Gesetz über die Stiftung „Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels“
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Gesetz über die Stiftung „Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels“

Gesetz über die Stiftung „Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels“
Vom 13. November 2012 (Fn 1) (Fn 2)

§ 1 (Fn 3) Errichtung der Stiftung

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet auf Dauer eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts unter dem Namen „Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere“. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Mit Wirkung ab dem 1. Mai 2022 trägt die Stiftung den Namen „Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels“ (LIB). Die Stiftung hat einen Standort in Bonn und einen Standort in Hamburg. Sitz der Stiftung ist Bonn.
(2) Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.

§1a (Fn 4) Staatsvertrag

Die Regelungen des zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Freien und Hansestadt Hamburg geschlossenen Staatsvertrages über die Voraussetzungen zur Ausstattung und Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Stiftung „Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere“ beziehungsweise „Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels“ mit den Standorten Bonn und Hamburg vom 8./21. April 2021 (GV. NRW. S. 654) bleiben unberührt.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist es, artbezogene Biodiversitätsforschung zu betreiben und für den Wissenstransfer in die Fachwelt und die Öffentlichkeit zu sorgen. Kernbestand der Stiftung sind die naturkundlichen, insbesondere zoologischen Sammlungen. Schwerpunkte der Forschung sind die Erfassung der zoologischen Artenvielfalt der Erde, die Analyse der Veränderung von Biodiversität durch Umweltfaktoren und durch Evolutionsprozesse auf morphologischer und molekularer Ebene, Forschung im Kontext der Struktur und Funktion von Ökosystemen, Methodenentwicklung sowie Wissenschaftsgeschichte. Auftrag der Stiftung ist auch, naturkundliche Objekte von wissenschaftlicher und wissenschaftshistorischer Bedeutung sowie dazugehörige Literatur zu sammeln, zu bewahren, zu dokumentieren und für die Forschung zu erschließen. Diese Forschungsergebnisse und die Bestände der Sammlungen sollen zudem der Öffentlichkeit in eigenständigen Schausammlungen, in Wechselausstellungen und mit weiteren Mitteln der öffentlichen Bildung zugänglich gemacht werden. Die Stiftung ist darüber hinaus beratend tätig.
(2) Zur Erfüllung ihres Stiftungszwecks arbeitet die Stiftung mit der Universität Bonn, der Universität Hamburg, gegebenenfalls weiteren Universitäten und anderen Forschungseinrichtungen zusammen.

§ 3 (Fn 5) Stiftungssatzung

(1) Die Stiftung gibt sich eine Satzung. Die Satzung regelt die konkrete Ausgestaltung des Stiftungszwecks nach § 2 Absatz 1, die Arbeitsweise und die Zusammensetzung der Organe sowie die organisatorische Gliederung. Die Satzung wird vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates. Die Satzung wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen verkündet und tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.
(2) Die Satzung sowie Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch das für Forschung zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 4 (Fn 6) Stiftungsvermögen, Zuwendungen

(1) Mit dem Errichtungszeitpunkt gehen das Vermögen, die Verbindlichkeiten und sämtliche Rechte und Pflichten der bisherigen Landeseinrichtung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Stiftung über.
(2) Das Vermögen besteht aus dem Eigentum an der Betriebs- und Geschäftsausstattung, den Sammlungen und Bibliotheken der bisherigen Landeseinrichtung. Die Gebäude und Grundstücke am Standort Bonn werden der Stiftung zur satzungsgemäßen Nutzung überlassen.
(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
1. den jährlichen Zuwendungen gemäß § 4 Absatz 5 dieses Gesetzes,
2. Zuwendungen von Dritten und
3. sonstigen Einnahmen.
(4) Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Zwecke verwendet werden.
(5) Die Zuwendungen des Bundes, des Landes Nordrhein-Westfalen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der übrigen Länder, die die Stiftung zur Erfüllung ihrer Forschungsaufgaben erhält, basieren auf Artikel 91b Grundgesetz sowie auf § 3 Absatz 1 und § 5 Nummer 2 der Ausführungsvereinbarung zum Abkommen der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz über die gemeinsame Förderung der Mitgliedseinrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e.V. (AV-WGL) in der jeweils geltenden Fassung. Zur Erfüllung und Finanzierung ihrer sonstigen, insbesondere der musealen Aufgaben, erhält die Stiftung Zuwendungen aus den Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen für den Standort Bonn und der Freien und Hansestadt Hamburg für den Standort Hamburg.
(6) Die Mittel nach Absatz 5 werden der Stiftung nach Maßgabe des Haushalts des Bundes, des Landes Nordrhein-Westfalen, der Freien und Hansestadt Hamburg und der Ländergemeinschaft im Rahmen des festgestellten Wirtschaftsplans in der Form eines Programmbudgets bereitgestellt.
(7) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Stiftung richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.
(8) Die Generaldirektion hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres einen Jahresabschluss sowie einen Sachbericht aufzustellen. Der Jahresabschluss ist, unbeschadet der Prüfung des Landesrechnungshofes Nordrhein-Westfalen und des Rechnungshofes der Freien und Hansestadt Hamburg, durch sachverständige Prüferinnen oder Prüfer oder eine unabhängige Prüfungseinrichtung zu prüfen. Die Prüferinnen oder Prüfer oder die Prüfungseinrichtung bestimmt der Stiftungsrat auf Vorschlag der Generaldirektion. Der Jahresabschluss ist dem für Forschung zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zusammen mit dem Sachbericht vorzulegen.
(9) Wird die Stiftung zahlungsunfähig, haftet das Land Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Lohn-, Gehalts- oder Vergütungsforderungen der Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes am 1. Januar 2013 in der Stiftung beschäftigt sind oder ausgebildet werden. Soweit das Land Nordrhein-Westfalen diese Forderungen befriedigt, gehen sie auf das Land Nordrhein-Westfalen über.

§ 5 (Fn 7) Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind
1. der Stiftungsrat,
2. die Generaldirektion und
3. der wissenschaftliche Beirat.

§ 6 (Fn 8) Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus bis zu elf Mitgliedern mit Stimmrecht:
1. der Vertreterin oder dem Vertreter des für Forschung zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen als Vorsitzende oder Vorsitzender. Der Stiftungsrat kann ein anderes Mitglied aus seiner Mitte als Vorsitzende oder Vorsitzenden wählen. Das Nähere regelt die Satzung,
2. der Vertreterin oder dem Vertreter der für Forschung zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg,
3. der Vertreterin oder dem Vertreter des zuständigen Ministeriums des Bundes, wobei diese oder dieser zwei Stimmen hat,
4. der Vertreterin oder dem Vertreter der Universität Bonn,
5. der Vertreterin oder dem Vertreter der Universität Hamburg und
6. bis zu sechs weiteren Personen nach Maßgabe der Satzung.
(2) An den Sitzungen des Stiftungsrats nehmen in beratender Funktion teil:
1. die Mitglieder der Generaldirektion,
2. die oder der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats und
3. die oder der Personalratsvorsitzende sowie die Gleichstellungsbeauftragte.
(3) Die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrats nach Absatz 1 Nummer 6 erfolgt durch das für Forschung zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit der für Forschung zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg und dem zuständigen Ministerium des Bundes.
(4) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7 (Fn 9) Aufgaben des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat ist zuständig für die Wahrung des Stiftungszweckes und überwacht die wesentlichen wissenschaftlichen, programmatischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten der Stiftung. Er berät die Generaldirektion und hat ein umfassendes Informationsrecht.
(2) Der Stiftungsrat ist insbesondere zuständig für
1. den Erlass und die Änderung der Satzung,
2. die Feststellung des Programmbudgets und des Jahresabschlusses,
3. die Entgegennahme des Jahresberichts sowie die Entlastung der Mitglieder der Generaldirektion,
4. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Generaldirektion und ihrer Stellvertretungen sowie der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats und
5. die Zustimmung zur Geschäftsordnung der Generaldirektion.
(3) Der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen
1. Rechtsgeschäfte, die über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehen und der Stiftung über ein Jahr hinausgehende Verpflichtungen auferlegen und
2. wesentliche organisatorische Änderungen.
(4) Beschlüsse
1. zu Fragen von forschungs- und wissenschaftspolitischer Bedeutung,
2. mit erheblichen finanziellen Auswirkungen,
3. in Bezug auf das Leitungspersonal der Stiftung,
4. über Änderungen der Satzung und
5. nach Absatz 3
bedürfen der Zustimmung der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 dieses Gesetzes.

§ 8 (Fn 10) Generaldirektion

(1) Die Generaldirektion besteht aus einer wissenschaftlichen Geschäftsführerin oder einem wissenschaftlichen Geschäftsführer, die oder der die Bezeichnung „Generaldirektorin“ oder „Generaldirektor“ führt, und einer kaufmännischen Geschäftsführerin oder einem kaufmännischen Geschäftsführer. Sie werden vom Stiftungsrat auf Zeit bestellt. Wiederbestellung ist möglich.
(2) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch die wissenschaftliche Geschäftsführerin oder den wissenschaftlichen Geschäftsführer oder durch die kaufmännische Geschäftsführerin oder den kaufmännischen Geschäftsführer im Wege der Einzelvertretungsbefugnis vertreten.
(3) Die Generaldirektion leitet die Stiftung. Näheres zu ihren Aufgaben regelt die Satzung, die auch vorsehen kann, dass bei Meinungsverschiedenheiten die Stimme der wissenschaftlichen Geschäftsführerin oder des wissenschaftlichen Geschäftsführers entscheidend ist.
(4) Der wissenschaftlichen Geschäftsführerin oder dem wissenschaftlichen Geschäftsführer können bis zu zwei wissenschaftliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und der kaufmännischen Geschäftsführerin oder dem kaufmännischen Geschäftsführer kann eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zur Seite gestellt werden. Sie werden durch den Stiftungsrat auf Zeit bestellt. Wiederbestellung ist möglich. Die Stellvertretungen unterstützen die wissenschaftliche Geschäftsführerin oder den wissenschaftlichen Geschäftsführer und die kaufmännische Geschäftsführerin oder den kaufmännischen Geschäftsführer bei der Leitung der Stiftung. Das Nähere regelt die Satzung.
(5) Die Generaldirektion gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf.

§ 9 (Fn 11) Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens sechs und höchstens zwölf international angesehenen, im Berufsleben stehenden externen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern oder anderen Sachverständigen auf dem Forschungsgebiet der Stiftung, auch aus dem Ausland.
(2) Er berät die Organe der Stiftung in wissenschaftlichen und programmatischen Fragen und begleitet, fördert und bewertet dadurch die Forschungstätigkeit der Stiftung. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 10 (Fn 12) Aufsicht

Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des für Forschung zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen. § 76 Absatz 2 bis 4 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a) geändert worden ist, gilt entsprechend.

§ 11 (Fn 13) Dienst- und arbeitsrechtliche Regelungen

(1) Die Generaldirektion ist dienstvorgesetzte Stelle des Personals der Stiftung. Sie trifft die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Das zum Errichtungszeitpunkt bei der bisherigen rechtlich unselbstständigen Landeseinrichtung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig vorhandene beamtete Personal bleibt im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen und wird auf der Grundlage des § 20 Absatz 2 Beamtenstatusgesetz zu der ihren Ämtern entsprechenden Tätigkeit der Stiftung zugewiesen. Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt gemäß § 20 Absatz 3 Beamtenstatusgesetz unberührt.
(3) Die Stiftung tritt im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge an die Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes am 1. Januar 2013 bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen mit Personen ein, die bei der bisherigen rechtlich unselbstständigen Landeseinrichtung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig beschäftigt sind oder ausgebildet werden. Die für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden des Landes geltenden Tarifverträge finden in ihrer jeweiligen Fassung sowohl auf die bestehenden als auch neu begründete Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Stiftung Anwendung. Gleiches gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse, die mit aus Drittmitteln finanzierten Stellen verbunden sind. Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der Umbildung sind ausgeschlossen.
(4) Betriebsbedingte Kündigungen von Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmern, deren bestehende Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 von der Stiftung übernommen werden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das Angebot einer anderen Landesdienststelle auf eine vergleichbare Weiterbeschäftigung an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes endgültig ablehnen.
(5) Die Stiftung sorgt dafür, dass die Rechtsstellung der gemäß Absatz 3 Satz 1 übergeleiteten Beschäftigten und die von ihnen erworbenen Besitzstände infolge der Umbildung nicht eingeschränkt werden. Für die übergeleiteten Beschäftigten werden die beim Land Nordrhein-Westfalen in einem Arbeits- und Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung so angerechnet, als wenn sie bei der Stiftung zurückgelegt worden wären. Die Geltung des TVÜ-Länder bleibt durch den Arbeitgeberwechsel unberührt.
(6) Die bei der Stiftung verbrachten Beschäftigungszeiten und die davor liegenden, vom Land Nordrhein-Westfalen entsprechend den tariflichen Vorschriften angerechneten Beschäftigungszeiten der von der Stiftung gemäß Absatz 3 Satz 1 übernommenen Beschäftigten werden bei einem späteren unmittelbaren Wechsel zum Land Nordrhein-Westfalen von diesem als Beschäftigungszeit nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 TV-L in der für das Land Nordrhein-Westfalen jeweils geltenden Fassung angerechnet, sofern das Arbeitsverhältnis zur Stiftung auf eigenen Wunsch oder unverschuldet beendet wurde. Die Anrechnung der Beschäftigungszeit erfolgt ebenso bei einem Wechsel auf eine Hochschule oder Universitätsklinik in Nordrhein-Westfalen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Bewerbungen der nach § 11 Absatz 3 Satz 1 übergeleiteten Beschäftigten auf Ausschreibungen des für Forschung zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen sind diese als interne Bewerberinnen oder interne Bewerber des Landes Nordrhein-Westfalen zu behandeln.
(7) Die Stiftung ist verpflichtet, unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für alle nach deren Satzung versicherbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schließen und die für die Beteiligung erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten. Die Stiftung haftet für Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Stiftung, die daraus folgen, dass eine Beteiligungsvereinbarung zwischen der VBL und der Stiftung nicht zustande kommt. Der Umfang der Haftung ist auf die Höhe der Leistungen beschränkt, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen der Pflichtversicherung gegenüber der VBL beanspruchen können, wenn die Beteiligungsvereinbarung zwischen der VBL und der Stiftung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam werden würde. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Wirksamwerden der Beteiligungsvereinbarung.

§ 12 (Fn 14) Auflösung der Stiftung

(1) Eine Auflösung der Stiftung ist nur durch Gesetz möglich. Für den Fall der Auflösung der Stiftung werden die nach § 11 dieses Gesetzes übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Antrag wieder in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen übernommen.
(2) Bei Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an das Land Nordrhein-Westfalen, das es unmittelbar und ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat, soweit nicht durch Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Freien und Hansestadt Hamburg etwas Anderes geregelt ist.

§ 13 (Fn 15) Inkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2027 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens des Gesetzes.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Für den Finanzminister Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales
Für den Minister für Inneres und Kommunales Der Justizminister
Für die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2013 (GV. NRW. 2012 S. 516); geändert durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 417), in Kraft getreten am 15. April 2022.

Fn 2

Überschrift neu gefasst durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 417), in Kraft getreten am 15. April 2022.

Fn 3

§ 1 Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 417), in Kraft getreten am 15. April 2022.

Fn 4

§ 1a eingefügt durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 417), in Kraft getreten am 15. April 2022.

Fn 5

§ 3 Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 417), in Kraft getreten am 15. April 2022.

Fn 6

§ 4 Absatz 2, 5, 6, 8 und 9 geändert durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 417), in Kraft getreten am 15. April 2022.

Fn 7

§ 5 geändert durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 417), in Kraft getreten am 15. April 2022.

Fn 8

§ 6 Absatz 1 und 2 neu gefasst und Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 417), in Kraft getreten am 15. April 2022.

Fn 9

§ 7 Absatz 2 und 4 geändert durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 417), in Kraft getreten am 15. April 2022.

Fn 10

§ 8 neu gefasst durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 417), in Kraft getreten am 15. April 2022.

Fn 11

§ 9 Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 417), in Kraft getreten am 15. April 2022.

Fn 12

§ 10 geändert durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 417), in Kraft getreten am 15. April 2022.

Fn 13

§ 11 Absatz 1, 2, 3, 5 und 6 geändert durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 417), in Kraft getreten am 15. April 2022.

Fn 14

§ 12 (alt) aufgehoben und § 13 (alt) umbenannt in § 12 (neu) durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 417), in Kraft getreten am 15. April 2022.

Fn 15

§ 14 (alt) umbenannt in § 13 (neu) und Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 417), in Kraft getreten am 15. April 2022.

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