Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation "Deutsch als Zweitsprache/Interkulturelle Pädagogik"
§ 1
§ 2
§ 3
Bereich |
Teilgebiet |
A Deutsch als Zweitsprache und Mehrsprachigkeit |
1 Zweisprachigkeit und Mehrsprachigkeit in Schule, Familie und Gesellschaft 2 Didaktik des Deutschen als Zweitsprache in mehrsprachigen und multikulturell zusammengesetzten Lerngruppen unter besonderer Berücksichtigung der Fach- und Berufssprachen 3 Deutsch und Sprachen/Literaturen der Migrantinnen und Migranten im Vergleich 4 Die deutsche Sprache und ihre Varietäten: |
B Interkulturelle Pädagogik |
1 Erziehung und Sozialisation in interkultureller Perspektive: institutionelle Bedingungen, pädagogische Konzepte 2 Erziehung und Unterricht in mehrsprachigen und multikulturell zusammengesetzten Lerngruppen; Konzepte gruppenspezifischer und individueller Förderung 3 Interkulturelle Didaktik: Fachspezifische und fächerübergreifende Konzepte |
C Migration und gesellschaftliche Partizipation |
1 Soziale, wirtschaftliche, kulturelle, rechtliche und politische Folgen von Migration 2 Theorie und Geschichte von Migration, Nation und Rassismus 3 Analyse der Lebenslage von Migrantinnen und Migranten; Fragen der Partizipation und der lebensweltlichen Ausdifferenzierung |
D Sprachen der Migrantinnen und Migranten |
Erwerb grundlegender Fertigkeiten und Kenntnisse in einer oder zwei Sprachen der Migrantinnen und Migranten, verbunden mit der Reflexion des eigenen Spracherwerbs, der Anwendung der Kenntnisse auf Lehr- und Lernprozesse und dem Transfer kontrastiv linguistischer Erkenntnisse auf andere Sprachen. Das Studium in einer oder zwei Sprachen richtet sich nach dem Angebot der jeweiligen Hochschule. Der Leistungsnachweis für den Bereich D wird studienbegleitend zum Abschluss eines mindestens acht Semesterwochenstunden umfassenden Sprachstudiums durch eine zweistündige Klausur und eine mündliche Prüfung von mindestens 15 Minuten Dauer erworben. |
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11 (Fn 4)
Fussnoten
GV. NRW. S. 678; geändert durch Artikel 81 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005. |
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SGV. NRW. 223. |
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GV. NRW. ausgegeben am 14. November 2000. |
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§ 11 Abs. 1 Satz 2 angefügt durch Artikel 81 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005. |