Gesetz zur Auflösung der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen (Wfa-Auflösungsgesetz)
Gesetz zur Auflösung der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen (Wfa-Auflösungsgesetz)
Vom 8. Dezember 2009 (Fn 1)
(Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Wohnungswesen, zur Steigerung der Fördermöglichkeiten der NRW.BANK und zur Änderung anderer Gesetze vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772))
§ 1 Auflösung der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen
Die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen wird mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgelöst.
§ 2 Vermögen und Aufgaben der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen
(1) Das Vermögen der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen verbleibt bei der NRW.BANK.
(2) Die NRW.BANK übernimmt alle Aufgaben und Geschäfte der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen ein, die dieser im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit zugeordnet sind.
(3) Das Vermögen der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen wird Stammkapital der NRW.BANK.
§ 3 Kostenfreiheit
Rechtshandlungen, die aus Anlass der Übertragung des Vermögens der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen auf die NRW.BANK erforderlich werden, sind gebührenfrei. Das gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.
§ 4 Zinsdienst
Aus dem mit dem Jahresabschluss der NRW.BANK festgestellten Jahresüberschuss der Wohnungsbauförderungsanstalt für das Geschäftsjahr 2009 sind jeweils auf Anforderung des Landes unmittelbar an den Bund im Jahr 2010 fällig werdende Zinsbeträge zu zahlen, die das Land aufgrund der Inanspruchnahme von Darlehen des Bundes zur Förderung des Wohnungsbaus und der Modernisierung (Finanzhilfen gemäß Artikel 104a Absatz 4 Grundgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung) zu leisten hat.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Übertragung der Wohnungsbauförderungsanstalt auf die Westdeutsche Landesbank Girozentrale vom 18. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 561) außer Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie zugleich für den Finanzminister
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugleich für den Innenminister
Für den Minister für Bauen und Verkehr der Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
Die Justizministerin
Fussnoten
GV. NRW. S. 772, in Kraft getreten am 1. Januar 2009. |
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