Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an den Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland
Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an den Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland
Vom 15. Mai 1956 (Fn 1)
§ 1
Dem Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland werden für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft (Fn 2).