2. AFWoG NRW
DE - Landesrecht NRW

Beleihungsvereinbarung vom 10. Mai /13. Mai 2005 zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Deutschen Post Immobilienservice GmbH über die Festsetzung und Erhebung der Ausgleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) in der jeweils geltenden Fassung und dem 2. Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (2. AFWoG NRW) in der jeweils geltenden Fassung

Beleihungsvereinbarung vom 10. Mai /13. Mai 2005 zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Deutschen Post Immobilienservice GmbH über die Festsetzung und Erhebung der Ausgleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) in der jeweils geltenden Fassung und dem 2. Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (2. AFWoG NRW) in der jeweils geltenden Fassung
Vom 8. Juni 2005 (Fn 1)
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen
- nachstehend ,,Land“ genannt - und die
Deutsche Post Immobilienservice GmbH, Johanniterstraße 1, 53113 Bonn, Tochterunternehmen der Deutsche Post AG, Charles-de-Gaulle-Straße 20, 53113 Bonn
schließen gemäß § 11 AFWoG und Artikel 2 Nr. 9 2. AFWoG NRW folgende Beleihungsvereinbarung:
1. Beleihung
Das Land überträgt der Deutsche Post Immobilienservice GmbH die Durchführung des AFWoG und des 2. AFWoG NRW für
- Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln der Deutschen Bundespost oder der Deutschen Bundespost POSTDIENST im Sinne der §§ 87a und 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung gefördert worden sind,
- öffentlich geförderte Wohnungen im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes, die überwiegend mit Wohnungsfürsorgemitteln der Deutschen Bundespost oder der Deutschen Bundespost POSTDIENST gefördert worden sind.
Die Beleihung umfasst die Festsetzung und Erhebung der Ausgleichszahlung, die Widerspruchsbescheidung, die Bearbeitung von Klagen, die Bewirtschaftung des Einnahmetitels, die Vollstreckung sowie die Einziehung und kassenmäßige Überwachung der Ausgleichszahlungen.
Die Beleihung erfolgt aus verwaltungspraktischen und -ökonomischen Erwägungen zur Entlastung der zuständigen Behörden des Landes.
2. Organisation
Den für die Durchführung des 2. AFWoG NRW zuständigen Aufsichtsbehörden des Landes steht ein unmittelbares fachliches Weisungsrecht gegenüber der Deutsche Post Immobilienservice GmbH zu (Fachaufsicht).
Im Rahmen der Fachaufsicht kann das Land Weisungen insbesondere hinsichtlich Form und Inhalt der Erhebungen bei Wohnungsinhaberinnen/Wohnungsinhabern, der Leistungsbescheide, der Widerspruchsbescheide einschließlich Rechtsmittelbelehrung sowie der Begründungen bei Verwaltungsstreitverfahren erteilen.
Von Weisungen in Angelegenheiten allgemeiner Art oder von besonderer Bedeutung erhält die Hauptverwaltung der Deutsche Post Immobilienservice GmbH einen Abdruck.
Aufbau, innere Ordnung, Büroorganisation und Personalangelegenheiten bleiben Aufgabe der Deutsche Post Immobilienservice GmbH.
3. Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrecht
Für den durch die Beleihung übertragenen Aufgabenbereich gelten das Haushalts-, Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes. Dies gilt nicht für die Vereinnahmung der Ausgleichszahlungen und deren Bewirtschaftung.
4. Verwaltungskosten
Die Deutsche Post Immobilienservice GmbH trägt die Personal- und Sachkosten für die ihr übertragenen Aufgaben.
5. In-Kraft-Treten
Die Beleihungsvereinbarung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, frühestens jedoch am 1. Juli 2005 in Kraft.
Bonn, den 13. Mai 2005
Für die Deutsche Post Immobilienservice GmbH
Dipl. Ing. Günther  M e y e r
Dipl. Kfm. Rolf  A l b r e c h t
Düsseldorf, den 10. Mai 2005
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
Dr. Michael  V e s p e r

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. S. 628, in Kraft getreten am 1. Juli 2005.

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