Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen
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Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen

Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen
Vom 21. März 2006 (Fn 1)

§ 1 Anwendungsbereich

Die Errichtung und der Betrieb einer Rohrleitungsanlage nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Nummer 19.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Durchleitung von Kohlenmonoxid und Kohlenmonoxid-Wasserstoffgemischen zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen dienen dem Wohl der Allgemeinheit gemäß Artikel 14 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes. Dies gilt unabhängig davon, dass die Anlage neben den in § 2 genannten Zwecken auch privatwirtschaftlichen Zwecken dient.

§ 2 Enteignungszweck

Die Verwirklichung der Rohrleitungsanlage dient insbesondere dazu,
1. die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Kohlenmonoxidversorgung zu erhöhen, um dadurch die wirtschaftliche Struktur der Chemieindustrie und der mittelständischen Kunststoff verarbeitenden Unternehmen in Nordrhein-Westfalen zu stärken und damit Arbeitsplätze zu sichern,
2. den Verbund von Standorten und Unternehmen zu stärken und auszubauen,
3. einen diskriminierungsfreien Zugang bei hoher Verfügbarkeit zu gewährleisten,
4. die Umweltbilanz der Kohlenmonoxidproduktion insgesamt zu verbessern.

§ 3 Gegenstand der Enteignung

(1) Die Enteignung kann zur Errichtung und zum Betrieb der Rohrleitungsanlage erfolgen. Ein Grundstück darf nur in dem Umfang enteignet werden, in dem dies zur Verwirklichung des Enteignungszwecks erforderlich ist. Reicht eine Belastung des Grundstücks mit einem Recht zur Verwirklichung des Enteignungszwecks aus, so ist die Enteignung hierauf zu beschränken.
(2) Bestandteil der Rohrleitungsanlage sind insbesondere ihre Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen, ein 6 Meter breiter Schutzstreifen und die notwendigen Zufahrten zu diesen Einrichtungen. Die der Errichtung dienenden Arbeitsstreifen und Hilfsflächen sind für die Dauer der Errichtung den Bestandteilen der Rohrleitungsanlage im Sinne des Satzes 1 gleich gestellt.

§ 4 Zulässigkeit der Enteignung

(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise, insbesondere aus Grundbesitz des die Anlage errichtenden und betreibenden Unternehmens, nicht erreicht werden kann. Die Enteignung setzt ferner voraus, dass das die Anlage errichtende und betreibende Unternehmen sich nachweislich ernsthaft bemüht hat, das Grundstück oder das in § 3 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Recht zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben und glaubhaft macht, das Grundstück oder das Recht daran werde innerhalb angemessener Frist zu dem vorgegebenen Zweck verwendet bzw. ausgeübt werden.
(2) Die Enteignung ist zulässig, wenn der für das Vorhaben nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar ist oder ein hiergegen eingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Er ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(3) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.
(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes (EEG NW).

§ 5 Endgültige Betriebseinstellung

Wenn die Rohrleitungsanlage nicht mehr für den Transport von Kohlenmonoxid beziehungsweise Kohlenmonoxid-Wasserstoffgemischen genutzt oder der Betrieb endgültig eingestellt wird, gelten § 42 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 43 Satz 1 bis 3 und 5 des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes sinngemäß. Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen zwei Jahren, nachdem der Eigentümer des Grundstücks dem früheren Eigentümer von der endgültigen Einstellung des Betriebes Kenntnis gegeben hat, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. Die Kenntnisgabe erfolgt durch unmittelbare Information des früheren Eigentümers oder durch Veröffentlichung über die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde im Ministerialblatt des Landes NRW und in den jeweils örtlichen Tageszeitungen. § 206 BGB gilt sinngemäß.

§ 6 In-Kraft-Treten und Berichtspflicht

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Landesregierung überprüft bis zum 31. Dezember 2010 die Auswirkungen dieses Gesetzes und unterrichtet den Landtag.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Der Finanzminister für die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Der Innenminister
Der Minister für Bauen und Verkehr
Die Justizministerin
Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Fussnoten

Fn1

GV. NRW. S. 130, in Kraft getreten am 6. April 2006.

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