...ng, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten des Landes Nordrhein- Westfalen über die Verbindlichkeitserklärung des Teilplanes ,,Hürth" im Rahmen des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet
DE - Landesrecht NRW

Bekanntmachung des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten des Landes Nordrhein- Westfalen über die Verbindlichkeitserklärung des Teilplanes ,,Hürth" im Rahmen des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet

Bekanntmachung des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten des Landes Nordrhein- Westfalen über die Verbindlichkeitserklärung des Teilplanes ,,Hürth" im Rahmen des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet
Vom 9. Juni 1961 (Fn 1)
Der Teilplan ,,Hürth" des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet ist am 22. Juni 1959 durch den Braunkohlenausschuß aufgestellt worden. Er hat zur Einsicht für die Beteiligten vom 28. Juli 1959 bis 24. August 1959 offengelegen und ist vom Braunkohlenausschuß am 2. Dezember 1960 beschlossen worden. Der Teilplan befindet sich in der Originalausfertigung bei der Bezirksplanungsstelle in Köln.
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Gesamtplanung im Rheinischen Braunkohlengebiet vom 25. April 1950 (GS. NW. S. 450) (Fn 2) erkläre ich den Teilplan ,,Hürth" hinsichtlich der äußeren Sicherheitslinie der Abbaufläche mit Wirkung vom Tage nach der Verkündung (Fn 3) dieser Bekanntmachung für verbindlich. Gleichzeitig tritt die Verbindlichkeitserklärung vom 23. Mai 1953 (GS. NW. S. 452) (Fn 4), soweit sie sich auf den bisherigen Teilplan "Hürth" bezieht, außer Kraft.
Die Verbindlichkeitserklärung ergeht im Einvernehmen mit den zuständigen Fachministern des Landes Nordrhein-Westfalen.
Der Minister für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten des Landes Nordrhein-Westfalen

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