Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg - APO-WbK)
§ 1 (Fn 26) Ziel des Weiterbildungskollegs, Geltungsbereich
§ 2 Schulprogramm
§ 3 (Fn 6) Aufnahmevoraussetzungen
§ 4 (Fn 10) Gliederung und Dauer der Ausbildung
§ 5 (Fn 20) Einstufung und Anerkennung von Vorleistungen im Bildungsgang der Abendrealschule
§ 6 (Fn 4) Einstufung in die Bildungsgänge von Abendgymnasium und Kolleg
§ 7 (Fn 11) Wiederholung von Kursen und Semestern
§ 8 (Fn 21) Nachprüfung
§ 9 (Fn 10) Überschreiten der Höchstverweildauer
§ 10 Abstimmung der Angebote im Weiterbildungskolleg
§ 11 (Fn 26) Übergänge
§ 12 Beratung und Information
§ 13 (Fn 17) Ergänzende Bestimmung für behinderte Studierende
§ 14 Ausbildung, Richtlinien und Lehrpläne
§ 15 (Fn 17) Unterrichtsvolumen
§ 16 (Fn 16) Unterrichtsorganisation
§ 17 (Fn 11) Grundsätze der Leistungsbewertung
§ 18 (Fn 17) Beurteilungsbereich "Klausuren"
§ 19 (Fn 18) Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit"
§ 20 (Fn 7) Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten
§ 21 (Fn 7) Widerspruch und Akteneinsicht
§ 22 (Fn 26) Rahmenstundentafel
Obligatorische Fächer |
Erster Schulabschluss |
Erweiterter Erster Schulabschluss |
Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife) |
Deutsch |
8 |
12 |
16 |
Englisch |
8 |
12 |
16 |
Mathematik |
8 |
12 |
16 |
Gesellschaftslehre |
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Naturwissenschaften, |
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Wahlpflichtfach |
- |
4 |
8 |
Religionslehre |
2 |
3 |
4 |
zusätzlich: |
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§ 23 (Fn 26) Belegung von Unterricht
§ 24 (Fn 13) Zulassung zum nächsthöheren Semester
§ 25 (Fn 26) Art und Dauer der Prüfung
§ 26 (Fn 26) Vorbereitung der Prüfung
§ 26a (Fn 15) Vornote, Prüfungsnote, Abschlussnote
§ 26b (Fn 15) Weiteres Verfahren
§ 26c (Fn 15) Fachprüfungsausschüsse
§ 27 (Fn 15) Mündliche Prüfung
§ 28 (Fn 15, 26) Erwerb des Abschlusses und der Berechtigungen
§ 29 (Fn 15) Erkrankung, Versäumnis, Täuschungsversuch
§ 30 (Fn 26) Weitere Abschlüsse
§ 31 (Fn 9) Zeugnisse, Bescheinigungen
§ 32 (Fn 17) Fächer der Ausbildung, Aufgabenfelder
§ 33 (Fn 7) Vorkurs
§ 34 (Fn 26) Einführungsphase
§ 35 Qualifikationsphase
§ 36 (Fn 26) Pflichtbindung in der Qualifikationsphase
§ 37 (Fn 12) Wahl der Abiturfächer
§ 38 (Fn 17) Besondere Lernleistung und Projektkurse
§ 39 (Fn 7) Zulassungsverfahren (Einführungs- und Qualifikationsphase)
§ 40 (Fn 7) Bescheinigung über erbrachte Leistungen
§ 41 Zeitpunkt und Gliederung der Prüfung
§ 42 Prüfungsanforderungen
§ 43 (Fn 21) Gesamtqualifikation
*) Eine oder mehrere schwach ausreichende Leistungen können dazu führen, dass die notwendigen Punktzahlen gemäß Absatz 2 bis 4 und §§ 44, 57 nicht erreicht werden.
(2) Für den Bildungsgang des Abendgymnasiums gilt:
1. Als Gesamtqualifikation sind höchstens 900 Punkte erreichbar, und zwar 600 Punkte im Grund- und im Leistungskursbereich (Block I) sowie 300 Punkte im Abiturbereich (Block II). Der Abiturbereich umfasst die vier Prüfungsergebnisse in den Prüfungsfächern in fünffacher Wertung. Wird eine besondere Lernleistung (§ 38) erbracht, werden die Prüfungsergebnisse in den Prüfungsfächern vierfach gewertet und das Ergebnis der besonderen Lernleistung in vierfacher Wertung hinzugezählt. Wird im ersten bis dritten Abiturfach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, wird das Endergebnis im Verhältnis von 2 (schriftlich) zu 1 (mündlich) aus den Ergebnissen der beiden Prüfungsteile gebildet. Ein Leistungsausgleich zwischen den beiden Blöcken ist nicht möglich. In den anzurechnenden Grund- und Leistungskursen müssen insgesamt mindestens 200 Punkte, im Abiturbereich müssen mindestens 100 Punkte erreicht sein.
2. Im Grundkursbereich werden die Leistungen aus mindestens zehn Grundkursen und maximal 16 Grundkursen, darunter die Kurse gemäß § 36 Absatz 1 und 2 sowie die Kurse im dritten und vierten Abiturfach, in einfacher Wertung auf die Gesamtqualifikation angerechnet.
3. Die Kursergebnisse der beiden Leistungskurse gehen in doppelter Gewichtung in die Gesamtqualifikation ein.
4. Werden 18 bis 22 Kurse in die Gesamtqualifikation eingebracht, dürfen in höchstens vier Kursen vier oder weniger Punkte erreicht worden sein. Werden 23 oder 24 Kurse in die Gesamtqualifikation eingebracht, dürfen in höchstens fünf Kursen vier oder weniger Punkte erreicht worden sein. Unter den Kursen mit vier oder weniger Punkten dürfen jeweils nicht mehr als drei Leistungskurse sein.
(3) Für den Bildungsgang des Kollegs gilt:
1. Als Gesamtqualifikation sind höchstens 900 Punkte erreichbar, und zwar 600 Punkte im Grund- und im Leistungskursbereich (Block I) sowie 300 Punkte im Abiturbereich (Block II). Der Abiturbereich umfasst die vier Prüfungsergebnisse in den Prüfungsfächern in fünffacher Wertung. Wird eine besondere Lernleistung (§ 38) erbracht, werden die Prüfungsergebnisse in den Prüfungsfächern vierfach gewertet und das Ergebnis der besonderen Lernleistung in vierfacher Wertung hinzugezählt. Wird im ersten bis dritten Abiturfach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, wird das Endergebnis im Verhältnis von 2 (schriftlich) zu 1 (mündlich) aus den Ergebnissen der beiden Prüfungsteile gebildet. Ein Leistungsausgleich zwischen den beiden Blöcken ist nicht möglich. In den anzurechnenden Grund- und Leistungskursen müssen insgesamt mindestens 200 Punkte, im Abiturbereich müssen mindestens 100 Punkte erreicht sein.
2. Im Grundkursbereich werden die Leistungen aus mindestens 20 und maximal 26 Grundkursen in einfacher Wertung auf die Gesamtqualifikation angerechnet, darunter die Kurse aller vier Semester aus dem dritten und vierten Prüfungsfach sowie diejenigen gemäß § 36 Absatz 1 und 3.
3. Die Kursergebnisse der beiden Leistungskurse gehen in doppelter Gewichtung in die Gesamtqualifikation ein.
4. Werden 28 bis 32 Kurse in die Gesamtqualifikation eingebracht, dürfen in höchstens sechs Kursen vier oder weniger Punkte erreicht worden sein. Werden 33 oder 34 Kurse in die Gesamtqualifikation eingebracht, dürfen in höchstens sieben Kursen vier oder weniger Punkte erreicht worden sein. Unter den Kursen mit vier oder weniger Punkten dürfen jeweils nicht mehr als drei Leistungskurse sein.
(4) Wird keine besondere Lernleistung gemäß § 38 eingebracht, müssen mindestens in zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungskursfach, im Abiturbereich mindestens jeweils 25 Punkte erreicht werden. Wird eine besondere Lernleistung eingebracht, müssen mindestens in zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungskursfach, im Abiturbereich mindestens jeweils 20 Punkte erreicht sein.
(5) Der Projektkurs kann in beiden Bildungsgängen im Umfang von zwei Semesterkursen auf die Grundkurse in der Gesamtqualifikation angerechnet werden. Er kann entweder in doppelter Wertung der Abschlussnote oder als besondere Lernleistung in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.
(6) Mit null Punkten abgeschlossene Kurse können für die Gesamtqualifikation nicht berücksichtigt werden und gelten als nicht belegt.
§ 44 (Fn 19) Meldung und Zulassung zur Abiturprüfung
(1) Über die Zulassung zur Abiturprüfung entscheidet der Zentrale Abiturausschuss (§ 46).
(2) Für den Bildungsgang des Abendgymnasiums sind folgende Bestimmungen zu beachten:
1. Die Belegung von zehn für die Gesamtqualifikation anrechenbaren Grundkursen gemäß § 43 Absatz 2 und acht anrechenbaren Leistungskursen muss nachgewiesen werden. Anrechenbar sind nur solche Kurse, die in mindestens zwei aufeinander folgenden Semestern belegt wurden und mit jeweils mindestens einem Punkt abgeschlossen worden sind.
2. Anrechenbare Leistungskurse sind solche, die in zwei Fächern in den vier Semestern der Qualifikationsphase belegt worden sind.
(3) Für den Bildungsgang des Kollegs sind folgende Bestimmungen zu beachten:
1. Die Belegung von 20 für die Gesamtqualifikation anrechenbaren Grundkursen und acht anrechenbaren Leistungskursen muss nachgewiesen werden. Anrechenbar sind nur solche Kurse, die in mindestens zwei aufeinander folgenden Semestern belegt wurden und die mit mindestens einem Punkt abgeschlossen worden sind.
2. Anrechenbare Grundkurse sind die Grundkurse gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 2. Anrechenbare Leistungskurse sind solche, die in zwei Fächern in den vier Semestern der Qualifikationsphase belegt worden sind.
§ 45 Nichtzulassung, Rücktritt und Versäumnis
(1) Studierende, die nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden, können im Rahmen ihrer Höchstverweildauer (§ 4 Abs. 3) bis zu zwei Semester wiederholen. § 59 gilt entsprechend.
(2) Die Studierenden können von der Abiturprüfung vor Beginn der schriftlichen Prüfung zurücktreten.
(3) Treten Studierende nach Beginn der schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Nehmen Studierende an der gesamten Abiturprüfung oder an einem Teil der Prüfung aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht teil, können sie die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil der Prüfung nachholen. Über eine Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. Der Zentrale Abiturausschuss entscheidet, ob und wann die Prüfung abzulegen oder fortzusetzen ist.
(5) Prüfungsleistungen, die Studierende aus von ihnen zu vertretenden Gründen versäumen, werden wie eine ungenügende Leistung bewertet.
§ 46 Zentraler Abiturausschuss
(1) Der Zentrale Abiturausschuss entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er entscheidet insbesondere,
1. ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Abiturprüfung erfüllt sind,
2. ob die Studierenden in den schriftlichen Abiturfächern mündlich geprüft werden,
3. über die Folgen einer während der Abiturprüfung begangenen Täuschungshandlung und
4. über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife.
(2) Der Zentrale Abiturausschuss stellt die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der mündlichen Prüfung zusammen. Er stellt das Ergebnis der Abiturprüfung fest, rechnet es in Punkte um und ermittelt die Gesamtqualifikation (§ 43).
§ 47 Mitglieder des Zentralen Abiturausschusses
(1) Für jede Abiturprüfung wird ein Zentraler Abiturausschuss gebildet, der aus mindestens drei, höchstens vier Mitgliedern besteht.
(2) Dem Zentralen Abiturausschuss gehören an:
1. die oder der Vorsitzende,
2. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder in begründeten Fällen die Vertreterin oder der Vertreter,
3. die Beratungslehrerin oder der Beratungslehrer der zu prüfenden Studierenden oder in begründeten Fällen ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter,
4. eine weitere Lehrkraft, nach Möglichkeit die Koordinatorin oder der Koordinator des Kurssystems in der Qualifikationsphase.
(3) Den Vorsitz des Zentralen Abiturausschusses hat grundsätzlich die für das Weiterbildungskolleg zuständige schulfachliche Dezernentin oder der zuständige schulfachliche Dezernent. In Ausnahmefällen kann die obere Schulaufsichtsbehörde eine andere schulfachliche Dezernentin oder einen anderen schulfachlichen Dezernenten bestellen. Nimmt die obere Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz nicht wahr, übernimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder in begründeten Fällen die Vertreterin oder der Vertreter den Vorsitz. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Schulleiterinnen oder Schulleiter an anderen als den von ihnen geleiteten Schulen als Vorsitzende einsetzen.
(4) Ein Mitglied der obersten Schulaufsichtsbehörde kann den Vorsitz übernehmen.
(5) Bis zur mündlichen Prüfung nimmt in der Regel die Schulleiterin oder der Schulleiter oder in begründeten Fällen die Vertreterin oder der Vertreter den Vorsitz wahr.
(6) Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses beauftragt ein Mitglied mit der Schriftführung.
(7) Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses muss beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium besitzen oder mit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II die Berechtigung erworben haben, ein Fach in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten.
(8) Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses und Entscheidungen der Fachprüfungsausschüsse beanstanden und die Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde herbeiführen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
§ 48 Fachprüfungsausschüsse
(1) Für die einzelnen Prüfungsfächer in der mündlichen Prüfung bildet die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses jeweils einen oder mehrere Fachprüfungsausschüsse.
(2) Jeder Fachprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern:
1. der oder dem Vorsitzenden,
2. der Fachprüferin oder dem Fachprüfer,
3. der Schriftführerin oder dem Schriftführer.
(3) Soweit nicht die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses selbst oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter der oberen oder obersten Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz übernimmt, führt in der Regel eine Lehrkraft der Schule den Vorsitz. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann auch eine Lehrkraft einer anderen Schule mit dem Vorsitz beauftragen. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses muss beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium besitzen oder mit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II die Berechtigung erworben haben, ein Fach in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten.
(4) Fachprüferin oder Fachprüfer ist in der Regel die Fachlehrkraft, die die Studierenden in dem letzten Semester unterrichtet hat. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer muss in der Regel in dem jeweiligen Fach die Lehramtsprüfungen abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium oder für die Sekundarstufe II besitzen.
(5) Schriftführerin oder Schriftführer ist in der Regel eine Lehrkraft der Schule, die das Fach nach Möglichkeit in der Qualifikationsphase unterrichtet hat. Die Schriftführerin oder der Schriftführer soll in dem jeweiligen Fach die Lehramtsprüfungen abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium oder für die Sekundarstufe II besitzen.
(6) Die Dezernentin oder der Dezernent oder die oder der Beauftragte der obersten Schulaufsichtsbehörde ist berechtigt, Vertreterinnen oder Vertreter einer Schulaufsichtsbehörde sowie Lehrkräfte einer anderen Schule zu Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses zu bestellen. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(7) Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses gemäß § 47 Abs. 8 beanstanden. Wird der Vorsitz des Fachprüfungsausschusses durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der oberen oder obersten Schulaufsichtsbehörde wahrgenommen, entfällt das Beanstandungsrecht der oder des Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses gegen Entscheidungen dieses Fachprüfungsausschusses.
§ 49 Stimmberechtigung, Beschlussfassung, Gäste
(1) Die Mitglieder der gemäß §§ 47 und 48 eingerichteten Ausschüsse sind stimmberechtigt.
(2) Der Zentrale Abiturausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, unter ihnen die oder der Vorsitzende, anwesend sind.
(3) Fachprüfungsausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
(4) Alle Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im Zentralen Abiturausschuss gibt bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in einem Ausschuss aufgrund von § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) ausgeschlossen ist, oder bei Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG. NRW.) entscheidet die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses; ist die oder der Vorsitzende selbst betroffen, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Wird das Mitglied eines Fachprüfungsausschusses von der Mitwirkung entbunden, ist ein neues Mitglied zu berufen.
(6) Es sind berechtigt, bei mündlichen Prüfungen und der entsprechenden Beratung und Beschlussfassung anwesend zu sein:
1. nicht an der Prüfung beteiligte Lehrkräfte, Studienreferendarinnen oder Studienreferendare und Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter der Schule, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Lehrkräften anderer Schulen die Teilnahme ermöglichen, sofern ein dienstliches Interesse gegeben ist,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers,
3. Vertreterinnen oder Vertreter der oberen und der obersten Schulaufsichtsbehörde.
(7) Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings Studierende bei der mündlichen Prüfung als Gäste zulassen.
(8) Die Mitglieder der Ausschüsse und die Gäste sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge zu verpflichten.
§ 50 (Fn 9) Fächer der schriftlichen Prüfung
(1) Die Studierenden haben in drei Fächern je eine schriftliche Klausur mit landeseinheitlicher Aufgabenstellung anzufertigen.
(2) Diese Fächer sind die von den Studierenden als erstes und zweites Abiturfach gewählten Leistungskursfächer und das von ihnen gewählte dritte Abiturfach, in dem sie Kurse in den vier Semestern der Qualifikationsphase belegt haben. Für die Dauer der schriftlichen Prüfung gilt § 32 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die gymnasiale Oberstufe Nordrhein-Westfalen entsprechend.
(3) Für Schülerexperimente und praktische Arbeiten in den Naturwissenschaften und in Informatik oder für Gestaltungsaufgaben in den Fächern Kunst und Musik kann die oberste Schulaufsichtsbehörde die jeweils festgelegte Dauer der Prüfung um höchstens 60 Minuten verlängern.
§ 51 (Fn 5) Aufgaben und Verfahren für die schriftliche Prüfung
(1) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde landeseinheitlich gestellt. Die Aufgaben werden auf der Grundlage der Richtlinien und Lehrpläne für den Bildungsgang erstellt; sie entstammen der Qualifikationsphase und umfassen unterschiedliche Sachgebiete.
(2) Den Studierenden werden nach Maßgabe der Lehrpläne und im Rahmen der jährlichen Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen für die schriftlichen Prüfungen im Abitur bei den Prüfungsaufgaben Wahlmöglichkeiten eröffnet.
(3) Soweit die Schule aus den zentral gestellten Aufgaben eine Auswahl treffen muss, geschieht dies durch die Fachlehrkraft (§ 52 Abs. 1 Satz 1) zu dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt vor Beginn der Prüfung. Für Studierende aus demselben Kurs müssen dieselben Aufgaben ausgewählt werden. Den Aufgaben werden Lösungserwartungen und Regelungen zur Gewichtung von Teilleistungen beigegeben, aus denen sich die erreichbare Punktsumme für die Klausur ergibt.
§ 52 (Fn 3) Beurteilung der schriftlichen Arbeiten
(1) Die schriftliche Prüfungsarbeit wird von der Fachlehrkraft, die im letzten Semester unterrichtet hat, in einem vorgegebenen kriteriengeleiteten Beurteilungsverfahren (§ 51 Abs. 3) korrigiert. Einer aus der Summe der erbrachten Teilleistungen ermittelten Punktsumme wird eine Note, gegebenenfalls mit Tendenz, zugeordnet.
(2) Jede Arbeit wird von einer zweiten von der oder dem Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses beauftragten Fachlehrkraft korrigiert und bewertet. Sofern die Bewertungen der Fachlehrkräfte voneinander abweichen, wird die abschließende Note wie folgt ermittelt:
1. Bei einer Abweichung bis zu drei Notenpunkten (§ 43 Abs. 1) aus dem arithmetischen Mittel der den jeweiligen Notenurteilen zugrunde liegenden Punktsummen (Absatz 2),
2. bei Abweichungen um vier Notenpunkte und mehr durch Entscheidung einer dritten, von der oder dem Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses beauftragten Fachlehrkraft innerhalb der Bandbreite der vorherigen Bewertungen.
(3) Gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form führen gemäß § 17 Abs. 5 zu einer Absenkung um bis zu zwei Notenpunkte. Sofern die Bewertungen der Fachlehrkräfte voneinander abweichen, ergibt sich die abschließende Note aus dem arithmetischen Mittel der Notenurteile. Es wird mathematisch gerundet. Im Fall von Absatz 2 Nr. 2 entscheidet die dritte beauftragte Lehrkraft.
§ 53 Fächer der mündlichen Prüfung
Fächer der mündlichen Prüfung sind verpflichtend das von den Studierenden gewählte vierte Abiturfach, in dem sie Kurse in den vier Semestern der Qualifikationsphase belegt haben, und gegebenenfalls die drei Fächer der schriftlichen Prüfung.
§ 54 (Fn 23) Mündliche Prüfung
(1) Der Zentrale Abiturausschuss legt fest, in welchen Fächern der schriftlichen Abiturprüfung die Studierenden mündlich geprüft werden, und teilt dies den Studierenden mit. Mündliche Prüfungen im ersten bis dritten Abiturfach sind anzusetzen, wenn das Bestehen der Abiturprüfung gefährdet ist, weil die Mindestbedingungen gemäß § 57 Absatz 2 nicht erfüllt sind.
(2) Wer nicht nach Absatz 1 geprüft wird, kann sich freiwillig zur mündlichen Prüfung im ersten und dritten Abiturfach melden. Die Studierenden müssen ihre Wahl spätestens am zweiten Schultag nach Bekanntgabe der Prüfungsfächer der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitteilen. Aus besonderen Gründen ist ein Rücktritt bis zum Beginn der mündlichen Prüfung möglich.
(3) Werden Studierende in mehreren Fächern geprüft, bestimmen sie die Reihenfolge der Prüfungen. Sie müssen ihren Wunsch spätestens am zweiten Schultag nach Bekanntgabe der Prüfungsfächer der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitteilen.
(4) Die Studierenden können von der mündlichen Prüfung im vierten Abiturprüfungsfach nicht befreit werden.
(5) Fächer und Zeitpunkt der mündlichen Prüfung werden spätestens fünf Schultage vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben. Die Studierenden sind verpflichtet, sich über die Prüfungstermine zu informieren.
(6) Eine mündliche Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach wird nicht angesetzt oder nicht mehr durchgeführt, wenn aufgrund der vorliegenden Ergebnisse im Abiturbereich auch bei Erreichen der Höchstpunktzahlen in der mündlichen Prüfung ein Bestehen des Abiturs nicht mehr möglich ist. Die Abiturprüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.
§ 55 (Fn 23) Gestaltung der mündlichen Prüfung
(1) In der mündlichen Prüfung führt grundsätzlich die Fachprüferin oder der Fachprüfer das Prüfungsgespräch. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann Fragen an die Studierenden richten oder ergänzende Fragen veranlassen.
(2) Für jede Prüfung ist den Studierenden eine für sie neue, begrenzte Aufgabe zu stellen. Den Studierenden wird die Aufgabe der mündlichen Prüfung am Prüfungstag schriftlich vorgelegt. Es ist nicht zulässig, ihnen gleichzeitig mehrere Aufgaben zu stellen oder sie zwischen mehreren Aufgaben wählen zu lassen. Eine Aufgabe kann mehreren Studierenden gestellt werden, wenn sie in ihrem Ausbildungsgang gleichen Unterricht erhalten haben und eine getrennte Vorbereitung sichergestellt ist.
(3) Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 30 Minuten. Sie kann angemessen verlängert werden, falls die Prüfungsaufgabe einen experimentellen oder praktischen Anteil, eine Hör- oder eine Gestaltungsaufgabe enthält.
(4) Für die Aufgabenstellung in der mündlichen Abiturprüfung gelten die Prüfungsanforderungen gemäß § 42. Die Prüfung darf sich nicht auf das Sachgebiet eines Semesters beschränken. Die Dauer der Prüfung beträgt in der Regel 20, höchstens 30 Minuten. Sie besteht aus einem ersten und einem zweiten Prüfungsteil, wobei beide Prüfungsteile ungefähr den gleichen zeitlichen Umfang haben.
(5) Im ersten Prüfungsteil sollen die Studierenden versuchen, selbständig die vorbereitete Aufgabe in zusammenhängendem Vortrag zu lösen. Im zweiten Prüfungsteil soll das Prüfungsgespräch größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge überprüfen.
(6) Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen und setzt die Note, gegebenenfalls mit Tendenz, fest.
§ 56 Niederschriften
(1) Der Zentrale Abiturausschuss führt über seine Sitzung ein Protokoll. Die oder der Vorsitzende bestimmt die Schriftführerin oder den Schriftführer.
(2) Über die einzelne schriftliche und mündliche Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der das Prüfungsfach, die Prüfungszeit, die gestellte Aufgabe, die erteilte Note mit Begründung, das Beratungsergebnis des Ausschusses sowie der Name der Studierenden, der Prüfenden und der Schriftführerin oder des Schriftführers zu ersehen sind.
(3) Es sind Ergebnisniederschriften über die schriftliche und mündliche Abiturprüfung und über die Konferenzen des Zentralen Abiturausschusses anzufertigen.
(4) Die Niederschriften gemäß Absatz 2 und 3 sind als Gesamtniederschrift zusammenzufassen.
§ 57 (Fn 18) Feststellung der Prüfungsleistungen
(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung der Studierenden stellt der Zentrale Abiturausschuss die Prüfungsergebnisse fest und errechnet die Gesamtpunktzahl für den Abiturbereich.
(2) Hierfür gilt folgende Grundlage:
1. Der Abiturbereich (Block II) setzt sich für jedes Abiturfach aus den Abiturprüfungsleistungen zusammen.
2. Zum Bestehen der Abiturprüfung sind im Abiturbereich mindestens 100 Punkte erforderlich.
3. Die Gesamtpunktzahl in Block I wird nach folgender Formel berechnet; ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird mathematisch gerundet:
E I = (P:S) x 40
Dabei sind:
E I = (Gesamt-)Ergebnis Block I P = Erzielte Punkte in den eingebrachten Fächern in vier Semestern S = Anzahl der Semesterergebnisse (doppelt gewichtete Fächer zählen auch doppelt)
§ 58 (Fn 10) Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife und der Fachhochschulreife (schulischer Teil)
(1) Haben die Studierenden die Bedingungen der §§ 43, 57 erfüllt, erklärt der Zentrale Abiturausschuss die Abiturprüfung für bestanden und erkennt ihnen die allgemeine Hochschulreife zu.
(2) Die Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses werden den Studierenden bekannt gegeben.
(3) Studierende, denen die allgemeine Hochschulreife zuerkannt worden ist, erhalten ein "Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife". Studierende, denen der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt worden ist, erhalten ein „Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil).
(4) Wer den Bildungsgang von Abendgymnasium oder Kolleg verlässt, erhält ein Abgangszeugnis, in dem der erreichte Abschluss vermerkt ist.
(5) Die Zeugnisse nach Absatz 3 und 4 tragen das Datum der Aushändigung. Mit der Aushändigung des Zeugnisses, gegebenenfalls seiner Zustellung, endet das Schulverhältnis.
(6) Nach bestandener Abiturprüfung kann ehemaligen Studierenden ergänzend zur allgemeinen Hochschulreife der schulische Teil der Fachhochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen zuerkannt werden, wenn sie die Bedingungen des § 61 Absatz 1 erfüllen. Die Bescheinigung trägt das Datum der Ausstellung.
§ 59 Wiederholung
(1) Eine nichtbestandene Prüfung kann nach Ablauf eines Semesters einmal wiederholt werden. In der Abiturprüfung erworbene Leistungsbewertungen werden unwirksam. Studierende können im Rahmen der Höchstverweildauer auf Antrag zwei Semester wiederholen. In diesem Fall ist erneut über die Zulassung zu entscheiden. Die Leistungsbewertungen des vorherigen Durchgangs werden unwirksam. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen.
(2) Die Wiederholungsprüfung richtet sich nach den Bestimmungen für die Abiturprüfung.
3. Unterabschnitt Weitere Berechtigungen in den Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kolleg
§ 60 (Fn 7, 14 ) Erster Schulabschluss, Erweiterter Erster Schulabschluss, Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)
Studierende, die einen Bildungsgang vor Beginn der Qualifikationsphase verlassen, kann frühestens nach zwei Semestern auf Antrag der Erste Schulabschluss oder der Erweiterte Erste Schulabschluss zuerkannt werden. Für die Zuerkennung gilt § 30 entsprechend. Mit der Zulassung zur Qualifikationsphase wird auf Antrag der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) zuerkannt. Die Abschlüsse können auch dann zuerkannt werden, wenn sie bereits früher an anderen Einrichtungen erworben wurden.
§ 61 (Fn 10) Fachhochschulreife (schulischer Teil)
(1) Studierenden kann auf Antrag nach dem ersten Jahr der Qualifikationsphase die Fachhochschulreife (schulischer Teil) zuerkannt werden, wenn die jeweils zutreffenden Bedingungen der folgenden Absätze 2 bis 4 erfüllt sind. Wird der Antrag erst im fünften oder sechsten Semester gestellt, müssen die Bedingungen der Absätze 2 bis 4 durch Kurse in zwei aufeinanderfolgenden Semestern erfüllt sein.
(2) Für den Bildungsgang des Abendgymnasiums gilt:
1. In den beiden Leistungskursfächern müssen je zwei Kurse belegt werden. In drei der belegten Kurse müssen mindestens 15 Punkte der einfachen Wertung erreicht werden.
2. Es müssen insgesamt acht Semesterergebnisse angerechnet werden. Unter den anzurechnenden Semesterergebnissen müssen je zwei in Deutsch, in der Fremdsprache gemäß § 36 Absatz 5 und in Mathematik sein, sofern diese Fächer nicht Leistungskurse sind. Hinzu kommen zwei Semesterergebnisse in einer Naturwissenschaft oder einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes. Haben Studierende eine Naturwissenschaft oder ein Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes als Leistungskursfach ausgewählt, braucht unter den anzurechnenden Kursen nur ein Kurs in Deutsch enthalten zu sein. Aus weiteren Fächern können höchstens je zwei Semester angerechnet werden.
3. In zwei der drei anzurechnenden Leistungskurse und in drei der fünf anzurechnenden Grundkurse müssen mindestens fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.
4. Die Gesamtpunktzahl wird aus der Bewertung der anzurechnenden drei Leistungskurse und der anzurechnenden fünf Grundkurse errechnet. Es werden drei Semesterergebnisse aus den zwei Leistungskursfächern dreifach, die übrigen Semesterergebnisse zweifach gewertet.
(3) Für den Bildungsgang des Kollegs gilt:
1. In den beiden Leistungskursfächern müssen je zwei Kurse belegt und mindestens 20 Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.
2. Es müssen 15 Semesterergebnisse angerechnet werden. Unter den anzurechnenden Semesterergebnissen müssen je zwei in Deutsch, in der Fremdsprache gemäß § 36 Absatz 5, in Mathematik, in einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes und in einer Naturwissenschaft enthalten sein. Aus weiteren Fächern können höchstens je zwei Semester angerechnet werden.
3. In zwei der vier anzurechnenden Semesterergebnisse im Leistungskurs und in sieben der elf anzurechnenden Semesterergebnisse im Grundkurs müssen mindestens je fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.
4. Die Gesamtpunktzahl wird aus der Bewertung der anzurechnenden vier Leistungskurse und der anzurechnenden elf Grundkurse errechnet. Dabei werden die vier Semesterergebnisse aus den zwei Leistungskursfächern zweifach, die übrigen Semesterergebnisse einfach gewichtet.
(4) Für beide Bildungsgänge gilt, dass mit null Punkten bewertete Kurse nicht angerechnet werden. Themengleiche oder themenähnliche Kurse werden nur einmal angerechnet.
(5) Die Gesamtpunktzahl, die mindestens 95 und höchstens 285 Punkte beträgt, wird aus der Bewertung der jeweils anzurechnenden Leistungs- und Grundkurse nach der Formel
N = 5 2/3 – P/57
in eine Durchschnittsnote umgerechnet. Diese wird auf eine Stelle hinter dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Eine Gesamtpunktzahl über 260 ergibt die Durchschnittsnote 1,0.
§ 62 Latinum, Graecum, Hebraicum
Latinum, Graecum, Hebraicum werden nach bestandener Abiturprüfung zuerkannt. Die Bedingungen für die Zuerkennung legt die oberste Schulaufsichtsbehörde fest.
§ 63 Belegung einzelner Fächer
Die Belegung eines einzelnen Faches ist zulässig, wenn auf diese Weise ein Abschluss erworben werden kann. Werden Latinum, Graecum oder Hebraicum angestrebt, muss das entsprechende Fach spätestens mit Beginn der Qualifikationsphase belegt werden.
(Fn 2)
5. Abschnitt (Fn 22) Sonderregelungen für das Schuljahr 2020/2021 und das Wintersemester des Schuljahres 2021/2022
§ 64 (Fn 22) Verfahrensvorgaben, Zusammensetzung von Konferenzen
Aus Gründen der Infektionsprävention kann von Verfahrensvorgaben und Vorgaben zur Zusammensetzung von Konferenzen, insbesondere Verpflichtungen zur persönlichen Anwesenheit, abgewichen werden (§ 24 Absatz 1, § 39 Absatz 2, §§ 46 ff.). Dies gilt auch für die Bekanntgabe von Entscheidungen. Die Durchführung eines transparenten und geordneten Verfahrens ist sicherzustellen und zu dokumentieren.
§ 65 (Fn 22, 25) Leistungsnachweise und Leistungsbewertung, Nachprüfungen
(1) Von dem Grundsatz zur gleichwertigen Bildung der Kursabschlussnote aus den Endnoten beider Beurteilungsbereiche gemäß § 17 Absatz 2 kann zugunsten der oder des Studierenden abgewichen werden.
(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann festlegen, dass abweichend von § 18 die Anzahl der zu schreibenden Klausuren auf jeweils eine und die Klausurdauer verringert werden kann, wenn dies aufgrund von Zeiten des Distanzunterrichts organisatorisch erforderlich ist.
(3) Die Schule entscheidet abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 3 anhand der organisatorischen Möglichkeiten und Umstände im Einzelfall, ob Leistungsnachweise, die Studierende aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht haben, nachzuholen sind. Sofern zur sicheren Feststellung des Leistungsstandes einer Studierenden oder eines Studierenden weitere Leistungsnachweise erforderlich sind, kann die Fachlehrkraft den Leistungsstand auch durch Prüfung feststellen. Hinsichtlich der Leistungsanforderungen sind die verringerten Unterrichtszeiten zugunsten der Studierenden zu berücksichtigen.
(4) Studierende, die die Bedingungen für die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses, des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 oder des Mittleren Schulabschlusses gemäß § 60 in Verbindung mit § 30 nicht erfüllen, erhalten in analoger Anwendung von § 8 Absatz 1 Satz 3 die Möglichkeit zur Nachprüfung in diesen Fächern. Die Zulassung zur Nachprüfung erfolgt auch, wenn die Verbesserung einer mangelhaften oder besseren Leistung in mehr als einem Fach um eine Notenstufe erforderlich ist, um die Abschlussbedingungen zu erfüllen.
§ 66 (Fn 22, 25) Zulassung zum nächsthöheren Semester, Wiederholung
(1) § 24 Absatz 2 und 3 und § 39 Absatz 3 gelten mit der Maßgabe, dass im Bildungsgang Abendrealschule und in den ersten beiden Semestern der Bildungsgänge Kolleg und Abendgymnasium abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten bestehende Minderleistungen in einem Fach bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden (§ 50 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW in der für das Schuljahr 2020/2021 geltenden Fassung).
(2) Abweichend von § 24 Absatz 2 und 3 kann die Zulassungskonferenz die Studierende oder den Studierenden im Einzelfall zum nächsthöheren Semester zulassen, wenn Minderleistungen auf besondere von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände, zum Beispiel längere Krankheit, zurückzuführen sind. Zeiten der Einschränkungen des Schulbetriebs aus Gründen der Infektionsprävention und individueller Quarantänezeiten können besondere Umstände sein, die eine Abweichung im Einzelfall nach Satz 1 und nach § 39 Absatz 4 Satz 2 rechtfertigen.
(3) Eine Zulassung zur Nachprüfung erfolgt abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 2 auch, wenn die Verbesserung einer mangelhaften oder besseren Leistung in mehr als einem Fach um eine Notenstufe erforderlich ist, um die Zulassungsbedingungen gemäß den § 24 Absatz 2 und 3 und § 39 Absatz 3 zu erfüllen. Es finden dann mehrere Prüfungen statt.
(4) Studierende können auf Antrag das entsprechende Semester auch wiederholen, wenn sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 bis 4 nicht erfüllen. Die Studierenden sind über die Vor- und Nachteile einer Wiederholung umfassend zu beraten. In Ausnahmefällen kann im Falle einer Wiederholung die Höchstverweildauer gemäß § 4 Absatz 2 und 3 angemessen verlängert werden. Die Schulleitung dokumentiert die Verlängerung.
§ 67 (Fn 22, 25) Erwerb von Schulabschlüssen im Bildungsgang Abendrealschule, Nachprüfung
(1) Bei der Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) gelten die für das Schuljahr 2020/2021 in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488) in der jeweils geltenden Fassung getroffenen Bestimmungen, soweit diese von den §§ 25 bis 27 abweichen.
(2) Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 3 erfolgt eine Zulassung zur Nachprüfung auch, wenn die Verbesserung um eine Notenstufe in mehr als einem Fach erforderlich ist, um einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erwerben. Es finden dann mehrere Prüfungen statt. Abweichend von § 28 Absatz 4 ist eine Nachprüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch möglich.
§ 68 (Fn 22, 25) Abiturprüfung
Abweichend von § 49 Absatz 6 und 7 ist die Anwesenheit nicht an der Prüfung beteiligter Personen (Gäste) bei mündlichen Prüfungen und der entsprechenden Beratung und Beschlussfassung nicht möglich.
§ 69 (Fn 22, 25) Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)
(1) Studierende, die auf der Basis der vorliegenden Leistungen die Voraussetzungen für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife nicht erfüllen, können diese auch über Nachprüfungen in den verpflichtend einzubringenden Fächern erwerben, die mit weniger als fünf Punkten bewertet wurden.
(2) Für Nachprüfungen zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife gilt § 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Ergebnis der Nachprüfung und das Ergebnis der Kursabschlussnote im Verhältnis eins zu eins gewichtet werden. Dabei ist das arithmetische Mittel zu bilden und aufzurunden.
Die Ministerin für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung
Hinweis (Artikel 6 der Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 26b SchVG vom 11. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 792))
In-Kraft-Treten
1. Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft mit der Maßgabe, dass die landeseinheitlichen Prüfungsaufgaben für die schriftliche Abiturprüfung in den einzelnen Schulformen und Bildungsgängen wie folgt eingeführt werden:
a) An den Gymnasien und an den Gesamtschulen sowie in den Abiturprüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler erstmals im Schuljahr 2006/2007 in allen schriftlichen Prüfungsfächern.
b) An den Berufskollegs erstmals im Schuljahr 2007/2008 beginnend mit den schriftlichen Prüfungsaufgaben in den für die Bildungsgänge Profil bildenden Leistungsfächern und in den beiden Folgejahren erweitert auf die übrigen schriftlichen Prüfungsfächer nach den Vorgaben der obersten Schulaufsichtsbehörde.
c) An den Weiterbildungskollegs und an den Waldorfschulen erstmals im Schuljahr 2007/2008 in allen schriftlichen Prüfungsfächern.
Bis zur Einführung der landeseinheitlichen Prüfungsaufgaben in allen Fächern der schriftlichen Abiturprüfung gelten die bisherigen Bestimmungen für die schriftliche Abiturprüfung weiter.
2. Abweichend von Nummer 1 tritt Artikel 2 Abschnitt I (APO-BK Anlage B) am Tag nach Verkündung der Verordnung in Kraft.
Hinweis (Artikel 8 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333))
Artikel 8 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
(Artikel 8 Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und Absatz 2 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 13. Februar 2021).
Fussnoten
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