... des Landes Nordrhein- Westfalen - Landesplanungsbehörde - über die Verbindlichkeitserklärung des Teilplanes ,,Königshoven-Bedburg" im Rahmen des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet
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Bekanntmachung des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein- Westfalen - Landesplanungsbehörde - über die Verbindlichkeitserklärung des Teilplanes ,,Königshoven-Bedburg" im Rahmen des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet

Bekanntmachung des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein- Westfalen - Landesplanungsbehörde - über die Verbindlichkeitserklärung des Teilplanes ,,Königshoven-Bedburg" im Rahmen des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet
Vom 29. August 1956 (Fn 1)
Der Teilplan ,,Königshoven-Bedburg" des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet ist vom Braunkohlenausschuß aufgestellt worden. Er hat zur Einsicht für die Beteiligten vom 2. bis 27. August 1955 offengelegen und ist vom Braunkohlenausschuß am 14. Dezember 1955 beschlossen worden. Der Teilplan befindet sich in der Originalausfertigung bei der Bezirksplanungsstelle in Köln.
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Gesamtplanung im Rheinischen Braunkohlengebiet vom 25. April 1950 (GV. NW. S. 71) (Fn 2) erkläre ich den Teilplan
1. hinsichtlich der äußeren Begrenzungslinie der Sicherheitszone für die Abbaufläche zwischen der Regierungsbezirksgrenze und der Gemeindegrenze Bedburg-Bergheim,
2. hinsichtlich der äußeren Begrenzungslinie für die Umsiedlungsfläche im Raum Kaster
mit Wirkung vom Tage nach der Verkündung (Fn 3) dieser Bekanntmachung für verbindlich.
Die Verbindlichkeitserklärung ergeht im Einvernehmen mit den zuständigen Fachministern des Landes Nordrhein-Westfalen.
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

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