Anordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924
    DE - Landesrecht NRW

    Anordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924

    Anordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924
    Vom 24. Oktober 1924 (Fn 1)
    1. Die Bestimmungen der bischöflichen Behörden in den Fällen der § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (Gesetzsamml. S. 585), die Geschäftsanweisungen und die Wahlordnungen sind durch die Amtsblätter der Regierungen, in deren Bezirk die Diözese liegt, zu veröffentlichen.
    2. Die Bestimmungen der Geschäftsanweisung über die Fälle, in denen ein Beschluss erst durch die Genehmigung der bischöflichen Behörde rechtsgültig wird, sind durch die Preußische Gesetzsammlung zu veröffentlichen.
    Berlin, den 24. Oktober 1924
    Der Preußische Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung

    Fussnoten

    Fn1

    Preußische Gesetzessammlung 1924, S. 732.

    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren