Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Nutzung von Sendezeiten für den Bürgerfunk im lokalen Hörfunk (Nutzungssatzung Bürgerfunk)
Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Nutzung von Sendezeiten für den Bürgerfunk im lokalen Hörfunk (Nutzungssatzung Bürgerfunk)
Vom 12. Dezember 2014 (Fn 1)
Auf Grund der §§ 40 Absatz 6 Satz 4, 40a Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 5, 40b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 1 des 14. Rundfunkänderungsgesetzes vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 387), erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:
§ 1 Grundsätze
(1) Der Bürgerfunk als Teil der nordrhein-westfälischen Bürgermedien ermöglicht gemäß § 40 Absatz 1 LMG NRW Bürgerinnen und Bürgern, sich an der Schaffung und Veröffentlichung von Inhalten in Medien zu beteiligen und trägt so zur Ausbildung ihrer Medienkompetenz bei. Bürgermedien ergänzen durch innovative, kreative und vielfältige Inhalte das publizistische Angebot für Nordrhein-Westfalen und leisten einen Beitrag zur gesellschaftlichen Meinungsbildung.
Darüber hinaus dient der Bürgerfunk im lokalen Hörfunk dazu, das lokale Informationsangebot zu ergänzen und den Erwerb von Medienkompetenz, insbesondere von Schülerinnen und Schülern, zu ermöglichen und damit auch zur gesellschaftlichen Meinungsbildung beizutragen.
Diese Satzung enthält Regelungen zu der Zugangsberechtigung, der Qualifizierung, den Sendezeiten und Nutzungsbedingungen sowie Sendeinhalten.
(2) Wer nicht zur Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk nach dem Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen oder anderen Gesetzen zugelassen ist, kann mit Programmbeiträgen für den lokalen Hörfunk Bürgerfunk betreiben.
(3) Bürgerfunk darf nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein und die Beiträge keine Werbung, Teleshopping und Sponsoring enthalten. Im Bürgerfunk dürfen keine Gewinnspiele stattfinden.
§ 2 Zugangsberechtigung
(1) Zugangsberechtigt zum Bürgerfunk im lokalen Hörfunk sind Gruppen, die im Verbreitungsgebiet eines lokalen Hörfunkprogramms tätig sind, über eine geeignete Qualifizierung verfügen und keine Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk haben. Die Mitglieder der Gruppen müssen ihre Wohnung oder ständigen Aufenthalt im Verbreitungsgebiet haben. Für Teilnehmer an Schul- und Jugendprojekten wird dies vermutet, wenn die Schule oder die Jugendeinrichtung ihren Sitz im Verbreitungsgebiet hat.
(2) Gruppe im Sinne des § 40a Absatz 2 LMG NRW und dieser Satzung ist jeder Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu einem gemeinsamen Zweck.
(3) Als geeignet qualifiziert im Sinne des § 40a Absatz 2 LMG NRW gilt, wer in der Lage ist, rechtliche und journalistische Anforderungen an Sendebeiträge für den Bürgerfunk unbeschadet der Verantwortlichkeit der Veranstaltergemeinschaft zu beachten und umzusetzen.
Die Person muss
- Verantwortung dafür tragen können, dass ihr Beitrag nicht gegen geltendes Recht verstößt,
- die Anforderungen an Hörgewohnheiten von Hörfunkrezipienten einschätzen können.
(4) Eine Gruppe verfügt über die geeignete Qualifizierung, wenn mindestens ein Gruppenmitglied den Nachweis der geeigneten Qualifizierung erbringt.
(5) Der Nachweis der geeigneten Qualifizierung gemäß Absatz 3 kann erbracht werden durch:
- erfolgreiche Teilnahme an einer von der der LfM anerkannten Qualifizierungsmaßnahme,
- durch eine journalistische Ausbildung und/oder journalistische Berufspraxis mit Hörfunkanteilen.
(6) Die geeignete Qualifizierung wird durch ein Zertifikat der LfM bestätigt.
(7) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Inhalte, Anforderungen und der Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme sowie der Vergabe des Zertifikats und dessen Gültigkeit sind Gegenstand einer Richtlinie.
§ 3 Ausschluss der Zugangsberechtigung
(1) Nicht zugangsberechtigt sind Veranstalter lokalen Hörfunks oder Mitglieder einer Veranstaltergemeinschaft oder Personen, die zu einem Veranstalter lokalen Hörfunks in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen. Sie dürfen an der Herstellung von Programmbeiträgen nach § 40b Absatz 1 LMG NRW nicht mitwirken.
Satz 1 und 2 gilt nicht für die Vertreterin oder den Vertreter der Bürgermedien nach § 62 Absatz 3 Satz 1 LMG NRW.
(2) Nicht zugangsberechtigt sind Gruppen, deren Mitglieder Gesellschafter oder gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Personen sind, die zu diesen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis in leitender Stellung stehen. Vom Zugangsverbot nach Satz 1 sind öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Theater, Volkshochschulen, Hochschulen, Schulen und sonstige kulturelle Einrichtungen nicht erfasst. Die evangelischen Kirchen, die katholische Kirche und die jüdischen Kultusgemeinden sind als bestimmungsbefugte Stellen nach Absatz 1 Satz 1 vom Zugang ausgeschlossen.
(3) Nicht zugangsberechtigt sind Gruppen, die als Unternehmen und Vereinigungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts abhängig sind (§ 17 Aktiengesetz).
(4) Nicht zugangsberechtigt sind Gruppen, deren Mitglieder, Gesellschafter oder gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung oder einer ausländischen Regierung sind.
(5) Nicht zugangsberechtigt sind Gruppen, deren Mitglieder, Gesellschafter, gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich Mitglieder eines Organs eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters sind oder zu diesem in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen.
(6) Nicht zugangsberechtigt sind politische Parteien und Wählervereinigungen und von diesen abhängige Unternehmen und Vereinigungen (§ 17 Aktiengesetz).
(7) Nicht zugangsberechtigt ist gemäß § 40 Absatz 2 LMG NRW, wer zur Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk nach dem LMG NRW oder anderen Gesetzen zugelassen ist.
§ 4 Sendezeiten und Nutzungsbedingungen
(1) Die Veranstalter sollen in ihr Programm für den Bürgerfunk täglich höchstens 60 Minuten abzüglich der Sendezeiten für Nachrichten, Werbung, Wetter- und Verkehrsmeldungen einbeziehen. Diese dürfen in ihrer Gesamtlänge in der für den Bürgerfunk nach Satz 1 vorgesehenen Sendezeit nicht den Umfang überschreiten, wie er für die Programmdauer des lokalen Hörfunkprogramms im Tagesdurchschnitt bezogen auf eine volle Sendestunde im jeweiligen Verbreitungsgebiet üblich ist.
(2) Der Bürgerfunk soll im Programmschema der lokalen Hörfunkprogramme werktags in der Zeit zwischen 20 Uhr und 21 Uhr verbreitet werden. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen soll der Bürgerfunk zwischen 19 Uhr und 21 Uhr verbreitet werden. Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn sich die Beteiligten anderweitig einigen. Andere oder zusätzliche Sendezeiten können im Einvernehmen mit dem Veranstalter auch für Schul- und Jugendprojekte zur Förderung der Medienkompetenz oder für die Gestaltung von Live-Sendungen mit Bürgerbeiträgen vereinbart werden.
(3) Nicht in Anspruch genommene Sendezeit kann die Veranstaltergemeinschaft selbst nutzen. Dabei hat sie die Möglichkeit, eine Vereinbarung nach § 56 LMG NRW zu schließen.
(4) Die Organisation der Vergabe der Sendeplätze entsprechend den nachfolgenden Regelungen obliegt der Veranstaltergemeinschaft oder der von ihr damit beauftragten Einrichtung. Es gelten folgende Grundsätze:
- Sendeplätze für Beiträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs der Sendeanmeldung für den jeweiligen Sendeplatz vergeben.
- Bei der Gestaltung der Sendeplätze ist ein gleichberechtigter Zugang zu gewährleisten.
- Ausnahmsweise können feste Sendeplätze im Einvernehmen mit allen am Bürgerfunk beteiligten Gruppen vereinbart werden. Die Vereinbarungen dürfen nicht länger als sechs Monate gültig sein und die Gültigkeit darf erst einen Monat vor ihrem Ablauf verlängert werden.
- Es besteht für die einreichende Gruppe nur ein Anspruch auf eine einmalige Ausstrahlung.
- Der Gruppe muss mit der Sendeanmeldung der Zeitpunkt der Ausstrahlung bekannt gegeben werden.
- Unter Berücksichtigung der zeitlichen Wünsche der Gruppen können insbesondere für aktuelle Beiträge der Gruppen abweichende Regelungen getroffen werden.
- Eine Gruppe darf zeitgleich maximal vier Beiträge zur Sendung anmelden. Die Anmeldung eines weiteren Beitrages kann erst nach der Ausstrahlung eines der bereits angemeldeten Beiträge erfolgen.
(5) Eine aus aktuellen Gründen notwendige Programmänderung auf dem ursprünglich vorgesehenen Sendeplatz ist der zugangsberechtigten Gruppe von der Veranstaltergemeinschaft frühestmöglich bekannt zu geben. Die Veranstaltergemeinschaft ist verpflichtet, am ursprünglich vorgesehenen Sendeplatz bzw. rechtzeitig vorher auf die Programmänderung hinzuweisen und der zugangsberechtigten Gruppe einen anderen Sendeplatz in der nach § 40a Absatz 5 Satz 2 LMG NRW vorgesehenen Zeitspanne einzuräumen. Unbeschadet dieser zusätzlichen Sendezeit zur Nachholung ausgefallender Bürgerfunksendungen gemäß Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 1.
(6) Abweichend von der Reihenfolge des Eingangs der Sendeanmeldung müssen diejenigen Beiträge verbreitet werden, zu deren Ausstrahlung die Veranstaltergemeinschaft aufgrund einer bestandskräftigen Entscheidung gemäß §40 Absatz 7 LMG NRW verpflichtet wurde. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 5 Inhalte
(1) Die Programmbeiträge müssen von den Gruppen selbst hergestellt und eigenständig gestaltet werden und ausschließlich für die Ausstrahlung im Verbreitungsgebiet oder in einem Teil hiervon bestimmt sein.
(2) Die redaktionellen Inhalte der Beiträge müssen einen lokalen Bezug zum Verbreitungsgebiet haben. Lokaler Bezug kann insbesondere durch das Vorkommen eines Akteurs in Gestalt einer Person oder Institution, eines Ortes, eines Themas oder Ereignisses aus dem Verbreitungsgebiet hergestellt werden.
(3) Ferner sind die redaktionellen Beiträge grundsätzlich in deutscher Sprache zu gestalten.
Fremdsprachige Inhalte sind zulässig, sofern fremdsprachige Zitate oder fremdsprachige redaktionelle Beiträge aufgenommen werden und diese mit einer Tonspur mit dem Inhalt in deutscher Sprache, dem sog. Voice-Over-Verfahren, überlagert werden.
Anstelle eines Voice-Over kann innerhalb desselben Beitrages die deutsche Übersetzung des wesentlichen Inhalts erfolgen, wobei der deutschsprachige redaktionelle Anteil insgesamt überwiegen muss. Hat die Veranstaltergemeinschaft begründete Anhaltspunkte dafür, dass die deutsche Übersetzung des wesentlichen Inhalts nicht den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen entspricht, kann sie die Vorlage einer Übersetzung des gesamten Beitrages verlangen. Hat die Veranstaltergemeinschaft begründete Anhaltspunkte dafür, dass die Übersetzung den Inhalt des Beitrages in wesentlichen Teilen nicht zutreffend wiedergibt, kann sie von der Gruppe die Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer verlangen.
(4) Unzulässig sind Beiträge staatlicher Stellen und Beiträge, die der Öffentlichkeitsarbeit von Parteien, Wählergruppen oder an Wahlen beteiligter Vereinigungen dienen.
§ 6 Verfahren bei der Anmeldung von Sendungen
(1) Beitrag und Sendeanmeldung sollen der Veranstaltergemeinschaft rechtzeitig, das heißt in der Regel drei Tage vor Ausstrahlung vorliegen. Bestandteil der Sendeanmeldung ist eine kurze inhaltliche Beschreibung über den Ablauf der verwendeten Musiktitel und Wortbeiträge einschließlich der Angabe der Länge des Beitrags und der Produktionsart.
(2) Die Sendeanmeldung soll Namen und Anschrift von mindestens drei Gruppenmitgliedern enthalten.
(3) Jede Gruppe muss gegenüber der Veranstaltergemeinschaft den Nachweis der geeigneten Qualifizierung erbringen. Hierzu hat mindestens ein Gruppenmitglied mit der Sendeanmeldung das Zertifikat gemäß § 2 Absatz 5 vorzulegen. Qualifizierte Gruppenmitglieder dürfen das Zertifikat nur für eine Gruppe vorlegen. Unbeschadet dessen können sie Mitglieder anderer Gruppen im Verbreitungsgebiet sein.
(4) Die Veranstaltergemeinschaft kann zur sachgerechten Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 40b Absatz 3 Satz 2 LMG NRW verlangen, dass die Gruppen sich schriftlich verpflichten, die Veranstaltergemeinschaft von Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der Verbreitung des Beitrages entstehen können, freizustellen. Mit der Freistellungserklärung versichern die Gruppen, dass der Beitrag den Bestimmungen des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen, insbesondere den §§ 40 bis 40b LMG NRW, entspricht und sie alle Rechte für die Verbreitung des Beitrages innehaben. Für den Nachweis ist die schriftliche Erklärung mindestens desjenigen Gruppenmitglieds erforderlich, das gemäß Absatz 3 Satz 2 das Zertifikat vorlegt.
§ 7 Projekte
(1) Für Projekte, die gem. § 1 Absatz 1 Satz 3 dazu dienen, das lokale Informationsangebot zu ergänzen und den Erwerb von Medienkompetenz zu ermöglichen und damit auch zur gesellschaftlichen Meinungsbildung beizutragen, gelten die Bestimmungen dieser Satzung mit folgenden Maßgaben:
1. Der Nachweis der geeigneten Qualifizierung gilt abweichend von § 2 Absatz 3 Satz 1 als erbracht, wenn eine Person verantwortlich an dem Projekt mitgewirkt hat und von der LfM als Medientrainerin bzw. Medientrainer anerkannt ist oder sonst eine von der LfM anerkannte Qualifizierungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat
2. Sendeanmeldungen und die Freistellungserklärungen sind im Falle von Nummer 1 Satz 1 durch die dort genannte Person abzugeben, im Falle von Nummer 1 Satz 2 durch die für das Projekt verantwortliche Person.
(2) Zur Förderung der Medienkompetenz durch Schul- und Jugendprojekte können abweichend von § 4 Absatz 1 im Einvernehmen mit der Veranstaltergemeinschaft besondere zusätzliche Sendezeiten vereinbart werden.
§ 8 Aufgaben der Veranstaltergemeinschaft
(1) Die Veranstaltergemeinschaft ist für den Inhalt der Programmbeiträge der Gruppen nach § 40b Absatz 3 Satz 1 LMG NRW verantwortlich. Die Veranstaltergemeinschaft ist verpflichtet, die eingereichten Beiträge inhaltlich und technisch unverändert entsprechend der im Programmschema ausgewiesenen Sendezeit auszustrahlen.
(2) Die Veranstaltergemeinschaft hat Programmbeiträge abzulehnen, die den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.
(3) Die Programmbeiträge sind im lokalen Programm anzukündigen; auf digitale Angebote der Gruppen soll der Veranstalter lokalen Hörfunks in seinem Online-Angebot hinweisen.
Die Gestaltung der Ankündigungen im Programm obliegt der Veranstaltergemeinschaft. Häufigkeit, Zeitpunkt und Darstellungsform sollen einer im Programm des Lokalradios üblichen Form entsprechen und mindestens am Tag der Ausstrahlung des Sendebeitrags erfolgen. Die Ankündigung sollte mindestens Angaben zu Zeit der Ausstrahlung des Beitrags und zu dessen Inhalt bzw. Thema enthalten.
Die Hinweispflicht bezüglich der digitalen Angebote im Online-Angebot des Lokalsenders gilt nur für solche, die die Grundsätze des § 1 Absatz 3 erfüllen.
(4) Die Veranstaltergemeinschaft informiert die Gruppen über die Möglichkeiten der Nutzung von Sendezeiten und gibt Ihnen seitens der LfM zur Verfügung gestellte Informationsmaterialien zur Kenntnis.
(5) Hat die Veranstaltergemeinschaft begründete Zweifel an der Zugangsberechtigung oder der Vereinbarkeit eines eingereichten Beitrags mit dem geltenden Recht, setzt sie sich rechtzeitig vor dem geplanten Sendetermin mit der Gruppe ins Benehmen; dabei ist der Gruppe der Grund der möglichen Ablehnung und der beanstandete Teil des Beitrags mitzuteilen.
§ 9 Aufbewahrungspflicht und Gegendarstellung
(1) Die Veranstaltergemeinschaft ist gegenüber der LfM dafür verantwortlich, dass eine Aufzeichnung eines jeden gesendeten Beitrags erfolgt und für die Dauer der Frist gemäß § 43 Absatz 2 LMG NRW (drei Monate nach dem Tag der Verbreitung) aufbewahrt wird. Wird innerhalb dieser Frist ein Beitrag beanstandet, enden die Pflichten der Aufzeichnung und Aufbewahrung erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. Die sich aus §43 Absatz 3 LMG NRW ergebenden Pflichten der Veranstaltergemeinschaft bleiben unberührt. Gegendarstellungsansprüche sind an die Veranstaltergemeinschaft zu richten.
(2) Das Verfahren über Programmbeschwerden gegen Beiträge richtet sich nach der Satzung der LfM über das Verfahren bei Programmbeschwerden in der jeweils gültigen Fassung.
§ 10 Entscheidungsrecht der LfM
(1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Veranstaltergemeinschaften und Gruppen, die Bürgerfunk im lokalen Hörfunk betreiben, sowie in Zweifelsfällen entscheidet die LfM.
(2) Die Beteiligten sind jeweils verpflichtet, der LfM unverzüglich alle für die Entscheidung erforderlichen Angaben, insbesondere die Sendeanmeldungen, und auf deren Verlangen den Beitrag in elektronischer Form in einem üblichen, abspielbaren und speicherbaren Format zu übersenden. Wurde ein Bürgerfunkbeitrag im lokalen Hörfunk abgelehnt, ist die schriftliche Ablehnungsbegründung zu übersenden.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Einzelheiten kann die LfM in Bekanntgaben oder Richtlinien regeln.
(2) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Nutzungssatzung Hörfunk vom 10. August 2007 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 19. Juli 2013 (GV. NRW. S. 496), außer Kraft.
Düsseldorf, den 12. Dezember 2014
Der Direktor
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)
i. V.
Doris B r o c k e r
Fussnoten
In Kraft getreten am 28. Januar 2015 (GV. NRW. 2015 S. 103). |
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