Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Förderung der Inklusion in Kindertageseinrichtungen (FInK) im Gebiet des Rheinlandes
Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Förderung der Inklusion in Kindertageseinrichtungen (FInK) im Gebiet des Rheinlandes
Vom 8. April 2014 (Fn 1)
Die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland hat auf Grund der §§ 6 Absatz 1 und 7 Absatz 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) am 8. April 2014 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Den Trägern von Einrichtungen, deren geförderte Einrichtung sich im räumlichen Zuständigkeitsbereich des Landschaftsverbandes Rheinland befindet und die die Voraussetzungen der Richtlinien des Landschaftsverbandes Rheinland „Förderung der Inklusion in Kindertageseinrichtungen (FInK)“ in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, wird als freiwillige Leistung des Landschaftsverbandes Rheinland eine inklusive LVR-Kindpauschale gemäß dieser Richtlinien gewährt.
§ 2
Die Förderung soll die inklusive Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen ermöglichen, stärken und weiterentwickeln.
§ 3
Unter den Voraussetzungen der Richtlinien über die Förderung der Inklusion in Kindertageseinrichtungen (FInK) wird die inklusive LVR-Kindpauschale in Höhe von 5 000 € je Kind mit (drohender) Behinderung als zweckgebundener Festbetrag für ein Kindergartenjahr gewährt.
Antragsverfahren, Zuwendungsvoraussetzungen und Nachweis und Prüfung der Verwendung der inklusiven LVR-Kindpauschale bestimmen sich nach den jeweils gültigen Richtlinien zur „Förderung der Inklusion in Kindertageseinrichtungen (FInK)“.
§ 4
Nicht zweckentsprechend verwendete inklusive LVR-Kindpauschalen werden gemäß der Richtlinien zur Förderung der Inklusion in Kindertageseinrichtungen von den Trägern der geförderten Einrichtungen zurückgefordert.
§ 5
Der Landschaftsverband Rheinland gewährt die Fördermittel freiwillig im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel für das jeweilige Kindergartenjahr. Der Landschaftsverband Rheinland entscheidet im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes über die Förderung.
§ 6
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Köln, den 8. April 2014
Prof. Dr. Jürgen W i l h e l m
Vorsitzender der 13. Landschaftsversammlung Rheinland
Ulrike L u b e k
Schriftführerin der 13. Landschaftsversammlung Rheinland
Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 8. April 2014
Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland
Ulrike L u b e k
Fussnoten
In Kraft getreten am 28. Mai 2014 (GV. NRW. S. 291). |
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