Denkmalverordnung Nordrhein-Westfalen – DenkmalVO NRW
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Verordnung zum nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz (Denkmalverordnung Nordrhein-Westfalen – DenkmalVO NRW)

Verordnung zum nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz (Denkmalverordnung Nordrhein-Westfalen – DenkmalVO NRW)
Vom 16. August 2022 (Fn 1)
Auf Grund des § 42 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662) verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Unterschutzstellung von Denkmälern und deren Eintragung und Löschung über die Denkmalliste
§ 1 Schutzwirkung und Zuständigkeit
§ 2 Digitale Denkmalliste
§ 3 Führung der Denkmalliste und Pflege der Bestandsakten
§ 4 Veröffentlichung der Denkmalliste
§ 5 Rücksichtnahmegebot
Teil 2 Urkunde und Denkmalplakette
§ 6 Ausstellung von Urkunde und Denkmalplakette
Teil 3 Angemessene Ausstattung der Unteren Denkmalbehörden und Aufgabenübertragung
§ 7 Angemessene Ausstattung der Unteren Denkmalbehörden
§ 8 Aufgabenübertragung im Bereich der Denkmalpflege auf Antrag
Teil 4 Sonstige Vorschriften
§ 9 Veräußerungsanzeige und Anzeigepflicht
§ 10 Kleinere Instandsetzungsarbeiten an (Bau-)Teilen ohne Denkmalwert
§ 11 Aussetzen einer Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis durch die Denkmalbehörde
§ 12 UNESCO Welterbe
Teil 5 Übergangsvorschriften
§ 13 Übernahme der Denkmalliste hinsichtlich der Bodendenkmäler durch das jeweils zuständige Denkmalfachamt
§ 14 Anwendung des neuen Denkmalschutzgesetzes bei laufenden Verfahren
Teil 6 Schlussbestimmungen
§ 15 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Teil 1 Unterschutzstellung von Denkmälern und deren Eintragung und Löschung über die Denkmalliste

§ 1 Schutzwirkung und Zuständigkeit

(1) Die Schutzwirkung tritt für Baudenkmäler, Gartendenkmäler und bewegliche Denkmäler nach § 5 Absatz 1 erster Halbsatz des Nordrhein-Westfälischen Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW) vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662) mit ihrer Eintragung in die Denkmalliste ein, soweit sie nicht nach § 4 des Denkmalschutzgesetzes bereits vorher eingetreten ist. Für Denkmalbereiche gilt § 5 Absatz 1 zweiter Halbsatz des Denkmalschutzgesetzes. Der Schutz von Bodendenkmälern ist nach § 5 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes nicht von der Eintragung in die Denkmalliste abhängig.
(2) Die Untere Denkmalbehörde führt die Denkmalliste in digitaler Form für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich (§ 23 Absatz 7 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes); hinsichtlich der Bodendenkmäler gilt dies für das zuständige Denkmalfachamt entsprechend (§ 23 Absatz 7 Satz 2 des Denkmalschutzgesetzes). Die jeweilige Denkmalliste ist regelmäßig zu überprüfen, zu ergänzen und zu bereinigen.

§ 2 Digitale Denkmalliste

(1) Das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium stellt für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 2 den Unteren Denkmalbehörden und den zuständigen Denkmalfachämtern hinsichtlich der Bodendenkmäler ein für sie kostenfreies Erfassungssystem zur Verfügung (Denkmalliste. NRW).
(2) Für jedes Objekt ist in der digitalen Denkmalliste ein eigener Datensatz mit eindeutiger Nummerierung anzulegen. Die Unversehrtheit des Originaldatenbestandes ist zu gewährleisten.
(3) Papier-basierte Datenbestände sind in die digitale Denkmalliste zu überführen.

§ 3 Führung der Denkmalliste und Pflege der Bestandsakten

(1) Die Denkmalliste nach § 1, die von der Unteren Denkmalbehörde geführt wird, gliedert sich in folgende Teile:
1. Baudenkmäler,
2. Gartendenkmäler,
3. bewegliche Denkmäler,
4. Denkmalbereiche sowie
5. Welterbestätten und ihrer Pufferzonen.
(2) Die Denkmalliste nach § 1, die von dem jeweils zuständigen Denkmalfachamt geführt wird, gliedert sich in die folgenden Teile:
1. Bodendenkmäler,
2. Denkmalbereiche sowie
3. Welterbestätten und ihrer Pufferzonen.
(3) Ein Gartendenkmal kann einzeln oder zusammen mit einem Baudenkmal oder Bodendenkmal eingetragen werden. Für bereits als Bau- oder Bodendenkmal eingetragene Gartendenkmäler gilt § 43 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes.
(4) Es sind mindestens folgende Daten in die Denkmalliste aufzunehmen:
1. eine eindeutige Nummerierung, die insbesondere aus einer Kombination des amtlichen Gemeindeschlüssels und einer von der Gemeinde vergebenen fortlaufenden Nummer bestehen kann,
2. die Kurzbezeichnung des Denkmals, des Denkmalbereiches oder der Pufferzone,
3. die lagemäßige Bezeichnung des Objekts mit direkter Georeferenzierung (Koordinate im Koordinatenreferenzsystem ETRS89/UTM) oder mindestens der Zuordnung zum Flurstück oder der Adresse (Angabe der Gemeinde, Straße und Hausnummer),
4. die Begründung der Denkmaleigenschaft anhand der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale nach § 2 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes,
5. bei Bau-, Garten- oder Bodendenkmälern ist die Darstellung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals in Text, Bild und Plan einschließlich der historischen Ausstattungsstücke, soweit diese eine Einheit von Denkmalwert bilden, aufzunehmen; die Bildauswahl und die Auswahl des Planmaterials soll mit parzellenscharfer Abgrenzung und mit Blick auf die Anforderungen unter den Nummern 3 und 4 erfolgen und diese hinreichend unterstützen,
6. bei Denkmalbereichen oder Pufferzonen ist die Beschreibung der wesentlich für die Erkenntnisse und Bewertung erforderlichen Merkmale des Denkmalbereiches oder der Pufferzone (Ausmaß und Bestandteile) nebst der jeweiligen Denkmalbereichssatzung, der ordnungsbehördlichen Verordnung oder Satzung nach § 37 Absatz 4 Satz 2 des Denkmalschutzgesetzes über die Pufferzone und deren Fundstelle aufzunehmen,
7. die Bezeichnung des Umfangs des Denkmalschutzes; bei Denkmalbereichen oder Pufferzonen die Beschreibung des Schutzzieles und des Schutzzweckes,
8. die Grundbuchbezeichnung,
9. die Angabe der zuständigen Denkmalbehörde und
10. der Tag, an dem das Denkmal in die Denkmalliste aufgenommen wurde sowie der Tag einer Aktualisierung oder der Löschung.
(5) Mit der Bekanntgabe des Bescheides nach § 23 Absatz 5 des Denkmalschutzgesetzes weist die Denkmalbehörde die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte auf ihre oder seine Rechte und Pflichten, die sich aus der Unterschutzstellung ergeben, einschließlich ihrer oder seiner Verpflichtung hin, geeignete Vorkehrungen gegen eigenmächtige Veränderungen durch Dritte zu treffen und die jeweilige Besitzerin oder den jeweiligen Besitzer des Denkmals von der Tatsache des Denkmalschutzes zu unterrichten.
(6) Das jeweilige für Bodendenkmalpflege zuständige Denkmalfachamt informiert unverzüglich die jeweils zuständige Denkmalbehörde über die nachrichtliche Eintragung eines Bodendenkmals. Hierbei teilt es der Denkmalbehörde die Angaben nach Absatz 4 mit. Die Information kann ausschließlich digital erfolgen und ist zu dokumentieren.
(7) Die bei den Denkmalbehörden geführten Akten sollen entsprechend den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Aktenführung auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Dies gilt insbesondere auch für die Angaben zur Eigentümerin oder zum Eigentümer des Denkmals. Die Aktenführung soll elektronisch erfolgen, bestehende Akten sollen sukzessive auf die elektronische Aktenführung umgestellt werden.

§ 4 Veröffentlichung der Denkmalliste

(1) Für Bau- und Gartendenkmäler sind die Angaben nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 7 sowie Nummer 9 und 10 über die digitale Denkmalliste zu veröffentlichen (§ 23 Absatz 8 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes). Angaben über historische Ausstattungsstücke werden nur auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers veröffentlicht.
(2) Sofern Denkmalbehörden und die zuständigen Denkmalfachämter nicht das Erfassungssystem „Denkmalliste. NRW“ nutzen, sind die Daten nach § 3 Absatz 4 mit Stand jeweils zum 31. Dezember eines Jahres in dieses, vom Land Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellte Erfassungssystem, möglichst automatisiert zu übertragen.
(3) Hinsichtlich der beweglichen Denkmäler und der Bodendenkmäler erfolgt eine Veröffentlichung der Denkmalliste im Umfang des § 3 Absatz 4 ausschließlich gegenüber der Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht (§ 23 Absatz 8 Satz 2 des Denkmalschutzgesetzes). Von einer Veröffentlichung ist abzusehen, wenn diese geeignet ist, den Zustand und die Erhaltung der Denkmäler nach Satz 1 zu beeinträchtigen. Sofern von einer Veröffentlichung nach Satz 2 nicht abgesehen werden soll, ist die Eigentümerin oder der Eigentümer vor einer Veröffentlichung der Daten unter Bekanntgabe der Person nach Satz 1 anzuhören.

§ 5 Rücksichtnahmegebot

Zur Verwirklichung des Rücksichtnahmegebotes nach § 3 des Denkmalschutzgesetzes stellt die Untere Denkmalbehörde sowie das zuständige Denkmalfachamt die Informationen aus der Denkmalliste nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 10 den für die öffentliche Planung zuständigen Behörden zur Verfügung.  
Teil 2 Urkunde und Denkmalplakette

§ 6 Ausstellung von Urkunde und Denkmalplakette

(1) Nach der Eintragung eines Baudenkmals oder eines Gartendenkmals in die Denkmalliste verleiht das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium der Eigentümerin oder dem Eigentümer für die im öffentlichen Interesse übernommenen Verpflichtungen eine Urkunde nebst einer Denkmalplakette.
(2) Die Urkunde und die Denkmalplakette des Landes Nordrhein-Westfalen wird von der zuständigen Gemeinde der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder einer beauftragten Person übergeben. Die Denkmalplakette des Landes Nordrhein-Westfalen für Denkmäler des Landes Nordrhein-Westfalen oder des Bundes wird von der zuständigen Bezirksregierung übergeben. Mit Anbringung der Denkmalplakette an das Denkmal wird diese wesentlicher Bestandteil des Denkmals nach § 94 BGB.
(3) Die Denkmalplakette ist gut sichtbar am Denkmal anzubringen. Bei räumlich ausgedehnten Denkmälern können mehrere Denkmalplaketten an geeigneten Stellen befestigt werden.
Teil 3 Angemessene Ausstattung der Unteren Denkmalbehörden und Aufgabenübertragung

§ 7 Angemessene Ausstattung der Unteren Denkmalbehörden

(1) Eine Untere Denkmalbehörde ist nach § 24 Absatz 3 des Denkmalschutzgesetzes angemessen ausgestattet, wenn diese zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt ist. Geeignete Fachkräfte sind insbesondere Personen, die über eine Ausbildung, einen Hochschulabschluss oder eine mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der Denkmalpflege, der Architektur, des Bauingenieurwesens, der Archäologie, der Kunstgeschichte mit einem entsprechenden Schwerpunkt oder vergleichbarer Bereiche verfügen.
(2) Bei der Beurteilung der Angemessenheit der qualitativen und quantitativen Ausstattung der Unteren Denkmalbehörde ist insbesondere das Folgende zu berücksichtigen:
1. Anzahl der Denkmäler unter Berücksichtigung der verschiedenen Denkmalarten sowie der für die vorhandenen Denkmäler besonderen fachlichen Anforderungen,
2. Anzahl und Größe der Denkmalbereiche sowie
3. durchschnittliche Anzahl der Erlaubnisverfahren in den letzten fünf Jahren.
(3) Nehmen Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 21 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz gemeinsam wahr, ist für die Beurteilung der angemessenen Ausstattung die Gesamtzahl ihrer Fachkräfte unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Kriterien zugrunde zu legen.
(4) Das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium erhebt die Daten für Zwecke einer Verordnung nach § 24 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Denkmalschutzgesetzes bei den Unteren Denkmalbehörden.

§ 8 Aufgabenübertragung im Bereich der Denkmalpflege auf Antrag

(1) Eine Aufgabenübertragung nach § 40 des Denkmalschutzgesetzes kann sich auf alle oder einzelne Aufgaben eines Denkmalfachamtes nach § 22 Absatz 4 des Denkmalschutzgesetzes beziehen.
(2) Die Gemeinde oder der Gemeindeverband stellt den Antrag auf Aufgabenübertragung beim für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständigen Ministerium. In dem Antrag ist zu bezeichnen, welche Aufgaben von der Unteren Denkmalbehörde übernommen werden sollen, und darzulegen, in welcher Form die Aufgabenwahrnehmung dauerhaft gewährleistet ist.
(3) Das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium überprüft in regelmäßigen Abständen, spätestens nach jeweils fünf Jahren, ob die Voraussetzungen für die Aufgabenübertragung weiterhin vorliegen.
Teil 4 Sonstige Vorschriften

§ 9 Veräußerungsanzeige und Anzeigepflicht

Erfolgt die Anzeige nach § 6 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes bei einem Gemeindeverband in seiner Funktion als Untere Denkmalbehörde nach § 21 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes, informiert dieser unverzüglich die betroffene Gemeinde, damit sie über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 31 des Denkmalschutzgesetzes entscheiden kann.

§ 10 Kleinere Instandsetzungsarbeiten an (Bau-)Teilen ohne Denkmalwert

(1) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte von Denkmälern sollen frühzeitig mit der zuständigen Denkmalbehörde abstimmen, ob es sich bei einer geplanten Maßnahme um erlaubnisfreie Instandsetzungsarbeiten nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Denkmalschutzgesetzes handelt.
(2) Die Abstimmung mit der zuständigen Denkmalbörde ist Voraussetzung zur steuerlichen Absetzung einer Maßnahme nach dem Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist. Sie kann nicht nachträglich durchgeführt werden.

§ 11 Aussetzen einer Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis durch die Denkmalbehörde

Beabsichtigt die zuständige Denkmalbehörde, die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Klärung der Belange des Denkmalschutzes nach § 24 Absatz 5 des Denkmalschutzgesetzes auszusetzen, teilt sie dies den Antragsstellenden in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches unter Angabe der Gründe und der Dauer der Aussetzung mit.

§ 12 UNESCO Welterbe

Können bei Planungen oder Maßnahmen im Sinne des § 37 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes schädliche Auswirkungen auf die Erhaltung des außergewöhnlichen universellen Wertes der Welterbestätte nicht ausgeschlossen werden, soll eine Welterbeverträglichkeitsprüfung (Heritage Impact Assessment) durchgeführt werden.
Teil 5 Übergangsvorschriften

§ 13 Übernahme der Denkmalliste hinsichtlich der Bodendenkmäler durch das jeweils zuständige Denkmalfachamt

(1) Nach § 43 Absatz 3 in Verbindung mit § 23 Absatz 7 Satz 2 des Denkmalschutzgesetzes übernehmen die zuständigen Denkmalfachämter die Führung der Denkmalliste hinsichtlich der Bodendenkmäler bis zum 31. Dezember 2024.
(2) Bis zu dieser Übernahme ist die Denkmalliste für Bodendenkmäler nachrichtlich durch die zuständige Untere Denkmalbehörde zu führen. Das zuständige Denkmalfachamt informiert die Untere Denkmalbehörde frühzeitig, zu welchem Zeitpunkt es die Führung der Denkmalliste für Bodendenkmäler übernimmt.

§ 14 Anwendung des neuen Denkmalschutzgesetzes bei laufenden Verfahren

Eine Eigentümerin oder ein Eigentümer kann nach § 43 Absatz 2 Satz 2 des Denkmalschutzgesetzes verlangen, dass die vor dem Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662) am 1. Juni 2022 eingeleiteten Verfahren nach diesem Gesetz behandelt werden sollen. Der Antrag bedarf der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die zuständige Denkmalbehörde bestätigt der oder dem Antragstellenden den Eingang des Antrages und die Anwendung des Denkmalschutzgesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662).
Teil 6 Schlussbestimmungen

§ 15 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Denkmallisten-Verordnung vom 13. März 2015 (GV. NRW. S. 430), die zuletzt durch Verordnung vom 23. November 2020 (GV. NRW. S. 1122) geändert worden ist, sowie der Runderlass „Denkmalplakette des Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 5. Mai 1988 (MBl. NRW. S. 696), der zuletzt durch Runderlass vom 22. August 2018 (MBl. NRW. S. 564) geändert worden ist, außer Kraft.
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 7. September 2022 (GV. NRW. S. 936).

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