Anordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924
Anordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924
Vom 24. Oktober 1924 (Fn 1)
1. Die Bestimmungen der bischöflichen Behörden in den Fällen der § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (Gesetzsamml. S. 585), die Geschäftsanweisungen und die Wahlordnungen sind durch die Amtsblätter der Regierungen, in deren Bezirk die Diözese liegt, zu veröffentlichen.
2. Die Bestimmungen der Geschäftsanweisung über die Fälle, in denen ein Beschluss erst durch die Genehmigung der bischöflichen Behörde rechtsgültig wird, sind durch die Preußische Gesetzsammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 24. Oktober 1924
Der Preußische Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung
Fussnoten
Preußische Gesetzessammlung 1924, S. 732. |
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