Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Selfkant und Marl
DE - Landesrecht NRW

Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Selfkant und Marl

Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Selfkant und Marl
Vom 21. Juli 2004 (Fn 1)

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Rohrleitungsanlage - nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Nummer 19.4 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - für die Durchleitung von Propylen von der Gemeinde Selfkant über Köln, Oberhausen nach Marl sowie weitere Leitungsabschnitte, die in Wesseling bzw. Moers enden, dienen dem Wohl der Allgemeinheit gemäß Artikel 14 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes. Dies gilt unabhängig davon, dass die Anlage neben deutschen auch ausländischen Nutzern für den Transport zur Verfügung steht oder zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Zwecken privatwirtschaftlichen Zwecken dient.
(2) Insbesondere dient die Verwirklichung des in Absatz 1 bezeichneten Vorhabens dazu,
1. Propylen auf möglichst energiesparende, emissionsarme und umweltschonende Weise zu befördern,
2. angesichts der im Vergleich zu Fernleitungen höheren Unfallrisiken anderer Transportmittel die Transportsicherheit weiter zu erhöhen,
3. die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Propylenversorgung zu erhöhen, um aufgrund der verbesserten Rohstoffverfügbarkeit den Standort der chemischen und weiterverarbeitenden Industrie in Nordrhein-Westfalen und damit Arbeitsplätze zu sichern sowie
4. einen grenzüberschreitenden Verbund für den Transport von Propylen zu schaffen.

§ 2 Enteignungszweck und Gegenstand der Enteignung

(1) Zur Errichtung und zum Betrieb der Rohrleitungsanlage kann enteignet werden. Ein Grundstück darf nur in dem Umfang enteignet werden, in dem dies zur Verwirklichung des Enteignungszwecks erforderlich ist. Reicht eine Belastung des Grundstücks mit einem Recht zur Verwirklichung des Enteignungszwecks aus, so ist die Enteignung hierauf zu beschränken.
(2) Bestandteile der Rohrleitungsanlage sind insbesondere ihre sämtlichen Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen, die notwendigen Zufahrten zu diesen Einrichtungen sowie der 10 Meter breite Schutzstreifen. Die der Errichtung dienenden Arbeitsstreifen und Hilfsflächen sind den Bestandteilen der Rohrleitungsanlage im Sinne des Satzes 1 für die Dauer der Errichtung gleich gestellt.

§ 3 Zulässigkeit der Enteignung

(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise, insbesondere aus Grundbesitz des die Anlage errichtenden und betreibenden Unternehmens, nicht erreicht werden kann. Die Enteignung setzt ferner voraus, dass das die Anlage errichtende und betreibende Unternehmen sich nachweislich ernsthaft bemüht hat, das Grundstück oder das in § 2 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Recht zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben und glaubhaft macht, das Grundstück oder das Recht daran werde innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet bzw. ausgeübt werden.
(2) Der für das Vorhaben nach § 20 UVPG erforderliche Planfeststellungsbeschluss muss unanfechtbar sein oder ein hiergegen eingelegtes Rechtsmittel darf keine aufschiebende Wirkung haben. Er ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und ist für die Enteignungsbehörde bindend.
(3) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.
(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und Entschädigungsgesetz - EEG NW -) vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570).

§ 4 Rückenteignung bei endgültiger Betriebseinstellung

§ 42 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 43 Sätze 1 bis 3 und 5 EEG NW gelten sinngemäß, wenn der Betrieb der Rohrleitungsanlage endgültig eingestellt wird.
Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen zwei Jahren, nachdem der Eigentümer des Grundstücks dem früheren Eigentümer von der endgültigen Einstellung des Betriebes Kenntnis gegeben hat, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. Die Kenntnisgabe erfolgt durch unmittelbare Information des früheren Eigentümers oder durch Veröffentlichungen über die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde im Ministerialblatt das Landes NRW und in den jeweils örtlichen Tageszeitungen. § 206 BGB gilt sinngemäß.

§ 5 (Fn 2) In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung überprüft bis zum Ablauf des Jahres 2014 und danach alle fünf Jahre die Auswirkungen dieses Gesetzes und unterrichtet den Landtag.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Wirtschaft und Arbeit

Fussnoten

Fn1

GV. NRW. S. 411; in Kraft getreten am 30. Juli 2004; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.

Fn 2

§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.

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