Anordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924
DE - Landesrecht NRW

Anordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924

Anordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924
Vom 24. Oktober 1924 (Fn 1)
1. Die Bestimmungen der bischöflichen Behörden in den Fällen der § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (Gesetzsamml. S. 585), die Geschäftsanweisungen und die Wahlordnungen sind durch die Amtsblätter der Regierungen, in deren Bezirk die Diözese liegt, zu veröffentlichen.
2. Die Bestimmungen der Geschäftsanweisung über die Fälle, in denen ein Beschluss erst durch die Genehmigung der bischöflichen Behörde rechtsgültig wird, sind durch die Preußische Gesetzsammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 24. Oktober 1924
Der Preußische Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung

Fussnoten

Fn1

Preußische Gesetzessammlung 1924, S. 732.

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