt durch Art. I des Gesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 48); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005; § 4a zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 13. November 2021.

Fn 5

§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1156), in Kraft getreten am 28. Dezember 2016; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 13. November 2021.

Fn 6

§ 4b (alt) aufgehoben und § 4c wird zu § 4b und geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 683), in Kraft getreten am 8. Oktober 2015; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 13. November 2021.

Fn 7

§ 1 und § 2 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 13. November 2021.

Fn 8

§ 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 13. November 2021.

Fn 9

§ 7 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.

Fn 10

§ 5a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 13. November 2021.

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