GHBG
DE - Landesrecht NRW

Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)

Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)
Vom 25. November 1997 (Fn 1) (Artikel 5 des Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in NRW)
1. Teil: Blindengeld

§ 1

(1) Blinde erhalten zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindengeld. Als Blinde im Sinne dieses Gesetzes gelten auch
1. Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt,
2. Personen, bei denen durch Nummer 1 nicht erfaßte, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, daß sie der Beeinträchtigung nach Nummer 1 gleichzusetzen sind.
(2) Blindengeld erhalten Blinde, die im Land Nordrhein-Westfalen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, und Blinde, die sich in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten, wenn sie zur Zeit der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Nordrhein-Westfalen hatten.

§ 2 (Fn 5)

(1) Die Höhe des Blindengeldes bestimmt sich nach den Vorschriften über die Blindenhilfe gemäß § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung. Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr der Blinden beträgt es 473 Euro. Das für die Behindertenpolitik federführende Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Zustimmung des für die kommunale Selbstverwaltung zuständigen Ausschusses des Landtags die Höhe des Blindengelds nach Satz 2 anzuheben.
(2) Befinden sich Blinde in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich- rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich das Blindengeld nach Absatz 1 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 1; dies gilt vom ersten Tag des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird das Blindengeld in Höhe von je 1/30 des Betrages nach Absatz 1 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als 6 volle zusammenhängende Tage dauert, der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.
Satz 2 gilt für Blinde, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bereits wenn die vorübergehende Abwesenheit mindestens einen vollen Tag dauert.

§ 3 (Fn 8)

(1) Leistungen, die Blinde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten, werden auf das Blindengeld angerechnet. Ausgenommen sind Leistungen aus bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen, jedoch nicht Leistungen von Schadensersatz.
(2) Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015) in der jeweils geltenden Fassung (SGB XI), bei Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI und bei Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigkeit nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 SGB XI (Pflegegrad 2) mit 54 Prozent des Betrages nach § 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 SGB XI auf das Blindengeld angerechnet, bei Pflegebedürftigkeit nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummern 3 bis 5 SGB XI (Pflegegrade 3 bis 5) mit 29 Prozent des Betrages nach § 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 SGB XI. Besteht der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege nicht für den vollen Kalendermonat, gilt § 37 Abs. 2 SGB XI entsprechend. Die Anrechnung nach Satz 1 ist jedoch nur bis zu einem Betrag von 50 vom Hundert des Betrages nach § 2 Abs. 1 zulässig. Satz 1 gilt nicht für Blinde, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(3) Erhalten Blinde Leistungen nach dem SGB XI aus einer privaten Pflegeversicherung, wird anstelle des Betrages nach § 2 Abs. 1 der Betrag gezahlt, der sich durch die entsprechende Anwendung von Absatz 2 sowie § 2 Abs. 2 ergibt. Satz 1 gilt auch für entsprechende Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
2. Teil: Hilfe für hochgradig Sehbehinderte

§ 4 (Fn 4)

(1) Hochgradig Sehbehinderte, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zum Ausgleich der durch die hochgradige Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen eine Hilfe von 77 Euro monatlich, soweit sie keine entsprechenden Leistungen nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhalten und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben. Leistungen nach Satz 1 bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.
(2) Hochgradig sehbehindert sind Personen, die sich zwar in einer ihnen nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe noch zurechtfinden, ihr restliches Sehvermögen aber für eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, vor allem an einem angemessenen Platz im Arbeitsleben, nicht oder nur unzureichend verwerten können. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn das bessere Auge mit Gläserkorrektion ohne besondere optische Hilfsmittel eine Sehschärfe von nicht mehr als 1/20 oder krankhafte Veränderungen aufweist, die das Sehvermögen in entsprechendem Maße einschränken.
3. Teil: Hilfe für Gehörlose

§ 5 (Fn 3)

Gehörlose erhalten zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen eine Hilfe von 77 Euro monatlich, soweit sie keine entsprechenden Leistungen nach bundes- oder anderen landesrechtlichen Vorschriften erhalten und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Nordrhein-Westfalen haben. Gehörlos sind Personen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.
Leistungen nach Satz 1 bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.
4. Teil: Umsetzung des Rechts der Europäischen Union (Fn 7)

§ 5a (Fn 6)

(1) Leistungen nach diesem Gesetz erhalten auch Blinde, hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Nordrhein-Westfalen haben, soweit sie nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30. April 2004, S. 1, L 200 S. 1, L 204 vom 4. August 2007, S. 30, ABl. L 338 vom 22. Dezember 2010, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigt sind. Gleiches gilt für Bürgerinnen und Bürger aus Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz, wenn dieselben Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Leistungen, die wegen einer in diesem Gesetz genannten Behinderung nach ausländischem Recht zustehen, werden angerechnet.
5. Teil: Verfahrensvorschriften, Zuständigkeit (Fn 7)

§ 6

(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden auf Antrag gewährt.
(2) Die Leistungen nach diesem Gesetz sind zu versagen, wenn eine bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Blinden, hochgradig Sehbehinderten und Gehörlosen nicht möglich ist.

§ 7

Im übrigen gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs (SGB) entsprechend.

§ 8

Die Landschaftsverbände führen dieses Gesetz durch und tragen die Kosten.

§ 9

Das Landesblindengeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 446) wird aufgehoben.

(Fn 2)

Fussnoten

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 430, geändert durch Artikel 23 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462), geändert durch Artikel 47 d. EuroAnpG v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Art. 4 des Gesetzes v. 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 74 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Gesetz v. 21. Juni 2012 (GV. NRW. S. 221), in Kraft getreten am 28. Juni 2012; Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 372), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017.

Fn 2

§ 10 angefügt durch Artikel 74 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; aufgehoben durch Gesetz v. 21. Juni 2012 (GV. NRW. S. 221), in Kraft getreten am 28. Juni 2012.

Fn 3

§ 5 zuletzt geändert durch Artikel 47 d. EuroAnpG v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 4 geändert durch Artikel 47 d. EuroAnpG v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 5

§ 2 zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes v. 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 6

§ 5a eingefügt durch Gesetz v. 21. Juni 2012 (GV. NRW. S. 221), in Kraft getreten am 28. Juni 2012.

Fn 7

Überschrift des 4. und 5. Teils neu gefasst (Überschrift Teil 5 auch neu eingefügt vor § 6 (vorher § 9)) durch Gesetz v. 21. Juni 2012 (GV. NRW. S. 221), in Kraft getreten am 28. Juni 2012.

Fn 8

§ 3 Absatz 2 Satz 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 372), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017.

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