Gesetz zu dem Vertrag des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Lippischen Landeskirche
DE - Landesrecht NRW

Gesetz zu dem Vertrag des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Lippischen Landeskirche

Gesetz zu dem Vertrag des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Lippischen Landeskirche
Vom 28. Mai 1958 (Fn 1)

Artikel 1

(1) Dem in Detmold am 6. März 1958 unterzeichneten Vertrag des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Lippischen Landeskirche wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. (Anlage)

Artikel 2

(1) Im förmlichen Disziplinarverfahren der Lippischen Landeskirche gegen Geistliche und Kirchenbeamte sind
1. die kirchlichen Disziplinargerichte berechtigt, Zeugen und Sachverständige zu vereidigen,
2. die Amtsgerichte verpflichtet, dem Rechtshilfeersuchen stattzugeben.
(2) Eine Vollstreckung kirchlicher Disziplinarentscheidungen findet staatlicherseits nur dann statt, wenn sie von dem für den Sitz der Lippischen Landeskirche zuständigen Regierungspräsidenten für vollstreckbar erklärt werden. Geldstrafen dürfen staatlicherseits nur vollstreckt werden in der Höhe, wie sie bei den Staatsbeamten zulässig ist. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den allgemeinen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung von Geldforderungen.
(3) In Verfahren wegen Verletzung der Lehrverpflichtung findet eine staatliche Mitwirkung nicht statt.

Artikel 3

(1) Das Gesetz tritt am 1. Juni 1958 in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag gemäß dessen Artikel 14 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen (Fn 2).
Anlagen: Anlage

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